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EuG bestätigt Anwendung des Dreiecksgeschäfts bei mehr als drei Parteien

Dreiecksgeschäfte auch bei direkter Lieferung an Kund:innen des:der dritten Beteiligten anwendbar

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Überblick

Im EuG-Urteil vom 3.12.2025 in der Rechtssache T-646/24 behandelt das EuG die Frage, ob die Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte auch dann Anwendung finden kann, wenn die Ware direkt an den:die Kunden:in des:der dritten Beteiligten geliefert wird und der:die Zwischenerwerber:in von der tatsächlichen Lieferung Kenntnis hat.

Sachverhalt und Vorlagefragen

Im vorliegenden Fall hat B, eine slowenische Gesellschaft, von der deutschen Gesellschaft A Waren erworben, die an die dänischen Gesellschaften C weiterverkauft wurden. Die Waren wurden direkt von Deutschland nach Dänemark geliefert, wobei B die slowenische UID-Nummer mitteilte und den Transport organisierte. B nahm in Slowenien die Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte in Anspruch.

Nach Auskunft der dänischen Steuerverwaltung haben die dänischen Gesellschaften C die Waren jedoch nicht final erworben. Vielmehr wurden die Waren an Lager in Dänemark geliefert und von den Kund:innen D der dänischen Gesellschaften C entnommen, wodurch die Waren effektiv von den Kund:innen D als jeweils vierte beteiligte Gesellschaft empfangen wurden. Die slowenische Steuerverwaltung verweigerte die Nutzung der Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte, da nach ihrer Auffassung die dänischen Gesellschaften C keine Verfügungsgewalt über die Waren erlangt haben, und setzte daraufhin die von B geschuldete Erwerbsteuer aufgrund der Verwendung der slowenischen UID-Nummer fest.

Die slowenische Gesellschaft B erhob daraufhin Klage und das zuständige slowenische Gericht legte in der Folge dem EuG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

  1. Kann die Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte auch angewendet werden, wenn die Waren nicht an den:die dritten:dritte Wirtschaftsteilnehmer:in der Lieferkette, sondern direkt an seinen:ihre Kund:innen geliefert werden, der:die im selben Mitgliedstaat wie dieser:diese umsatzsteuerlich registriert ist?
  2. Spielt es eine Rolle für die Anwendung der Vereinfachungsregel, ob der:die Wirtschaftsteilnehmer:in, der:die die Vereinfachung nutzt, wusste, dass die Waren direkt an die Kund:innen des:der dritten Wirtschaftsteilnehmers:in und nicht an diesen:diese direkt geliefert wurden?
  3. Kann der Staat der Umsatzsteuerregistrierung des:der zweiten Wirtschaftsteilnehmers:in (hier: Slowenien) die Erwerbsteuer festsetzen und eine Minderung der Bemessungsgrundlage verweigern, wenn festgestellt wird, dass dieser:diese wusste oder hätte wissen müssen, dass er:sie an betrügerischen Umsätzen beteiligt war?
EuG-Urteil

Das EuG stellte mit seinem Urteil klar, dass ein Dreiecksgeschäft zwischen A, B und C vorliegen kann, auch wenn die Waren direkt an D, den:die Kunden:in von C, im selben Land geliefert werden. Nach Ansicht des EuG steht es der Anwendung der Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte nicht entgegen, dass die Waren nicht an den:die Abnehmer:in selbst, sondern an dessen:deren Kunden:in geliefert werden.

Entscheidend ist demnach nicht, ob die Gesellschaft C die Waren physisch erhält, sondern dass er:sie rechtlich über sie verfügen kann. Das EuG betonte, dass es unbedeutend ist, ob der:die Unternehmer:in, der die Vereinfachungsregel nutzt, wusste, dass die Waren direkt an den:die Kunden:in des:der Abnehmers:in geliefert werden.

Auf die letzte Vorlagefrage antwortete das EuG, dass die Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte nicht in Anspruch genommen werden darf, wenn der:die Unternehmer:in hätte wissen müssen oder tatsächlich wusste, dass er:sie an einem Missbrauch beteiligt war. Zudem ist im Missbrauchsfall eine Minderung der Steuerbemessungsgrundlage in Höhe der im Empfängerstaat (dh in Dänemark) entrichteten Steuer zu versagen.

Fazit

Das EuG bestätigt mit seinem Urteil, dass die Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte auch bei Reihengeschäften mit mehr als drei Parteien Anwendung finden kann, wenn die für Dreiecksgeschäfte grundsätzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies deckt sich mit der seit 2023 in Österreich vertretenen Rechtsansicht. Relevanz hat das Urteil des EuG insbesondere in Hinblick auf jene EU-Mitgliedstaaten, die bislang diese Ansicht nicht in gleicher Weise vertreten haben.