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EU AI Act – Änderungen durch den „Digital Omnibus on AI“

Ausgehend vom EU‑Wettbewerbskompass rückt die Digitalpolitik der EU‑Kommission in der laufenden Legislatur spürbar stärker in den Fokus von Wettbewerbs‑, Industrie‑ und geopolitischen Strategien. Der im Februar 2025 veröffentlichte Kompass, der auf dem Draghi‑Report aufbaut, benennt Innovation, Dekarbonisierung und wirtschaftliche Sicherheit als zentrale Leitplanken europäischen Handelns. Insbesondere bei digitalen Schlüsseltechnologien wie Künstlicher Intelligenz, Cloud‑Infrastruktur und Halbleitern diagnostiziert die Europäische Kommission einen strukturellen Rückstand gegenüber anderen Weltregionen. Digitale Technologien werden daher zunehmend als Hebel für wirtschaftliche Transformation und technologische Souveränität verstanden.

Key Takeaways:

  • KI‑Strategie wird breiter aufgestellt: EU stärkt technologische Souveränität
  • Kernänderungen am EU AI Act: Fristenlogik, Aufsicht und Reallabore werden neu justiert
EU AI Act- zum Artikel

Diesen Ansatz greift der im April 2025 vorgestellte EU AI Continent Action Plan auf. Er ergänzt den regulatorischen Rahmen des EU AI Act um eine gezielte Standort‑ und Infrastrukturpolitik für industriell einsetzbare und vertrauenswürdige KI. Ziel ist es, die Entwicklung und Anwendung von KI insbesondere in strategischen Sektoren wie Produktion, Mobilität oder Energie zu fördern. Zentrale Maßnahmen sind der massive Ausbau von Datenzentrumkapazitäten sowie der Aufbau sogenannter KI‑Gigafabriken, die europäischen Unternehmen ermöglichen sollen, KI‑Modelle und Anwendungen auf europäischer Infrastruktur zu trainieren. Technologische Souveränität – von Rohstoffen über Halbleiter bis hin zu Dateninfrastruktur und Algorithmen – ist dabei ein ausdrücklich formuliertes Ziel der EU‑Kommission.

Vor diesem strategischen Hintergrund bildet die KI‑Verordnung (EU AI Act) den zentralen regulatorischen Bezugspunkt der europäischen KI‑Politik. Mit ihrem risikobasierten Ansatz schafft sie den verbindlichen Rahmen für Entwicklung, Inverkehrbringen und Einsatz von KI‑Systemen im Binnenmarkt und definiert damit die rechtlichen Leitplanken, innerhalb derer sich industrie‑ und standortpolitische Initiativen bewegen. Zugleich verfolgt die Europäische Kommission mit der Digital-Omnibus-Verordnung zur KI (ik: 27.07.2026) das Ziel, die Umsetzung des EU AI Act durch Vereinfachungen, Klarstellungen und eine kohärentere Verzahnung mit bestehendem EU‑Recht zu erleichtern.

Was bedeutet das für die Unternehmen? Und wann kann mit einer Umsetzung des Vorschlags gerechnet werden?

 

„Digital Omnibus on AI“: Die wichtigsten Änderungsvorschläge im Überblick

1. Timeline/Fristen für Hochrisiko-KI-Systeme

Die Verordnung sieht insbesondere eine Anpassung der Umsetzungsfristen für Hochrisiko-KI-Systeme vor:

  • Die Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Anhang III gelten ab dem 02. Dezember 2027
  • Die Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Anhang I gelten ab dem 02. August 2028

Darüber hinaus gelten die neue verbotene Praktik nach Art. 5 Abs. 1 lit. b ba und bb und die Transparenzpflichten nach Art. 50 Abs. 2 für vor dem 02. August in Verkehr gebrachte KI-Systeme erst ab dem 02. Dezember 2026.

 

2. Eingrenzung von Hochrisiko-KI-Systemen

Der Anwendungsbereich des Art. 6 wird beschränkt indem nur solche KI-Systeme als Sicherheitsbauteil gelten, die

  • für sicherheitsrelevante Aspekte eingesetzt werden und
  • aufgrund von Risiken für die Gesundheit und Sicherheit von Personen einer Konformitätsbewertung unterliegen.

 

3. KI-Kompetenz

  • Anbieter und Betreiber von KI-Systemen sind nicht länger verpflichtet ein gewisses Maß an KI-Kompetenz sicherzustellen, sondern lediglich die Entwicklung der KI-Kompetenz zu unterstützen.
  • Die Kommission und die Mitgliedstaaten werden verpflichtet die Bemühungen der Anbieter und Betreiber durch die Veröffentlichung praktischer Beispiele zu unterstützen.

4. Zuständigkeiten des EU AI Office

  • Nach aktueller Fassung des EU AI Acts unterliegen auf GPAI-Modellen beruhende KI‑Systeme, bei denen das Modell und das System von demselben Anbieter stammen, der Aufsicht des EU AI Office. Von dieser werden zukünftig ausgenommen: 
    • KI-Systeme gem. Anhang I
    • KI-Systeme gem. Anhang III Nr. 2
    • KI-Systeme, die von Strafverfolgungsbehörden, Grenzverwaltungsbehörden und Finanzinstituten bereitgestellt werden, sofern diese KI-Systeme unter Art. 74 Abs. 6 fallen
    • KI-Systeme gem. Anhang III Nr. 8 in Bezug auf die Rechtspflege
  • Die Aufsicht des EU AI Office soll daneben auf KI-Systeme ausgeweitet werden, die in sehr großen Online-Plattformen und Suchmaschinen im Rahmen des Digital Services Act eingebettet sind.

 

5. KI-Reallabore

  • Die Frist zur Einrichtung mindestens eines KI-Reallabors auf nationaler Ebene wird auf den 02. August 2027 verschoben.

 

6. Weitere Änderungen umfassen: 

  • Ausweitung der Rechtsgrundlage für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zur Bias-Erkennung und -Korrektur;
  • Behördliche Verfahrensvereinfachung der Grundrechte-Folgenabschätzung;
  • Erweiterung der Erleichterungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMUs) auf Small Mid-Caps (SMCs);
  • Einheitliches Antragsverfahren für notifizierte Stellen;
  • Einführung eines neuen Annex XIV in Form der NANDO-Codes zur klareren, vereinfachten Strukturierung der Zuständigkeiten und Anforderungen für Konformitätsbewertungen zwecks einheitlicher und effizienter Prüfung von Hochrisiko-KI-Systemen.


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