Seit dem 17. Oktober 2024 gilt die EU-Direktive NIS-2 („Network and Information Security“) für Organisationen und Unternehmen mit Sitz in der EU. Ziel ist die Etablierung einheitlicher Cybersicherheits-Mindeststandards. In Deutschland wird die Umsetzung durch das NIS2UmsuCG geregelt, das sich derzeit im parlamentarischen Verfahren befindet. Der Regierungsentwurf wurde am 30. Juli 2025 vom Bundeskabinett beschlossen und dem Bundesrat zur Stellungnahme vorgelegt. Eine finale Verabschiedung steht noch aus.
April 2023: Erster Referentenentwurf
Das Bundesinnenministerium veröffentlicht den ersten Entwurf zur Umsetzung der EU-NIS-2-Richtlinie. Dieser bildet die Grundlage für die nationale Gesetzgebung und definiert erste Anforderungen an Unternehmen im Bereich der Cybersicherheit.
Juli 2023: Überarbeiteter Entwurf mit sektorunabhängiger Einstufung „wichtiger Einrichtungen“
In der überarbeiteten Fassung wird die Einstufung von Unternehmen nicht mehr ausschließlich sektorspezifisch vorgenommen. Stattdessen wird eine neue Kategorie eingeführt: „wichtige Einrichtungen“, deren Relevanz sich aus Größe, Umsatz und Bedeutung für die Gesellschaft ergibt – unabhängig vom Sektor.
Dezember 2023 – Juni 2025: Verbändeanhörungen und weitere Entwürfe
In dieser Phase finden umfangreiche Konsultationen mit Branchenverbänden, Unternehmen und Fachgremien statt. Die Rückmeldungen fließen in mehrere überarbeitete Entwürfe ein, die die Anforderungen weiter konkretisieren und auf Praxistauglichkeit prüfen.
Juli 2025: Kabinettsbeschluss
Die Bundesregierung verabschiedet den finalen Gesetzesentwurf im Kabinett. Damit wird der Weg für die parlamentarische Beratung und die formale Gesetzgebung geebnet.
August 2025: Vorlage im Bundesrat
Der Gesetzesentwurf wird dem Bundesrat zur Stellungnahme vorgelegt. Dies ist ein entscheidender Schritt im Gesetzgebungsverfahren, bevor das Gesetz in Kraft treten kann – voraussichtlich ohne Übergangsfristen.
Die neue Gesetzgebung betrifft deutlich mehr Unternehmen als bisher. Neben Betreibern kritischer Anlagen (KRITIS) werden auch sogenannte „besonders wichtige“ und „wichtige Einrichtungen“ reguliert. Die Einstufung erfolgt dabei nach Unternehmensgröße, Umsatz und Sektorenzugehörigkeit. Auch Unternehmen ohne bestimmte Schwellenwerte können betroffen sein, etwa Anbieter digitaler Dienste, DNS-Dienste oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze.
Die Anforderungen des NIS2UmsuCG umfassen:
Unternehmen müssen ein umfassendes Informationssicherheitsmanagementsystem (ISMS) etablieren oder bestehende Systeme erweitern. Die geforderten Maßnahmen umfassen:
Eine Zertifizierung nach ISO/IEC 27001:2022 oder BSI IT-Grundschutz kann als Nachweis der Compliance dienen.
Deloitte empfiehlt eine strukturierte Vorgehensweise in vier Phasen zur Erreichung der NIS-2-Compliance. Unternehmen sollten frühzeitig mit der Umsetzung beginnen, da das Gesetz unmittelbar nach Verkündung in Kraft tritt – ohne Übergangsfristen.
Da die Maßnahmenumsetzung größtenteils das ISMS im Unternehmen betrifft, ist es optional möglich, die Organisation auf eine Zertifizierung des ISMS gem. ISO/IEC 27001:2022 oder BSI IT-Grundschutz vorzubereiten, da der zusätzlich hierfür anfallende Aufwand nicht wesentlich ist.
Erfahren Sie aus erster Hand, was das NIS2UmsuCG für Ihr Unternehmen bedeutet und wie Sie sich optimal vorbereiten. Unsere Expert:innen geben in einem Live-Seminar – wahlweise vor Ort oder remote – einen Überblick über den aktuellen Stand der Gesetzgebung und zeigen praxisnah, wie Deloitte Sie bei der Umsetzung unterstützen kann – von der Risikoanalyse bis zur Compliance-Zertifizierung.
Bei Fragen zum NIS2UmsuCG kontaktieren Sie gerne unseren Experten Fabian Mihailowitsch und Tamara Okropiridze.