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Zusatzleistungen zu Lohn und Gehalt

Mit diesen Fringe Benefits punkten Sie als Arbeitgeber

Arbeitgeber:innen gehen oft davon aus, dass einzig die Höhe der Bezüge einen Mehrwert für Mitarbeiter:innen darstellt und vergessen dabei, dass steuerfreie Arbeitgeberleistungen eine echte Alternative sind. Sowohl in der Personalrekrutierung als auch anstelle von Gehaltserhöhungen stellen solche Zusatzleistungen eine Win-Win-Situation dar. Wer Vergütungsbestandteile akzeptiert, die nicht aus Geld bestehen, kann damit Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sparen. Für manche Arbeitnehmer:innen kann die Ersparnis unterm Strich deutlich attraktiver sein als eine Bruttolohnerhöhung. Arbeitgeber:innen hingegen haben eine merklich geringere Gesamtbelastung und können mit einem überzeugenden Fringe Benefits Package sowohl beim Anwerben neuer Talente als auch bei der Mitarbeiterbindung punkten!

Unter Mitarbeiterrabatten versteht man geldwerte Vorteile aus dem kostenlosen oder verbilligten Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die der/die Arbeitgeber:in im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Ein Mitarbeiterrabatt ist gänzlich steuerfrei, wenn er die 20%-Marke nicht übersteigt. Übersteigt er diese dennoch, steht insgesamt ein jährlicher  Freibetrag in Höhe von € 1.000 zu, wobei der/die Arbeitgeber:in alle übersteigenden, den Mitarbeiter:innen im Kalenderjahr gewährten Rabatte, aufzuzeichnen hat. Voraussetzung für die Befreiung ist, dass der Mitarbeiterrabatt allen oder zumindest bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern:innen gewährt wird. 

Werden Angehörigen von Mitarbeitern Rabatte gewährt, so stellen diese einen beim Arbeitnehmer:in zu erfassenden Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar. Für Saisonniers kann es sich besonders auszahlen, denn bereits bei einer nur kurzen Beschäftigung in der Wintersaison kann der jährliche Freibetrag in Höhe von € 1.000 nach Bedarf voll ausgeschöpft werden. Erhält zum Beispiel ein Mitarbeiter eines Schiliftunternehmens einen Bruttolohn von € 1.950, eine Saisonkarte im Wert von € 700 und Essensgutscheine für das hauseigene Restaurant in Höhe von € 300, so können ca. 34% des Gesamtbezugs steuerfrei vereinnahmt werden- vorausgesetzt selbstverständlich, dass er für die vereinbarte Arbeitszeit das entsprechende Mindestbruttoentgelt in Geld erhält.  

Für zinslose Gehaltsvorschüsse bzw. Mitarbeiterdarlehen ist bis zu einem  Freibetrag in Höhe von € 7.300 kein Sachbezug zu rechnen.  Bei Festlegung der Vorschussraten/ Darlehensraten ist zu bedenken, dass dem/der  Mitarbeiter:in pro Lohnzahlungs-zeitraum grundsätzlich die Hälfte des pfändungsfreien Grundbetrags verbleiben muss (auch dann, wenn gar keine Pfändung anhängig ist). Im Jahr 2025 beträgt dieser absolute Mindestbetrag € 636,50.  Achtung, über € 7.300 wird es teurer, fixe und variable Zinsen sind als Sachbezug möglich, letztere liegen bei 4,5 % im Jahr 2025. 

Mangels abweichender Vereinbarung wird bei Beendigung des  Arbeitsverhältnisses der gesamte noch aushaftende Vorschuss fällig. Ein Darlehen läuft mangels gegenteiliger Vereinbarung auch bei Ende des Dienstverhältnisses unverändert weiter. Wichtig ist daher eine Vereinbarung, dass die Darlehensrückzahlung bei Beendigung des Dienstverhältnisses komplett fällig wird. In diesem Fall kann der/die Arbeitgeber:in sowohl beim Vorschuss als auch beim Darlehen auf das gesamte Existenzminimum greifen, ohne dass den Dienstnehmern ein Mindestgeldbetrag verbleiben muss.  

