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Die Schweiz zählt zu den wenigen Staaten, die auf dem Vermögen natürlicher Personen eine Steuer erheben. Diese Vermögenssteuer hat in der Schweiz eine lange Tradition und bildet bis heute einen integralen Bestandteil des kantonalen und kommunalen Steuersystems. Als Ergänzung zur Einkommenssteuer berücksichtigt sie den Grundsatz, dass neben dem Einkommen auch das vorhandene Vermögen die wirtschaftliche Steuerkraft einer Person widerspiegeln kann. Darüber hinaus wird sie auch als Korrektiv angesehen, da die Schweiz Kapitalgewinne im Privatvermögen nicht besteuert.
Im Folgenden beantworten wir Ihnen die wichtigsten Fragen zur Vermögenssteuer.
Während die Einkommenssteuer für Privatpersonen vom Bund, den Kantonen und den Gemeinden erhoben wird, darf der Bund gemäss Bundesverfassung keine Vermögenssteuer erheben. Die Kantone und Gemeinden sind verpflichtet, eine solche zu erheben. Die steuerliche Bemessungsgrundlage ist zwischen den Kantonen und Gemeinden harmonisiert. Allerdings gibt es keine Vorgaben zum (Mindest-)Steuersatz, weshalb die effektive Steuerbelastung zwischen den einzelnen Kantonen und Gemeinden erheblich variiert.
Personen mit steuerlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz unterliegen grundsätzlich einer unbeschränkten Vermögenssteuerpflicht. Das bedeutet, dass ihr weltweites Vermögen von der Vermögenssteuer erfasst wird. Dazu gehören sowohl Vermögenswerte in der Schweiz als auch solche im Ausland; ausgenommen sind allerdings ausländische Liegenschaften und Vermögenswerte einer ausländischen Betriebsstätte.
Auch Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz können in bestimmten Fällen vermögenssteuerpflichtig werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie über Vermögenswerte mit Bezug zur Schweiz verfügen – beispielsweise über in der Schweiz gelegene Immobilien oder Vermögenswerte, die einer Schweizer Betriebsstätte zuzurechnen sind. In diesen Fällen beschränkt sich die Steuerpflicht auf die entsprechenden Schweizer Vermögenswerte.
Die Vermögenssteuer erfasst grundsätzlich das gesamte Vermögen einer steuerpflichtigen Person. Zu den steuerbaren Vermögenswerten gehören insbesondere:
Demgegenüber bleiben gewöhnlicher Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände steuerfrei. Hierzu zählen beispielsweise Möbel, Kleidung, Computer, Smartphones oder Sportgeräte. Ebenfalls von der Vermögenssteuer ausgenommen sind Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge (2. Säule) sowie der gebundenen Vorsorge (Säule 3a), solange keine Auszahlung erfolgt ist.
Grundsätzlich werden Vermögenswerte zum Verkehrswert bewertet, also zu jenem Wert, der bei einem Verkauf unter normalen Marktbedingungen erzielt werden könnte. Kotierte Wertschriften werden in der Regel zum Börsenwert per Jahresende erfasst. Nicht kotierte Beteiligungen werden nach schweizweit weitgehend harmonisierten Bewertungsmethoden bewertet.
Bei Immobilien kommen kantonal unterschiedliche Bewertungsverfahren zur Anwendung. Häufig basiert der Steuerwert auf dem Verkehrswert, dem Ertragswert oder einer Kombination aus beiden. Dadurch liegt der steuerliche Immobilienwert oftmals unter dem tatsächlich erzielbaren Marktpreis.
Massgeblich für die Besteuerung ist nicht das Bruttovermögen, sondern das sogenannte Reinvermögen. Dieses ergibt sich aus der Summe der steuerbaren Vermögenswerte abzüglich der nachgewiesenen Schulden. Typische abzugsfähige Schulden sind beispielsweise Hypotheken, Bankdarlehen oder andere bestehende Verbindlichkeiten.
Zusätzlich gewähren die Kantone unterschiedliche Freibeträge und Sozialabzüge. Diese berücksichtigen unter anderem den Zivilstand, Kinder oder weitere persönliche Verhältnisse und reduzieren das steuerbare Vermögen. Die Höhe dieser Abzüge variiert je nach Kanton erheblich.
|
Kanton |
Verheiratet / keine Kinder |
Verheiratet/ zwei Kinder |
Alleinstehend/ keine Kinder |
|---|---|---|---|
|
Aargau |
260,000 |
292,000 |
130,00 |
|
Appenzell Ausserrhoden |
150,000 |
200,000 |
75,000 |
|
Appenzell Innerrhoden |
100,000 |
140,000 |
50,000 |
|
Basel-Landschaft |
180,000 |
180,000 |
90,000 |
|
Basel-Stadt |
150,000 |
180,000 |
75,000 |
|
Bern |
18,000 |
54,000 |
0 |
|
Fribourg (1) |
0 |
105,000 |
25,000 |
|
Geneva |
175,264 |
262,896 |
87,632 |
|
Glarus |
154,600 |
206,200 |
77,300 |
|
Grisons |
150,000 |
194,000 |
69,000 |
|
Jura |
57,000 |
114,000 |
28,500 |
|
Lucerne |
129,000 |
150,000 |
62,500 |
|
Neuchâtel |
96,154 |
96,154 |
50,000 |
|
Nidwalden |
70,000 |
100,000 |
35,000 |
|
Obwalden |
50,000 |
70,000 |
25,000 |
|
St. Gallen |
150,000 |
190,000 |
75,000 |
|
Schaffhausen |
100,000 |
160,000 |
50,000 |
|
Schwyz |
250,000 |
310,000 |
125,000 |
|
Solothurn |
100,000 |
140,000 |
60,000 |
|
Ticino |
60,000 |
120,000 |
0 |
|
Thurgau |
200,000 |
400,000 |
100,000 |
|
Uri |
211,500 |
274,900 |
105,800 |
|
Vaud |
1,000 |
100,000 |
50,000 |
|
Valais |
90,000 |
90,000 |
45,000 |
|
Zug |
408,000 |
612,000 |
204,000 |
|
Zurich |
161,000 |
161,000 |
81,000 |
(1) Abgestuft nach Höhe des Reineinkommens.
