Auch hier gilt: Je nach Sachverhalt und Vereinbarungstypus sind unterschiedliche Auswirkungen zu beachten. Wird das Bruttoentgelt der Mitarbeiter:innen im Rahmen in einer schriftlichen Vereinbarung für einen befristeten Zeitraum gekürzt, um im Gegenzug dafür ein E-Fahrzeug oder E-Kraftrad vom Dienstgeber zur beruflichen und privaten Nutzung zu erhalten, muss überlegt werden, ob es sich um eine Bezugsumwandlung „ohne Verzicht“ oder „mit Verzicht“ handelt.
Im Fall einer Bezugsumwandlung mit Verzicht regelt eine für den Dienstnehmer unwiderrufliche Verschlechterungsvereinbarung, dass der Bezug um einen gewissen Betrag reduziert wird. Trotz Bezugsverminderung darf der kollektivvertragliche Mindestbezug mit folgenden Konsequenzen nicht unterschritten werden: Alle arbeitsrechtlichen Ansprüche (Kollektivvertrags-Erhöhungen, Sonderzahlungen, Urlaubsersatzleistung, ggf. Abfertigung) werden sodann auf Basis des reduzierten Entgelts berechnet. Das gleiche gilt auch für die Bemessungsgrundlage zur Sozialversicherung, Lohnsteuer sowie der Lohnnebenkosten.
In der Praxis sind solche Gestaltungen mit Verzicht allerdings eher die Ausnahme und es werden in erster Linie Bezugsumwandlungen ohne Verzicht abgeschlossen, da zumeist ein Wiederaufleben des vollen Geldbezugs nach Rückgabe eines Firmenfahrzeugs bzw. Fahrrad gewünscht wird.
Bei einer Bezugsumwandlung ohne Verzicht sind arbeitsrechtliche Ansprüche (KV-Erhöhungen, Sonderzahlungen, Urlaubsersatzleistung, ggf Abfertigung) sowie die Beiträge für die Sozialversicherung auf Basis des ursprünglichen Entgelts zu berechnen. Die derzeitige Rechtslage normiert für Pkws oder Krafträder mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm einen steuerlichen Sachbezug von Euro 0,00. Die Lohnsteuer und Lohnnebenkosten dürfen laut Auffassung der Finanzverwaltung deshalb vom verminderten Entgelt abgeführt werden.
Abschließend wollen wir noch darauf hinweisen, dass die Rechtsansicht der Finanzverwaltung bei der Bezugsumwandlung ohne Verzicht vorteilhafter ist, da sich für Mitarbeiter:innen die Lohnsteuer reduziert und gleichzeitig weiterhin die ursprüngliche Sozialversicherungsbeitragsgrundlage bzw die daraus entstehenden Geldleistungsansprüche (zB Krankengeld, Wochengeld, Arbeitslosengeld, Pension) erhalten bleiben. Dienstgeberseitig werden Lohnnebenkosten reduziert.
Legen Sie bei diesen Vereinbarungen besonderen Wert auf entsprechende Vertragsgestaltung, um ein Restrisiko für die nächste GPLB auszuschließen.