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Abfindung einer Pensionszusage eines Gesellschafter-Geschäftsführers mit Teilverzicht – Urteil des FG Düsseldorf vom 19.05.2025 (6 K 343/21 K,G,F)

Fälle, in denen eine Pensionszusage eines Gesellschafter-Geschäftsführers (GGF) vorzeitig abgefunden wird, warenschon häufig Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen.

In den bislang bekannten Fällen hatte die Finanzverwaltung in einer Abfindung häufig eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) gesehen und gleichzeitig einen Verzicht auf Pensionsanwartschaften, der zu lohnsteuerlichem Zufluss und zu einer verdeckten Einlage geführt haben.

In einem aktuellen Fall, der vor dem FG Düsseldorf ausgetragen wurde (Urteil vom 19.05.2025 – 6 K 343/21 K,G,F) hatte die Finanzverwaltung eine andere Sicht auf den Sachverhalt und die steuerlichen Folgen.

Der Fall

Ein Unternehmen in der Rechtsform einer AG war im Jahr 2001 durch Verschmelzung aus drei GmbHs mit insgesamt 4 Gesellschaftern neu gegründet worden. Die 4 Gesellschafter bildeten den Vorstand. Ein Gesellschafter hatte bei der seiner ursprünglichen GmbH eine Pensionszusage aus dem Jahr 1994.

Im Jahr 2010 übertrugen zunächst zwei Gesellschafter ihre Anteile auf die beiden anderen Gesellschafter.

Im Jahr 2016 verzichtete schließlich der Pensionsberechtigte mit sofortiger Wirkung auf seine Pensionszusage. Im Gegenzug erhielt er hierfür die bestehende Rückdeckungsversicherung mit einem Wert in Höhe von 62.059 EUR.

 

Bilanzielle Bereinigung

In Folge des Verzichts auf die Pensionszusage und der Übertragung der Rückdeckungsversicherung auf den bis dahin Pensionsberechtigten löste die Gesellschaft zum Bilanzstichtag 31.3.2016 die Pensionsrückstellung in Höhe von 135.878 EUR auf und buchte den Aktivwert der Rückdeckungsversicherung in Höhe von 62.059 EUR aus.

Mit Vertrag vom 13.01.2016 veräußerte der Pensionsberechtigte mit Wirkung zum 21.01.2016 seine Anteile an den verbleibenden Gesellschafter, der damit 100% der Anteile am Unternehmen hielt.

Und dann ist das Unternehmen genau so verfahren, wie es bei zahlreichen Betriebsprüfungen von der Finanzverwaltung gefordert und umgesetzt wird: Es behandelte in der Steuererklärung die Übertragung der Rückdeckungsversicherung als vGA und den Verzicht auf den Pensionsanspruch (ermittelt mit einem Barwert in Höhe von 184.914 EUR) als verdeckte Einlage.

 

Betriebsprüfer verneint verdeckte Einlage

Doch bei einer Betriebsprüfung für die Veranlagungszeiträume 2015 und 2016 verneinte der Prüfer die einkommensmindernde Berücksichtigung des Barwerts des Pensionsanspruchs als verdeckte Einlage und den entsprechenden Zugang zum steuerlichen Einlagenkonto des Gesellschafters.

Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Das Unternehmen erhob Klage vor dem FG Düsseldorf und trug seine Sicht vor:

Die Pensionszusage hatte keine Abfindungsmöglichkeit vorgesehen, deswegen wäre die Abfindung „spontan“ erfolgt, was zu einer vGA führe. In diesem Punkt bestand Einigkeit mit dem Prüfer.

Der Verzicht führe als zweiter Vorgang zu Zufluss von Arbeitslohn und zu einer verdeckten Einlage in gleicher Höhe, die die steuerlichen Anschaffungskosten des Gesellschafters erhöht.

Die gesellschaftsrechtliche Veranlassung ergebe sich schlichtweg daraus, dass ein fremder Dritter nicht auf Pensionsanwartschaften in dieser Höhe gegen Übertragung einer Rückdeckungsversicherung mit einem viel niedrigeren Wert verzichtet hätte. Der Sachverhalt wäre prinzipiell identisch mit dem Fall, der vom BFH am 14.03.2006 mit genau diesen steuerlichen Folgen entschieden wurde (I R 38/05). Zudem ergibt sich dieses Vorgehen auch aus den KStH 8.9: „Verzichtet der Gesellschafter aus Gründen des Gesellschaftsverhältnisses auf einen bestehenden Anspruch aus einer ihm gegenüber durch die Kapitalgesellschaft gewährten Pensionszusage, liegt hierin eine verdeckte Einlage begründet. Dies gilt auch im Falle eines Verzichts vor Eintritt des vereinbarten Versorgungsfalles hinsichtlich des bis zum Verzichtszeitpunkt bereits erdienten (Anteils des) Versorgungsanspruches. Der durch die Ausbuchung der Pensionsrückstellung bei der Kapitalgesellschaft zu erfassender Gewinn ist im Rahmen der Einkommensermittlung in Höhe des Werts der verdeckten Einlage wieder in Abzug zu bringen.“

Doch die Finanzverwaltung bleib bei ihrer Sicht der Dinge. Den in den KStH 8.9 geregelten Sachverhalt wollte der Prüfer vorliegend nicht sehen. Denn hier würde nur ein Verzicht ohne Gegenleistung geregelt werden. Vorliegend läge jedoch kein Verzicht vor, sondern nur eine Abfindung.

 

Die Entscheidung: Verzicht mit verdeckter Einlage bestätigt

Die Richter in Düsseldorf gaben dem Unternehmen grundsätzlich Recht.

Sie sahen vorliegend eine gesellschaftsrechtliche Mitveranlassung des Vorgehens, weil kein fremder Dritter für einen Anspruch in Höhe von 184.914 EUR einen Wert in Höhe von nur 62.059 EUR akzeptieren würde. Dass es sich vorliegend um eine AG und nicht um eine GmbH handelt, ändert an diesem Ergebnis nichts.

Als Ergebnis sahen die Richter eine verdeckte Einlage in Höhe der aufgelösten Pensionsrückstellungen (135.878 EUR), das steuerliche Einlagenkonto wurde jedoch um 184.914 EUR erhöht. Der unterschiedliche Ansatz der verdeckten Einlage und der Erhöhung des steuerlichen Einlagenkontos verwundert.

Die Möglichkeit zur Revision wurde zwar eingeräumt, wurde jedoch nicht genutzt.

 

Hinweis

Nicht aufgegriffen wurde die ggf. naheliegende Handhabung, nämlich dass ein Teil des Pensionsanspruchs abgefunden wurde (in Höhe von 62.059 EUR) und (nur) auf den Rest des Pensionsanspruchs in Höhe von 122.855 EUR (184.914 EUR./. 62.059 EUR) verzichtet wurde.

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