Übersicht Freibeträge Steuerperiode 2025 (CHF).
Die Vermögenssteuer fällt im internationalen Vergleich zwar auf einer breiten Bemessungsgrundlage an, die Steuersätze sind jedoch meist relativ moderat. Dennoch bestehen erhebliche Unterschiede zwischen den Kantonen und Gemeinden. Dies ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass jeder Kanton eigene Steuertarife sowie kommunale Steuerfüsse festlegt. Darüber hinaus greifen Freibeträge.
Die meisten Kantone wenden progressive Vermögenssteuertarife an. Einige Kantone – darunter beispielsweise Luzern, Schwyz, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen oder Thurgau – kennen hingegen proportionale Tarife. Die effektive Steuerbelastung hängt daher nicht nur von der Höhe des Vermögens, sondern auch vom konkreten Wohnort ab.
Beispiel: Ein Ehepaar ohne Kinder hat ein steuerbares Vermögen von CHF 2 Mio. Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht über die kantonale und kommunale Vermögenssteuer (ohne Kirche) bei Wohnsitz im kantonalen Hauptort.
|
Kanton |
Vermögenssteuer (inkl. Freibetrag) |
Steuerbelastung (in % des Vermögens) |
|---|---|---|
|
Aargau |
6,159 |
0.31% |
|
Appenzell Ausserrhoden |
8,048 |
0.40% |
|
Appenzell Innerrhoden |
4,560 |
0.23% |
|
Basel-Landschaft |
10,214 |
0.51% |
|
Basel-Stadt |
13,320 |
0.67% |
|
Bern |
4,800 |
0.24% |
|
Fribourg (1) |
10,440 |
0.52% |
|
Geneva |
12,692 |
0.63% |
|
Glarus |
6,942 |
0.35% |
|
Grisons |
6,222 |
0.31% |
|
Jura |
9,443 |
0.47% |
|
Lucerne |
4,650 |
0.23% |
|
Neuchâtel |
13,608 |
0.68% |
|
Nidwalden |
2,505 |
0.13% |
|
Obwalden |
2,844 |
0.14% |
|
St. Gallen |
8,262 |
0.41% |
|
Schaffhausen |
7,590 |
0.38% |
|
Schwyz |
3,480 |
0.17% |
|
Solothurn |
5,064 |
0.25% |
|
Ticino |
5,566 |
0.28% |
|
Thurgau |
9,650 |
0.48% |
|
Uri |
3,900 |
0.20% |
|
Vaud |
12,600 |
0.63% |
|
Valais |
14,310 |
0.72% |
|
Zug |
3,691 |
0.18% |
|
Zurich |
5,659 |
0.28% |
Da die Vermögenssteuer unabhängig davon erhoben wird, ob ein Vermögen tatsächlich laufende Erträge abwirft, kennen verschiedene Kantone sogenannte Belastungsobergrenzen oder Vermögenssteuerbremsen. Diese Regelungen sollen verhindern, dass die kombinierte Belastung aus Einkommens- und Vermögenssteuern in einem Missverhältnis zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer steuerpflichtigen Person steht. Kantone, die eine solche Regelung vorsehen, sind Aargau, Bern, Basel-Stadt, Genf, Luzern, Waadt und Wallis.
Die konkrete Ausgestaltung unterscheidet sich von Kanton zu Kanton. Je nach Wohnsitzkanton wird die Gesamtsteuerbelastung auf einen bestimmten Anteil des steuerbaren Einkommens begrenzt, oder die Vermögenssteuer wird reduziert, wenn die ordentlichen Steuern einen gesetzlich definierten Schwellenwert überschreiten. Solche Entlastungsmechanismen kommen insbesondere bei vermögenden Personen mit vergleichsweise tiefen laufenden Einkünften zum Tragen.
Auch Personen, die von einer Pauschalbesteuerung profitieren, unterliegen der Vermögenssteuer. Anstelle des effektiv steuerbaren Vermögens wird allerdings ein pauschal ermitteltes Vermögen als Besteuerungsgrundlage herangezogen, das sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht bestimmt. In vielen Kantonen gilt das 20-Fache der Bemessungsgrundlage für die Pauschalbesteuerung beim Einkommen als Mindestbemessungsgrundlage für die Vermögenssteuer. Vorbehalten bleibt jedoch eine höher ermittelte Vermögenssteuerbasis nach den jeweiligen kantonalen Regelungen für die Kontrollrechnung.
In den Kantonen Schwyz und Luzern beispielsweise beträgt die Mindestbemessungsgrundlage für die Vermögenssteuer CHF 12 Millionen.
Die Schweiz gehört zu den wenigen Staaten, die weiterhin eine Vermögenssteuer erheben. Trotz weitgehend harmonisierter Grundsätze führen die kantonalen und kommunalen Unterschiede zu teilweise erheblichen Abweichungen bei der effektiven Steuerbelastung. Für vermögende Privatpersonen ist die Vermögenssteuer deshalb ein wesentlicher Bestandteil der steuerlichen Gesamtbetrachtung und ein Faktor, der bei der Wahl des Wohnsitzes sowie bei der langfristigen Vermögensplanung berücksichtigt werden sollte.