Die Abgrenzung von kleinen und großen Vereinsfesten spielt in der Praxis der Vereinsbesteuerung eine große Rolle. Bis 2016 waren die Kriterien für die Abgrenzung lediglich in den vom Finanzministerium veröffentlichten Vereinsrichtlinien dargelegt. Seit 2016 existiert eine eigene gesetzliche Regelung.
Als Vereinsfest werden jegliche gesellige Veranstaltungen angesehen (Zeltfeste, Bälle, Faschingsfeiern, etc.). Kleine Vereinsfeste stellen einen sogenannten entbehrlichen Hilfsbetrieb für den Verein dar. Gewinne kleiner Vereinsfeste unterliegen der Körperschaftsteuer. Gleichzeitig schadet ein kleines Vereinsfest der steuerlichen Gemeinnützigkeit des restlichen Vereins aber nicht. Dem Gegenüber begründet ein großes Vereinsfest einen sogenannten begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb. Dieser Geschäftsbetrieb unterliegt der Körperschaftsteuer und auch der Umsatzsteuer. Zusätzlich führt ein solcher begünstigungsschädlicher Betrieb grundsätzlich zum Verlust der steuerlichen Gemeinnützigkeit des gesamten Vereins, d.h. auch sämtliche andere Aktivitäten des Vereins wären dann regulär steuerpflichtig.
Ein kleines Vereinsfest (und damit ein entbehrlicher Hilfsbetrieb) liegt unter den folgenden Voraussetzungen vor:
Wenn alle der oben genannten Vorgaben eingehalten werden, liegt ein kleines Vereinsfest vor. Wird auch nur eine Vorgabe nicht erfüllt, so liegt ein großes Vereinsfest vor.
Handelt es sich bei der Veranstaltung des Vereins um ein kleines Vereinsfest, so unterliegen die Gewinne aus dem Fest der 25%igen Körperschaftsteuer. Zu beachten ist, dass von einem ansonsten steuerlich gemeinnützigen Verein unter gewissen Voraussetzungen ein jährlicher Freibetrag von € 10.000,- in Anspruch genommen werden kann (d.h. bis zu einem Gewinn von € 10.000,- aus dem Vereinsfest wäre keine Körperschaftsteuer fällig). Die Anwendbarkeit dieses Freibetrags muss von Fall zu Fall geprüft werden.
Gewinne aus einem großen Vereinsfest unterliegen ebenso der Körperschaftsteuer. Zusätzlich ist der Verein mit dem großen Vereinsfest umsatzsteuerpflichtig, sofern die Umsätze (nicht: Gewinne) € 30.000,- im Jahr übersteigen. Bei Vorliegen eines großen Vereinsfestes verliert grundsätzlich der gesamte Verein seine steuerliche Gemeinnützigkeit und wird auch mit seinen übrigen Einkünften steuerpflichtig. Eine Ausnahme davon besteht dann, wenn die Umsätze aller begünstigungsschädlichen Aktivitäten pro Jahr nicht mehr als € 40.000,- ausmachen oder beim Finanzamt eine sog. Ausnahmegenehmigung beantragt wird. In diesem Fall bleibt die Steuerpflicht das Vereinsfest zwar bestehen, die steuerliche Gemeinnützigkeit des restlichen Vereins geht aber nicht verloren.
Die Abgrenzung zwischen kleinen und großen Vereinsfesten ist in der Praxis außerordentlich bedeutsam. Ein großes Vereinsfest kann im schlimmsten Fall zum Verlust der steuerlichen Gemeinnützigkeit des gesamten Vereins und damit zu hohen Steuernachforderungen führen. Im Rahmen der Planung eines Vereinsfests sollte darauf auf jeden Fall Rücksicht genommen werden.