Die hohe Inflation und stockende Konjunktur stellen Österreichs Wirtschaft weiterhin vor große Herausforderungen. Steuerliche Entlastungen kommen in Zeiten wie diesen genau recht. Was es für Unternehmerinnen und Unternehmer vor dem Jahreswechsel diesbezüglich zu beachten gilt, hat Deloitte zusammengefasst.
Wien, 25. November 2025 – Pünktlich zum Jahresende gibt das Beratungsunternehmen Deloitte wieder einen Überblick über die wichtigsten steuerlichen To-Do‘s.
Die heimischen Unternehmerinnen und Unternehmer haben herausfordernde Monate hinter sich. Der Gesetzgeber hat darauf mit einigen Maßnahmen reagiert. Neben der Schaffung eines Investitionsfreibetrags ist auch die steuerliche Absetzbarkeit von Spenden für Bildung, Kunst und Sport sowie von Aufwendungen für Aufräumarbeiten von Katastrophenschäden interessant.
Wilfried Krammer, Partner bei Deloitte Österreich
Investitionsbedingten Gewinnfreibetrag optimal nutzen
Natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften über EUR 33.000,- können durch Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter einen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen. Dieser beträgt je nach Höhe der Gewinnsumme zwischen 4,5 % und 13 % des Gewinns – maximal jedoch EUR 41.450,-.
Um den Gewinnfreibetrag steuerlich optimal zu nutzen, sollte das voraussichtliche Ergebnis 2025 vorab geschätzt und die erforderliche Investitionshöhe dafür ermittelt werden. Auch der Kauf bestimmter Wertpapiere bis Jahresende ermöglicht die Geltendmachung des Freibetrags.
Wilfried Krammer, Partner bei Deloitte Österreich
Vom Investitionsfreibetrag profitieren
Für gewisse Investitionen kann ein Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden. Im Unterschied zum Gewinnfreibetrag profitieren auch Kapitalgesellschaften vom Investitionsfreibetrag. Der wesentliche Vorteil dabei ist, dass dieser Freibetrag steuerlich eine zusätzliche Abschreibung darstellt. In Summe können also mehr als die Anschaffungskosten steuerlich abgesetzt werden.
Bisher betrug die Zusatzabschreibung bei klimafreundlichen Investitionen wie Elektrofahrzeugen oder Photovoltaik-Anlagen 15 %, bei anderen Investitionen 10 %. Für Investitionen im Zeitraum vom 31.10.2025 bis 31.12.2026 erhöhen sich die Prozentsätze bei klimafreundlichen Investitionen auf 22 % und bei übrigen Investitionen auf 20 %. Ein weiterer Pluspunkt gegenüber dem Gewinnfreibetrag besteht darin, dass Anschaffungen bis zu einer Million Euro begünstigt sind und somit der maximale Investitionsfreibetrag deutlich höher ausfällt als der maximale investitionsbedingte Gewinnfreibetrag.
Es gibt aber auch Konstellationen, bei denen der Gewinnfreibetrag zu einer höheren Steuerersparnis führt.
Da sich die beiden Investitionsbegünstigungen ausschließen, sollte ein Vorteilhaftigkeitsvergleich angestellt werden.
Wilfried Krammer, Partner bei Deloitte Österreich
Sowohl beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag als auch beim Investitionsfreibetrag gilt, dass nur betriebswirtschaftlich sinnvolle Investitionen getätigt werden sollten. Denn diese Investitionen führen immer zueinem Liquiditätsabfluss, welcher vom Unternehmen zu tragen ist.
Mitarbeiterprämie zur Erhöhung der Arbeitgeberattraktivität nutzen
Für 2025 können noch bis zu EUR 1.000,- als Mitarbeiterprämie ausbezahlt werden. Dabei muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die einem oder mehreren Arbeitnehmenden aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen gewährt wird. Wird im gleichen Jahr eine steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung ausbezahlt, beträgt die Steuerfreiheit zusammen mit der Mitarbeiterprämie EUR 3.000,-. Es ist zu beachten, dass die Mitarbeiterprämie nicht beitragsfrei und auch nicht von den Lohnnebenkosten befreit ist.
Arbeitgeberzuschuss zur Kinderbetreuung ausbezahlen
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben die Möglichkeit, einen Zuschuss für die Kinderbetreuung zu zahlen. Dieser Zuschuss ist bis zu einer Höhe von EUR 2.000,- pro Kind und Kalenderjahr sozialabgaben- und lohnsteuerfrei. Voraussetzung ist, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer selbst die Familienbeihilfe bezieht und das Kind zu Beginn des Kalenderjahres das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Zuschuss kann direkt an eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung oder in Form von Gutscheinen, die nur bei insitutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen eingelöst werden können, geleistet werden. Es ist auch möglich, die nachgewiesenen Kosten ganz oder teilweise zu ersetzen.
Öko-Zuschlag für zu Wohnzwecken überlassene Gebäude beantragen
Mit dem Öko-Zuschlag werden befristet für die Jahre 2024 und 2025 Sanierungsmaßnahmen für vermietete Wohngebäude gefördert. Für Aufwendungen, die Gebäude betreffen, die zu Wohnzwecken überlassen werden, können 15 % der Ausgaben für die thermisch-engergetische Sanierung oder für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem als fiktive Betriebsausgabe beziehungsweise als Werbungskosten in Abzug gebracht werden. Begünstigte Maßnahmen im Zusammenhang mit der thermisch-energetischen Sanierung sind beispielsweise die Dämmung von Außenwänden, der Austausch von Fenstern oder Außentüren und die Dach- und Fassadenbegrünung.
Um eine Doppelförderung zu verhindern, steht der Öko-Zuschlag jedoch nicht zu, wenn für Wirtschaftsgüter bereits der Investitionsbeitrag in Anspruch genommen wurde.
Wilfried Krammer, Partner bei Deloitte Österreich
Ausgaben für Katastrophenschäden geltend machen
Aufwendungen für Aufräumarbeiten und die Wiederbeschaffungskosten von zerstörtem Betriebsvermögen können grundsätzlich in voller Höhe als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Unter Katastrophenschäden versteht man insbesondere Hochwasser-, Vermurungs-, Lawinen- sowie Sturmschäden. Konkret abzugsfähig sind beispielsweise Aufwendungen für die Beseitigung von Wasser- oder Schlammresten, die Sperrmüllentsorgung oder die Sanierung betrieblicher Gebäude. Die steuerlichen Ausgaben werden durch steuerfreie Zuwendungen, etwa aus Katastrophenfonds oder Spenden, gekürzt.
Spenden für Bildung, Kunst und Sport steuerlich absetzen
Spenden an spendenbegünstige Einrichtungen sind abzugsfähig. Die Höhe der steuerlich abzugsfähigen Spenden ist dabei grundsätzlich mit 10 % des steuerlichen Gewinnes im entsprechenden Wirtschaftsjahr begrenzt.
Seit 2024 können alle gemeinnützigen Einrichtungen einen Antrag auf Aufnahme in die Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen stellen. Somit können seit diesem Jahr auch Spenden für Bildung, Kunst und Sport als Betriebsausgabe abgesetzt werden.
Wilfried Krammer, Partner bei Deloitte Österreich
Steuerlichrelevante Fristen für Unternehmen im Überblick:
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