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Grenzgänger und Homeoffice

Wichtige Neuerungen im DBA Österreich/Deutschland

Den Veränderungen der Arbeitsformen vor allem bei Homeoffice und Telearbeit der letzten Jahre wurde in einem Abänderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungs- abkommen zwischen Deutschland und Österreich nun Rechnung getragen. Die Änderungen betreffend Grenzgänger sollen bereits mit 1.1.2024 zur Anwendung gelangen.

Homeoffice im Ausland und Grenzgängerregel:

Wird ein Arbeitnehmer von seinem ausländischen Wohnsitz im Homeoffice für einen inländischen Arbeitgeber tätig, so werden seine Bezüge gemäß Art 15 Abs 1 DBA grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat (=Wohnsitzstaat) besteuert. Dem Tätigkeitsstaat steht das Besteuerungsrecht für jene Tage zu, an denen der Arbeitnehmer dort physisch tätig wird (=Tätigkeits- bzw. Arbeitsortprinzip).

Beispiel: arbeitet der Arbeitnehmer von seinem Wohnsitz in Deutschland im Homeoffice für ein österreichisches Unternehmen, so steht Deutschland das Besteuerungsrecht für die Homeoffice-Tage zu und Österreich hat das Besteuerungsrecht für jene Tage, an denen der Arbeitnehmer physisch in Österreich tätig wird.

Eine Ausnahme des Tätigkeitsortprinzips bildet allerdings die Grenzgängerregel (Art 15 Abs 6 DBA): Danach verbleibt das gesamte Besteuerungsrecht ausschließlich beim Ansässigkeitsstaat (=Wohnsitzstaat), wenn der Arbeitnehmer bis zum 31.12.2023

  • in dem einen Staat in der Nähe der Grenze (30 km Luftlinie beiderseits der Grenzen) seinen Wohnsitz und in dem anderen Staat in der Nähe der Grenze seinen Arbeitsort hat und
  • täglich von seinem Arbeitsort an seinen Wohnsitz zurückkehrt.

Bis zu 45 Tage im Jahr, an denen der Arbeitnehmer nicht von seinem Arbeitsort an seinen Wohnsitz zurückkehrt (=“Nichtrückkehrtage“) werden von der Finanzverwaltung akzeptiert. Bei mehr als 45 Nichtrückkehrtagen geht die Grenzgängereigenschaft verloren und das Besteuerungsrecht richtet sich wieder nach dem Tätigkeitsortprinzip des Art 15 Abs 1 DBA wie erläutert.

Nach alter Auffassung der Finanzverwaltung (gültig bis zum Inkrafttreten des Abänderungsprotokolls) galten Homeoffice-Tage als Nichtrückkehrtage und wurden somit zur 45-Tage-Grenze gezählt. Bei mehr als 45 Homeoffice-Tagen verlor der Arbeitnehmer also seine Grenzgängereigenschaft.

NEU: Das Änderungsprotokoll zum DBA Österreich/Deutschland

Art V des Abänderungsprotokolls teilt nun Art 15 Abs 6 DBA das ausschließliche Besteuerungsrecht an Arbeitnehmervergütungen dem Ansässigkeitsstaat zu, wenn der Arbeitnehmer

  • seinen Hauptwohnsitz in der Nähe der Grenze hat und
  • seine unselbständige Tätigkeit üblicherweise in der Nähe der Grenze ausübt.

Die Neuregelung erfordert kein tägliches Rückkehren an den Wohnort mehr. Homeoffice Tätigkeiten vom Wohnort aus stehen der Anwendung der Grenzgängerregelung nicht mehr entgegen, da sie für die 45-Tage-Regel nicht mehr relevant sind.

Achtung:

  • Die 45-Tage-Regel existiert weiter: die Tätigkeit wird „üblicherweise“ in der Nähe der Grenze ausgeübt, wenn die Person höchstens an 45 Arbeitstagen während des Kalenderjahrs außerhalb der Nähe der Grenze tätig wird (z.B. Dienstreise in einem anderen Land). Homeoffice Tage in der Grenzzone sind allerdings unbeachtlich.
  • Z8 des Protokolls zum DBA sieht noch eine weitere Grenze vor: zusätzlich zu den 45 Tagen darf an höchstens 20% der jährlichen Arbeitstage außerhalb der Grenzzone gearbeitet werden, ohne dass die Grenzgängereigenschaft verloren geht.
  • Auch die 30-km-Zone bleibt erhalten: „In der nähe der Grenze“ umfasst weiterhin einen Zone von je 30 km beiderseits der Grenze.
    Neu ist weiters, dass zur Verwaltungsvereinfachung und Rechtssicherheit nun eine Liste jener Gemeinden veröffentlicht werden soll, die in der Grenzzone liegen.

Zusammenfassung

Um die Grenzgängereigenschaft nicht zu verlieren, durften Grenzgänger nach alter Rechtslage an nicht mehr als 45 Tagen pro Kalenderjahr im Homeoffice tätig werden. Mit Inkrafttreten des Änderungsprotokolls am 1.1.2024 können diese auch an mehr als 45 Tagen vom Homeoffice aus arbeiten, ohne dass ein Verlust der Grenzgängereigenschaft eintritt. Für den Fall von vermehrten grenzüberschreitenden Homeofficetätigkeiten, müssten natürlich ebenso etwaige sozialversicherungs-rechtlichen Konsequenzen beachtet werden.

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