Über die Studie
Die «OECD Minimum Tax Impact Analysis 2026» analysiert die Auswirkungen der OECD-Mindeststeuer auf die 50 grössten börsenkotierten Schweizer Konzerne für das Geschäftsjahr 2025. Die Studie basiert auf einer Auswertung der publizierten Geschäftsberichte mit zwingenden Vorschriften zur OECD-Mindeststeuer. Aufgrund von Doppelkotierungen wurden effektiv 46 Konzerne analysiert, individuelle Angaben finden sich in der Präsentation. Aufgrund fehlender öffentlich verfügbarer Daten können privat gehaltene Schweizer Konzerne und Schweizer Tochtergesellschaften ausländischer Konzerne nicht analysiert werden.
Gemäss den Zielvorgaben des Mindeststeuerprojekts der OECD/G20 sollen multinationale Konzerne mit einem Jahresumsatz von mindestens EUR 750 Millionen (auf Konzernebene) in jedem Land einen Mindeststeuersatz von 15% entrichten. Liegt der Steuersatz in einem Land unter 15%, ist eine Ergänzungssteuer («Top-up Tax») zum Ausgleich der Differenz zu zahlen. Jedes Land kann freiwillig entscheiden, ob es die OECD-Mindeststeuerregeln unilateral einführen will. Führt es die Regeln ein, muss es jedoch das OECD-Rahmenwerk vollumfänglich erfüllen. Dies wird durch eine Peer Review überprüft.
Die Erhebung der Ergänzungssteuer erfolgt in drei Schritten. Jedes Land kann die Differenz zu den 15% durch eine inländische Mindestergänzungssteuer ausgleichen. Erhebt ein Land diese Steuer nicht, kann das Land, in dem die Konzernleitung (oder eine intermediäre Holdinggesellschaft) ihren Sitz hat, die Gewinne von direkt oder indirekt gehaltenen ausländischen Tochtergesellschaften durch eine grenzüberschreitende Ergänzungssteuer besteuern, basierend auf der Primärergänzungssteuerregelung («PES»; OECD-Begriff: Income Inclusion Rule, «IIR»). Falls das Land, in dem die oberste Muttergesellschaft ihren Sitz hat, keine PES eingeführt hat, können alle anderen Länder, in denen der Konzern Tochtergesellschaften hat, die zu niedrig besteuerten Gewinne über die Sekundärergänzungssteuer («SES»; OECD-Begriff: Undertaxed Profit Rule, «UTPR») besteuern.
Durch Drohungen mit Vergeltungssteuern (insbesondere zusätzliche Quellensteuern auf Zahlungen an Nicht-US-Gesellschaften) haben die USA eine Sonderbehandlung für US-Konzerne durchgesetzt, die seit 1. Januar 2026 gilt («Side-by-Side-System»). Diese Regelung profitiert ausschliesslich Konzernen mit oberster Muttergesellschaft in den USA. Während einzelne Staaten weiterhin nationale Ergänzungssteuern erheben können, ist ihnen die Erhebung internationaler Ergänzungssteuern untersagt. Die Sonderbehandlung steht grundsätzlich auch anderen Staaten offen – China und Indien haben bereits Interesse angemeldet und werden von der OECD geprüft.
In einer Volksabstimmung sprachen sich rund 80% des Schweizer Stimmvolks sowie alle Kantone für die Einführung der OECD-Mindeststeuer in der Schweiz aus. Der Bundesrat führte daraufhin die OECD-Mindeststeuer in zwei Stufen ein: am 1. Januar 2024 (inländische Ergänzungssteuer) und am 1. Januar 2025 (grenzüberschreitende Ergänzungssteuer im Rahmen der PES). Aus politischen Gründen und aus Gründen der Rechtssicherheit hat der Bundesrat die grenzüberschreitende Ergänzungssteuer im Rahmen der SES vorerst nicht eingeführt. Der Bundesrat schätzt, dass «einige Hundert» (börsenkotierte und nicht börsenkotierte) Schweizer Konzerne und «einige Tausend» ausländische Konzerne mit Tochtergesellschaften in der Schweiz betroffen sein werden. Für die ersten Jahre nach der Einführung rechnet der Bundesrat vorerst mit zusätzlichen jährlichen Steuereinnahmen von CHF 1,5 bis 3,5 Milliarden.
Obwohl die Einnahmen aller Voraussicht nach weiterhin unter den Erwartungen liegen, wird die OECD-Mindeststeuer kaum verschwinden. Die EU und die meisten anderen teilnehmenden Länder dürften daran festhalten, nicht zuletzt wegen der hohen Verschuldung dieser Staaten. Allerdings wird die Kritik hierzulande nicht verstummen, im Gegenteil: Die Kombination aus hohen Compliance-Kosten, tiefen Einnahmen und Ungleichbehandlung mit US-Konzernen belastet den Wirtschaftsstandort Schweiz. Bund und Kantone sind gefordert, mit entsprechenden Massnahmen die wirtschaftliche Attraktivität sicherzustellen.
Deloitte sieht daher die Notwendigkeit einer Unternehmenssteuerreform IV. Die geplante Überführung der Verordnung zur Mindestbesteuerung in ein Bundesgesetz könnte die Basis für eine Unternehmenssteuerreform IV legen. Ohne Reform wird gemäss Einschätzung von Deloitte die Schweiz schleichend an Attraktivität verlieren – nicht durch Massenabwanderungen, sondern durch den zunehmenden Aufbau von Funktionen und Neuinvestitionen im Ausland.