Getränke bzw. Obst und Snacks, die zum Verbrauch im Betrieb vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellt werden, sind steuerfrei. Dasselbe gilt für die Abgabe von Gutscheinen für Mahlzeiten (Essensbons), die von einer Gaststätte bzw. einem Lieferservice zubereitet oder geliefert werden. Gutscheine für Mahlzeiten bleiben bis zu einem Betrag von € 8 pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur zur Konsumation von Mahlzeiten eingelöst werden können, die von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert werden. Die Steuerbefreiung gilt auch bei Homeoffice. Für einen Arbeitstag darf nur ein Gutschein in Papierform oder auch digital (elektronische Chipkarte, App zum Einreichen des Belegs über die Essenskonsumation) ausgegeben werden. Barzuschüsse, die der/die Arbeitgeber:in leistet, um seinen Arbeitnehmern die Einnahme von Mahlzeiten zu erleichtern, sind nicht begünstigt. Als Gaststätten gelten jene Betriebe, die an den jeweiligen Arbeitstagen ein Vollmenü (Suppe oder Vorspeise und Hauptspeise) anbieten. Essensgutscheine, die für Lebensmittelgeschäfte, Bäckereien, Würstelstände, etc. abgegeben werden, die ein derartiges Vollmenü nicht anbieten, bleiben nur bis zu einem Betrag von € 2 pro Arbeitstag steuerfrei. Dasselbe gilt für Gutscheine, die auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen. Pro Arbeitnehmer und Arbeitstag darf nur ein Gutschein gewährt werden.  

Solange das Gerät offiziell dem Arbeitgeber gehört und der Mitarbeiter dieses Gerät auch nachweislich für berufliche Zwecke benötigt, ist die fallweise Nutzung für private Zwecke steuerfrei. 

Der/die Arbeitgeber:in kann dem Arbeitnehmer eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte steuerfrei zur Verfügung stellen bzw. die entsprechenden Kosten ganz oder auch nur teilweise steuerfrei ersetzen. Das Ticket muss dabei zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig sein. Wird das Öffi-Ticket anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet, so stellt es steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. 

Übernimmt der/die Arbeitgeber:in die Kosten für ein vom Arbeitnehmer selbst gekauftes Ticket, muss sich der/die Arbeitgeber:in die Rechnung (oder eine Kopie davon) aushändigen lassen. Grundsätzlich darf die von vom Arbeitnehmer erworbene Karte auch übertragbar sein. Wenn dafür allerdings Zusatzkosten anfallen, sind nur jene Kosten begünstigt, die für eine nicht übertragbare Karte zu leisten sind. Am Jahreslohnzettel (L16) und auf dem Lohnkonto ist anzugeben, ob ein Ticket gewährt wurde, in welcher Höhe und für welche Dauer Kosten dafür über-nommen wurden (Anzahl der Kalendermonate). Für das Öffi-Ticket fallen keine Lohnnebenkosten an.  

Seit 2023 gilt: das Pendlerpauschale kann neben dem Öffi-Ticket berücksichtigt werden, allerdings nur in Höhe des Differenzbetrags (= Reduktion der Pendlerpauschale um den Wert des Öffi-Tickets). Der Pendlereuro steht ungekürzt zu. 

Nützt der/die Arbeitnehmer:in das firmeneigene Kfz für Privatfahrten, so ist ab 500 km pro Monat ein monatlicher Sachbezug  anzusetzen (darunter lediglich der halbe Sachbezug). Dieser beträgt je nach CO2-Emmissionswert entweder 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal aber € 960 oder 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich Umsatzsteuer und  Normverbrauchsabgabe), maximal € 720. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers mindern den Sachbezugswert. Bei Elektroautos (Achtung: nicht Hybrid-Autos) entfällt der Sachbezug gänzlich.  

Achtung: Der früher noch gültige Neue Europäische Fahrzyklus (NEFZ) für die Normverbrauchs-Messung, wure mit 1.4.2020 durch den WLTP (Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicle Test Procedure) ersetzt. Für nach dem 31.3.2020 angeschaffte Fahrzeuge gilt ein mit WLTP gemessener CO2-Emissionswert von 141 g/km. Dieser Wert sinkt jährlich um 3 Gramm und beträgt für im Jahr 2025 erstzugelassene Fahrzeuge 126g/Km. Der Sachbezug von Fahrzeugen unterhalb der jeweils geltenden CO2-Emmissionsgrenze ist anhand der 1,5% zu berechnen, jener von Fahrzeugen darüber mit 2%.  

