Wird ein Arbeitnehmer von seinem ausländischen Wohnsitz im Homeoffice für einen inländischen Arbeitgeber tätig, so werden seine Bezüge gemäß Art 15 Abs 1 DBA grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat (=Wohnsitzstaat) besteuert. Dem Tätigkeitsstaat steht das Besteuerungsrecht für jene Tage zu, an denen der Arbeitnehmer dort physisch tätig wird (=Tätigkeits- bzw. Arbeitsortprinzip).
Beispiel: arbeitet der Arbeitnehmer von seinem Wohnsitz in Deutschland im Homeoffice für ein österreichisches Unternehmen, so steht Deutschland das Besteuerungsrecht für die Homeoffice-Tage zu und Österreich hat das Besteuerungsrecht für jene Tage, an denen der Arbeitnehmer physisch in Österreich tätig wird.
Eine Ausnahme des Tätigkeitsortprinzips bildet allerdings die Grenzgängerregel (Art 15 Abs 6 DBA): Danach verbleibt das gesamte Besteuerungsrecht ausschließlich beim Ansässigkeitsstaat (=Wohnsitzstaat), wenn der Arbeitnehmer bis zum 31.12.2023
- in dem einen Staat in der Nähe der Grenze (30 km Luftlinie beiderseits der Grenzen) seinen Wohnsitz und in dem anderen Staat in der Nähe der Grenze seinen Arbeitsort hat und
- täglich von seinem Arbeitsort an seinen Wohnsitz zurückkehrt.
Bis zu 45 Tage im Jahr, an denen der Arbeitnehmer nicht von seinem Arbeitsort an seinen Wohnsitz zurückkehrt (=“Nichtrückkehrtage“) werden von der Finanzverwaltung akzeptiert. Bei mehr als 45 Nichtrückkehrtagen geht die Grenzgängereigenschaft verloren und das Besteuerungsrecht richtet sich wieder nach dem Tätigkeitsortprinzip des Art 15 Abs 1 DBA wie erläutert.
Nach alter Auffassung der Finanzverwaltung (gültig bis zum Inkrafttreten des Abänderungsprotokolls) galten Homeoffice-Tage als Nichtrückkehrtage uund wurden somit zur 45-Tage-Grenze gezählt. Bei mehr als 45 Homeoffice-Tagen verlor der Arbeitnehmer also seine Grenzgängereigenschaft.