Durch das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wird die lieferkettenbezogene Compliance neu strukturiert und mit verbindlichen Sorgfaltspflichten ausgestattet. Wir haben die wesentlichen Inhalte für Sie zusammengefasst und geben praxisorientierte Hinweise zur Umsetzung.
Die Einhaltung rechtlicher Vorgaben, insbesondere der Schutz von in internationalen Abkommen festgehaltenen grundlegenden Rechten ist etablierter Teil des Werteverständnisses und der Compliance-Kultur heutiger Unternehmen. Der Schutz dieser Rechte und die Compliance mit entsprechenden nationalen Regelungen werden durch entsprechende Kontrollfunktionen innerhalb des Unternehmens unterstützt und zum Beispiel durch die Einrichtung eines Compliance-Management-Systems strukturiert.
Die Ausweitung des Blickwinkels über den eigenen Geschäftsbereich hinaus wurde bislang sehr unterschiedlich gehandhabt. Compliance innerhalb der Lieferkette zu fördern und zu überwachen liegt im grundlegenden Interesse der Unternehmen und dient der Wahrung der eigenen Wertevorstellungen sowie der allgemeinen Stabilität der Lieferkette. Gleichzeitig bedeutet dies zusätzlichen Aufwand verbunden mit weiteren Auswirkungen auf die Lieferketten, z.B. der Einschränkung des Pools möglicher Lieferanten.
Eigeninteresse der Unternehmen und freiwillige Selbstverpflichtungen führten aus Sicht des deutschen Gesetzgebers hierbei nicht zu den gewünschten Verbesserungen und veranlassten ihn zu einer verbindlichen gesetzlichen Regelung.
Das „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten“ (kurz Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG) stellt mit dem Inkrafttreten ab 01.01.2023 die Ahndung menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfaltspflichten auf eine neue rechtliche Grundlage. Der Gesetzgeber verfolgt mit dem LkSG das Ziel, die menschenrechtliche Lage entlang der Lieferketten zu verbessern, indem Unternehmen zur Einhaltung weitreichender menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfaltspflichten angehalten werden.
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