Wird das Firmen-KFZ nur selten für Privatfahrten verwendet, so kann ein Sachbezug auf Basis der privat gefahrenen Kilometer berechnet werden. Ergibt sich daraus ein geringerer Wert als die Hälfte des halben Sachbezugs, so kann dieser angesetzt werden. Als Nachweis der privat gefahrenen Kilometer dient ein lückenloses Fahrtenbuch. 

Die Privatnutzung eines E-Dienstwagens (bzw. dienstebereigenen Elektrofahrrads) ist allein schon aufgrund des Sachbezugswerts von Null für Arbeitnehmer interessant. Diese Abgabenbefreiung gilt für sämtliche Lohnabgaben einschließlich der Lohnnebenkosten.  

In der Praxis kommt es immer häufiger vor, dass Arbeitgeber:innen ihren ArbeitnehmernInnen ein E-Auto auch für den privaten Gebrauch im Austausch für eine Entgeltkürzung (sogenannte Bezugsumwandlung) anbieten. Durch den Tausch von abgabenpflichtigem Geldbezug gegen einen abgabenfreien Sachbezug soll erreicht werden, dass durch die Gehaltsreduktion Lohnsteuer, Sozialversicherungsabgaben und Lohnnebenkosten gespart werden. Eine Bezugsumwandlung führt jedoch nur dann zur Reduktion der Bemessungsgrundlagen für die Lohnabgaben, wenn aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung die laufenden Bruttobezüge reduziert werden. Auch die Sozialversicherungsbeiträge richten sich - anders als früher - grundsätzlich nach dem reduzierten Bruttoentgelt (Achtung: auch die Geldleistungen aus der Sozialversicherung werden von der reduzierten Beitragsgrundlage bemessen). Zu beachten ist zudem, dass eine Unterschreitung des Mindestbezugs nach Kollektivvertrag dabei nicht zulässig ist.   

Übernimmt der/die Arbeitgeber:in die Kosten für das Aufladen eines arbeitgebereigenen E-Dienstwagens (mit Privatnutzung), handelt es sich um einen abgabenfreien Kostenersatz. Entscheidend ist, dass die Kosten des Aufladens an einer öffentlichen Ladestation mittels Fremdbeleg (Rechnung) nachgewiesen werden, oder die verwendete Ladeeinrichtung die Zuordnung der Lademenge zum jeweiligen Elektrofahrzeug sicherstellt und die Höhe anhand des vom BMF veröffentlichten Strompreises (2025: 35,889 Cent/kWh) berechnet wird.   

Kann die Lademenge nicht nachgewiesen oder dem KFZ zugeordnet werden, so gilt in den Kalenderjahren 2024 und 2025, dass der/die Arbeitgeber:in dem Arbeitnehmer einen pauschalen Ladekostenersatz von max. € 30/Monat abgabenfrei ersetzen kann.  

Achtung: Kostenersätze der Arbeitgeber:innen für das Aufladen eines  Arbeitnehmereigenen (privaten) Elektrofahrzeuges stellen keinen Auslagenersatz dar. Es liegt somit ein steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn vor. Wird das dienstnehmereigene KFZ (mit Emmissionswert 0 Gramm/Km) aber beim Arbeitgeber unentgeltlich geladen, so ist kein Sachbezug anzusetzen.   

Werden Ladeeinrichtungen für ein arbeitgebereigenes Elektrofahrzeug vom Arbeitgeber für Arbeitnehmer:innen angeschafft oder ganz/teilweise Kosten der Anschaffung übernommen, ist lediglich der € 2.000 übersteigende Betrag als geldwerter Vorteil anzusetzen und somit als beitragspflichtiger Sachbezug abzurechnen.  

Achtung: Arbeitnehmer:innen, welchen ein E-Auto auch zur Privatnutzung vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, kann kein Pendlerpauschale bzw. Pendlereuro für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ansetzen. Lediglich für Elektro-Fahrräder ist eine Ausnahme von dieser Bestimmung vorgesehen.  

