Ab dem 1. Januar 2029 wird der Eigenmietwert für selbstgenutztes Wohneigentum in der Schweiz bei der direkten Bundessteuer sowie den Kantons- und Gemeindesteuern abgeschafft. Für viele Wohneigentümerinnen und -eigentümer bedeutet dies eine grundlegende Änderung ihrer steuerlichen Situation.
Die Reform bringt jedoch nicht nur Vorteile mit sich: Während der Eigenmietwert künftig nicht mehr versteuert werden muss, werden verschiedene heute geltende Steuerabzüge eingeschränkt oder aufgehoben. Ob die Steuerpflichtigen insgesamt von der neuen Regelung profitieren oder einen Nachteil erleiden, hängt von deren persönlicher Situation ab. Nachfolgend erläutern wir die wichtigsten Änderungen und möglichen Auswirkungen.
Wer in der Schweiz in einer eigenen Liegenschaft wohnt, muss heute einen sogenannten Eigenmietwert als fiktives Einkommen versteuern. Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass Eigentümer durch die Eigennutzung ihrer Liegenschaft einen wirtschaftlichen Vorteil erzielen, der steuerlich dem Einkommen zugerechnet wird.
Im Gegenzug können Eigentümer verschiedene Kosten von ihrem steuerbaren Einkommen abziehen. Dazu gehören insbesondere:
Mit der Reform entfällt der Eigenmietwert für selbstgenutztes Wohneigentum. Eigentümer müssen den fiktiven Mietwert ihrer selbst bewohnten Liegenschaft künftig nicht mehr als Einkommen versteuern. Erträge aus vermieteten Liegenschaften müssen allerdings weiterhin versteuert werden.
Gleichzeitig werden verschiedene bisherige Abzugsmöglichkeiten eingeschränkt oder aufgehoben. Insbesondere werden die Unterhaltskosten sowie Schuldzinsen nur noch in deutlich reduzierterem Umfang oder teilweise gar nicht mehr abzugsfähig sein.
Die steuerlichen Auswirkungen werden deshalb von Fall zu Fall unterschiedlich ausfallen. Während insbesondere Eigentümer mit geringer oder keiner Hypothekarbelastung – beispielsweise ältere Personen, die ihre Hypothekarschulden über die Jahre stark amortisiert haben – von der Abschaffung profitieren, ist die Reform für Eigentümer mit hohen Hypotheken oder laufenden grösseren Unterhaltskosten weniger vorteilhaft. In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, die zeitliche Planung von Investitionen rechtzeitig zu überprüfen. Eine frühzeitige Analyse kann helfen, die sich stark ändernden Rahmenbedingungen optimal zu berücksichtigen.
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Bis 2028 |
Ab 2029 selbstgenutzt |
Ab 2029 vermietet |
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Eigenmietwert |
Ja |
Nein |
Nein *) |
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Unterhalt |
Ja |
Nein |
Ja |
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Energie / Umwelt |
Ja |
Nein |
Nein |
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Schuldzinsen |
Ja |
Nein (Ersterwerberabzug) |
Ja |
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Bis 2028 |
Ab 2029 selbstgenutzt |
Ab 2029 vermietet |
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Eigenmietwert |
Ja |
Nein |
Nein *) |
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Unterhalt |
Ja |
Nein |
Ja |
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Energie / Umwelt |
Ja |
Ja/Nein **) |
Ja/Nein **) |
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Schuldzinsen |
Ja |
Nein (Ersterwerberabzug) |
Ja |
*) Mieterträge sind zu versteuern I **) Je nach kantonaler Regelung
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