Das Thema Privatzimmervermietung über Online-Buchungsportale, allen voran über die Plattform „Airbnb“, hat in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen. Mit steigender Anzahl der Online-Vermieter:innen in Tirol spüren insbesondere Vertreter:innen der Hotel- und Tourismusbranche den Konkurrenzdruck und beklagen die teilweise Umgehung gesetzlicher Rahmenbedingungen, wie etwa des Gewerberechte oder Beitragspflichten von Tourismusabgaben und anderen Steuern. Dies ist mitunter ein Grund, wieso diese Form der Vermietung in letzter Zeit zunehmend geprüft wurde.
Mit dem Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG) wurde die Erweiterung der EU-Amtshilferichtlinie umgesetzt. Vom Anwendungsbereich des DPMG sind unter anderem Plattformbetreiber:innen erfasst, die gegen Entgelt Anbieter:innen mit Kund:innen im Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichen Vermögen, einschließlich Wohn- und Gewerbeimmobilien zusammenbringen.
Der oder die Plattformbetreiber:in ist dazu verpflichtet, zahlreiche personenbezogene Informationen über die Anbieter:innen, welche auf seiner oder ihrer Plattform tätig sind, zu sammeln und diese in weiterer Folge an die Finanzverwaltung zu melden, sofern keine Ausnahmen oder Freistellungen bestehen. Die erstmalige Meldung der Daten an die Finanzverwaltung erfolgte hat bis zum 31.1.2024.
Neben professionellen Unternehmer:innen, die Airbnb als günstige Werbe- und Buchungsplattform für ihre Angebote nutzen, gibt es jedoch genügend Anbieter:innen, die diese Plattformen tatsächlich nur in sehr kleinem Rahmen nutzen, um ihre ansonsten leerstehenden Wohnungen oder Zimmer kurzfristig zu vermieten.
Welche gesetzlichen Rahmenbedingungen für diese privaten Anbieter:innen bei der Zimmervermietung zur Anwendung gelangen und was sie zu beachten haben, soll nachfolgend näher beleuchtet werden.
Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass es auch im privaten Bereich eine Reihe von Vorschriften und Auflagen gibt, die eingehalten werden müssen. Dies beginnt bereits bei der korrekten Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben.
Je umfangreicher die Vermietungstätigkeit wird und je höher der Umsatz, desto vielfältiger können auch Abgabenpflichten und die Auflagen für deren Ermittlung werden. Während bei der gelegentlichen Vermietung der eigenen vier Wände in der Regel wenig bis nichts zu tun sein wird, kann dies bei der überwiegenden Vermietung einer Zweitimmobilie sehr schnell der Fall sein.
Wer alles korrekt machen will, für den gilt: Im Zweifelsfall lieber vor Beginn der Vermietung die Meinung einer Expertin oder eines Experten einholen.