Vorsorgeleistungen (z. B. Lebens-, Unfall-, und Krankenversicherungen) sind bis zu € 300 pro Jahr und Mitarbeiter steuerfrei und voll betrieblich absetzbar.  

Zuschüsse, die für die Betreuung in Kinderbetreuungseinrichtungen oder durch qualifizierte Betreuungspersonen geleistet werden, sind bis zu € 2.000 pro Kind bis zum 14. Lebensjahr steuer-und sozialversicherungsfrei. Ab dem Kalenderjahr 2024 können die Kosten einer den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechenden Kinderbetreuung durch  Arbeitnehmer:innen selbst verausgabt und diese in Folge (zumindest teilweise) durch  Arbeitgeber:innen ersetzt werden. Der/die Arbeitnehmer:in hat dafür das Formular L35 sowie eine Rechnung der Kinderbetreuungseinrichtung vorzulegen, welche in Folge zum Lohnkonto zu nehmen sind. Die (alte) Variante direkten Zahlung des/der Arbeitgebers:innen an die Kinderbetreuungseinrichtung ist weiterhin möglich.  

Die mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 eingeführte steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung bietet auch im Jahr 2025 die Möglichkeit jährlich eine Gewinnbeteiligung von bis zu € 3.000 pro Arbeitnehmer:in lohnsteuerfrei auszuzahlen. Achtung: SV-Beiträge und Lohnnebenkosten müssen abgeführt werden. Unverändert sind die Voraussetzungen hierfür: Die Gewinnbeteiligung (1) muss allen Arbeitnehmern bzw. bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden, (2) darf nicht aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs 5 Z 1 bis 6 EStG erfolgen und (3) nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung  (Verbot der Bezugsumwandlung) geleistet werden. Zudem (4) darf die Summe der gewährten Gewinnbeteiligungen das unternehmensrechtliche Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) des Vorjahres nicht überschreiten. Auch ist zu beachten, dass es sich um „aktiv tätige“ Mitarbeiter handeln muss, welche in jenem Zeitraum, für den die Gewinnbeteiligung gewährt wird, arbeitsrechtlich in einem aufrechten Arbeitsverhältnis gestanden sind. 

Die ehemalige Teuerungsprämie und im Jahr 2024 als „Mitarbeiterprämie“  geschaffene Möglichkeit einer abgabenfreien Zuwendung an  itarbeiter:innen ist mit Ende 2024 ausgelaufen. 

Die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Kapitalanteilen am Arbeitgeberunternehmen stellt einen besonderen Leistungsanreiz dar. Diese sind bis zu einem Betrag von € 3.000 steuerfrei. Die Behaltefrist beträgt 5 Jahre und beginnt mit Ende des Kalenderjahres, in dem die Beteiligung erworben wurde, zu laufen. Sie muss jährlich durch Depot-Auszüge nachgewiesen werden. Zusätzlich gibt es eine Steuer- und Beitragsbefreiung für die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Aktien am Arbeitgeberunternehmen im Ausmaß von bis zu € 4.500, wobei hierfür gewisse Bedingungen (z. B. treuhändige Verwahrung und Verwaltung durch Mitarbeiterstiftung, etc.) erfüllt sein müssen. 

Die Neuregelung für Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen sieht zusätzlich vor, dass der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen Abgabe von  apitalanteilen (Beteiligungen) - abweichend von den allgemeinen Regeln - nicht im Zeitpunkt der Abgabe der Anteile als zugeflossen gilt, sondern erfolgt erst dann, wenn es zur Veräußerung der Beteiligung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt. Hier gilt es nach dem Gesetzestext einige Voraussetzungen zu beachten. 

