Der NPO-Unterstützungsfonds gewährt auf Basis einer privatrechtlichen Vereinbarung nicht rückzahlbare Zuschüsse an Non-Profit-Organisationen iSd §§ 34ff BAO. Der Unterstützungsfonds richtet sich des Weiteren an freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände sowie an gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, denen aufgrund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt.
Grundsätzlich unterliegt der Verkauf von Kunstwerken durch Privatpersonen mangels Unternehmereigenschaft nicht der Umsatzsteuer. Bei wiederholten nachhaltigen Verkäufen – wie dies insbesondere bei der Auflösung einer Sammlung der Fall ist – wurde in der Vergangenheit seitens der Finanzverwaltung häufig Unternehmereigenschaft unterstellt. Die Folge: Empfindliche Umsatzsteuernachzahlungen, die rückwirkend für die Jahre des Abverkaufs festgesetzt werden.
Die COVID-19-Krise hat gemeinnützige Kunst- und Kultureinrichtungen sowie deren Tochtergesellschaften auch im ersten Halbjahr 2021 nachhaltig beeinträchtigt. Zum Ausgleich finanzieller Nachteile wurde daher der NPO-Unterstützungsfonds bis 30.6.2021 verlängert. Damit erfolgt die zu erwartende Gleichstellung mit dem Fixkostenzuschuss.
Am 10.12.2020 wurde vom Nationalrat das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz beschlossen. Bereits seit 1.7.2020 sieht das Umsatzsteuergesetz einen temporär reduzierten Umsatzsteuersatz iHv 5% zur Unterstützung der Kulturbranche vor. Ursprünglich war die entsprechende Gesetzesbestimmung bis Ende 2020 befristet, wurde jedoch durch das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz bis Ende 2021 verlängert.
Im Zuge des NPO-Fonds für das 2. und 3. Quartal 2020 wurden bisher knapp 19.000 Förderzusagen mit einem Gesamtvolumen von rd EUR 340 Mio abgegeben. Bis 15.5.2021 können nun in der zweiten Phase nicht rückzahlbare Zuschüsse für das 4. Quartal 2020 beantragt werden. Die Ausgestaltung des NPO-Fonds für das 4. Quartal basiert auf den bereits bekannten Grundsätzen, welche wir Ihnen bereits in unseren Art News vom 14.7.2020 vorgestellt haben. Darüber hinaus wurde der Kreis der begünstigten Organisationen erweitert und spezielle Hilfen für die im Lockdown unmittelbar und mittelbar betroffenen gemeinnützigen Vereine geschaffen. Nachstehend dürfen wir einen Überblick über die Neuerungen geben.
Während Veräußerungen von Kunstgegenständen durch Kapitalgesellschaften unabhängig vom zeitlichen Abstand zwischen An- und Verkauf regelmäßig der Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer unterliegen, lösen Verkäufe von Kunstgegenständen durch Privatpersonen nur dann Einkommensteuerpflicht aus, wenn die Veräußerung innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erfolgt. Da üblicherweise keine Unternehmereigenschaft der Privatperson gegeben ist, unterliegen diese Verkäufe auch nicht der Umsatzsteuer.