Die Privatnutzung eines E-Dienstwagens (bzw. dienstebereigenen Elektrofahrrads) ist allein schon aufgrund des Sachbezugswerts von Null für Arbeitnehmer interessant. Diese Abgabenbefreiung gilt für sämtliche Lohnabgaben einschließlich der Lohnnebenkosten.
In der Praxis kommt es immer häufiger vor, dass Arbeitgeber:innen ihren ArbeitnehmernInnen ein E-Auto auch für den privaten Gebrauch im Austausch für eine Entgeltkürzung (sogenannte Bezugsumwandlung) anbieten. Durch den Tausch von abgabenpflichtigem Geldbezug gegen einen abgabenfreien Sachbezug soll erreicht werden, dass durch die Gehaltsreduktion Lohnsteuer, Sozialversicherungsabgaben und Lohnnebenkosten gespart werden. Eine Bezugsumwandlung führt jedoch nur dann zur Reduktion der Bemessungsgrundlagen für die Lohnabgaben, wenn aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung die laufenden Bruttobezüge reduziert werden. Auch die Sozialversicherungsbeiträge richten sich - anders als früher - grundsätzlich nach dem reduzierten Bruttoentgelt (Achtung: auch die Geldleistungen aus der Sozialversicherung werden von der reduzierten Beitragsgrundlage bemessen). Zu beachten ist zudem, dass eine Unterschreitung des Mindestbezugs nach Kollektivvertrag dabei nicht zulässig ist.
Übernimmt der/die Arbeitgeber:in die Kosten für das Aufladen eines arbeitgebereigenen E-Dienstwagens (mit Privatnutzung), handelt es sich um einen abgabenfreien Kostenersatz. Entscheidend ist, dass die Kosten des Aufladens an einer öffentlichen Ladestation mittels Fremdbeleg (Rechnung) nachgewiesen werden, oder die verwendete Ladeeinrichtung die Zuordnung der Lademenge zum jeweiligen Elektrofahrzeug sicherstellt und die Höhe anhand des vom BMF veröffentlichten Strompreises (2025: 35,889 Cent/kWh) berechnet wird.
Kann die Lademenge nicht nachgewiesen oder dem KFZ zugeordnet werden, so gilt in den Kalenderjahren 2024 und 2025, dass der/die Arbeitgeber:in dem Arbeitnehmer einen pauschalen Ladekostenersatz von max. € 30/Monat abgabenfrei ersetzen kann.
Achtung: Kostenersätze der Arbeitgeber:innen für das Aufladen eines Arbeitnehmereigenen (privaten) Elektrofahrzeuges stellen keinen Auslagenersatz dar. Es liegt somit ein steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn vor. Wird das dienstnehmereigene KFZ (mit Emmissionswert 0 Gramm/Km) aber beim Arbeitgeber unentgeltlich geladen, so ist kein Sachbezug anzusetzen.
Werden Ladeeinrichtungen für ein arbeitgebereigenes Elektrofahrzeug vom Arbeitgeber für Arbeitnehmer:innen angeschafft oder ganz/teilweise Kosten der Anschaffung übernommen, ist lediglich der € 2.000 übersteigende Betrag als geldwerter Vorteil anzusetzen und somit als beitragspflichtiger Sachbezug abzurechnen.
Achtung: Arbeitnehmer:innen, welchen ein E-Auto auch zur Privatnutzung vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, kann kein Pendlerpauschale bzw. Pendlereuro für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ansetzen. Lediglich für Elektro-Fahrräder ist eine Ausnahme von dieser Bestimmung vorgesehen.