Stellt der/die Arbeitgeber:in den Arbeitnehmer:innen Wohnraum kostenlos oder vergünstigt zur Verfügung, ist als monatlicher Sachbezugswert der jeweils geltende Richtwert pro Quadratmeter (unterschiedlich nach Bundesländern) anzusetzen. Die Richtwertmietzinsen wurden in der Regel lediglich alle 2 Jahre an die Änderung des VPI angepasst, die Inflation führt derzeit jedoch zu häufigeren Anpassungen. Mit BGBl II 2023/81 wurden die Richtwerte nach dem Richtwertgesetz zum 1. 4. 2023 erhöht, was zu einer Erhöhung der Sachbezugswerte für Dienstwohnungen in der Lohnverrechnung ab 1. 1. 2024 auf folgende Werte führte (Burgenland 6,09 €, Kärnten 7,81 €, NÖ 6,85 €, OÖ 7,23 €, Salzburg 9,22 €, Steiermark 9,21 €, Tirol 8,14 €, Vorarlberg 10,25 €, Wien 6,67). Der Quadratmeterwert stellt den Bruttopreis inklusive Betriebskosten und Umsatzsteuer dar. Kostenbeiträge der Arbeitnehmer:innen vermindern den Sachbezugswert (z.B. Abschlag von 25% bei Übernahme der Betriebskosten durch Arbeitnehmer:innen). Trägt der/die Arbeitgeber:in zusätzlich die Heizkosten, so ist der Sachbezugswert um die auf die Wohnung entfallenden tatsächlichen Heizkosten des Arbeitnehmers zu erhöhen. Können die tatsächlichen Kosten nicht ermittelt werden, ist ganzjährig ein Heizkostenzuschlag von € 0,58 /m2 anzusetzen. Bei einer von Arbeitgebern angemieteten Wohnung sind die pauschalen Quadratmeterwerte der um 25 % gekürzten Bruttomiete (inklusive Betriebskosten, exklusive Heizkosten) gegenüberzustellen. Der höhere Wert bildet den maßgeblichen Sachbezug.   Ist die Unterkunft arbeitsplatznah und stellt nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen dar, so ist für  Dienstwohnungen ab 01.01.2025 bis 35 m2 kein Sachbezug anzusetzen.  Für eine Dienstwohnung von mehr als 35m2, aber nicht mehr als 45m2, gilt ein um 35% verminderter Sachbezugswert, wenn diese durchgehend höchstens zwölf Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird (z. B. für Saisonniers). 

Eine der Arbeitsformen der Zukunft ist jedenfalls Homeoffice, welches seit 2025 unter dem Begriff Telearbeit vom Gesetzgeber behandelt wird. Zur Abgeltung der im Arbeitszimmer zuhause entstandenen Kosten, wie etwa die anteilige Miete, Strom, Heizung oder auch digitale Arbeitsmittel (Internet, Telefon, Computer, etc.) kann der/die Arbeitgeber:in bis zu € 3 pro Tag und höchstens 100 Telearbeits-Tage steuerfrei in der monatlichen Personalverrechnung berücksichtigen. Bezahlt der/die  Arbeitgeber:in mehr, so ist dieser übersteigende Betrag steuerpflichtig zu behandeln. Wird der steuerfreie Höchstbetrag von € 3 pro Tag nicht ausgeschöpft oder gewährt der/die Arbeitgeber:in gar kein Pauschale, kann der/die Arbeitnehmer:in Differenzwerbungskosten geltend machen.  

Steuerfrei ist die Benutzung von arbeitgebereigenen Einrichtungen und  Anlagen (z. B. Yoga-Raum/Sportanlage) bzw. von angemieteten Anlagen (z. B. Fitnesscenter, das längerfristig zu bestimmten Zeiten exklusiv für Mitarbeiter gemietet wird). Nicht steuerfrei sind hingegen Beiträge der Arbeitgeber:innen für Fitnessabonnements. Präventive Maßnahmen im Bereich Ernährung und Bewegung sind ebenso steuer- und beitragsfrei soweit sie vom Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung erfasst sind.    

Learning Programme, Zertifizierungen und insgesamt die Förderung von Weiterbildung durch den Arbeitgeber ist jedenfalls steuer- und sozialversicherungsfrei. 

Für steuerfreie Extras gilt folgende Grundregel: 

Treat them equally: Alle Mitarbeiter sind bei der Vergabe geldwerter Vorteile gleich zu behandeln. Ausnahmen sind jene Fringe Benefits, die nur eine bestimmte Mitarbeitergruppe betreffen (z. B. Kinderbetreuungskostenzuschüsse). 

TIPP: Vereinbaren Sie Zusatzleistungen gesondert, so  dass etwaige Änderungen oder Widerrufe den ursprünglichen Arbeitsvertrag nicht berühren.