Das Jahr 2025 war durch die anhaltenden Teuerungen für viele Österreicherinnen und Österreicher auf finanzieller Ebene kein Zuckerschlecken. Umso mehr lohnt es sich jetzt einen Blick auf die diesjährigen Ausgaben zu werfen. Welche steuerlichen Entlastungen im Zuge dessen geltend gemacht werden können, hat Deloitte zusammengefasst.
Wien, 25. November 2025 – Das Jahresende ist ein guter Zeitpunkt, um noch auf den letzten Metern Steuern zu sparen. Doch die Österreicherinnen und Österreicher wissen oft nicht, wo sie hier ansetzen sollen. Das Beratungsunternehmen Deloitte gibt deshalb einen umfassenden Überblick zu den wichtigsten Steuerthemen, denen sich Privatpersonen jetzt widmen sollten.
Home-Office-Pauschale und Mobiliarkosten berücksichtigen
Die Option auf Home Office ist mittlerweile in den meisten Betrieben gang und gäbe. Hier kann eine Telearbeitspauschale angesetzt werden, wenn kein steuerliches Arbeitszimmer vorliegt. Dabei kann der Dienstgeber für maximal 100 Tage pro Jahr im Home Office EUR 3,- pro Tag steuerfrei an seine Dienstnehmenden ausbezahlen. Der maximale jährliche Betrag
beläuft sich folglich auf EUR 300,-. Leistet der Arbeitgeber keinen Kostenersatz oder nur einen Teil, kann der Differenzbetrag im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung als Differenzwerbungskosten steuerlich abgesetzt werden.
Personen, die in diesem Jahr mindestens 26 Tage von zu Hause gearbeitet haben, können außerdem Kosten für bestimmtes Mobiliar wie Schreibtische, Drehstühle oder Tischlampen steuerlich geltend machen. Die Verteilung der Anschaffungskosten erfolgt nicht wie üblich über die Nutzungsdauer, sondern ist mit einem jährlichen Höchstbetrag von EUR 300,- beschränkt.
Wilfried Krammer, Partner bei Deloitte Österreich
Arbeitsmittel als Werbungskosten abschreiben
Generell können Ausgaben für die Anschaffung von Gegenständen, die überwiegend beruflich genutzt werden, als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Bei Anschaffungskosten von abnutzbaren Gegenständen von mehr als EUR 1.000,- inklusive Umsatzsteuer müssen diese über ihre Nutzungsdauer im Wege der Abschreibung verteilt werden. Anschaffungen noch vor dem Jahresende lohnen sich daher steuerlich, da jedenfalls noch eine Halbjahresabschreibung zusteht. Doch Vorsicht:
Anschaffungskosten von digitalen Arbeitsmitteln wie Computern, Laptops, Mäusen, Druckern und Webcams müssen um das Home-Office-Pauschale gekürzt werden.
Wilfried Krammer, Partner bei Deloitte Österreich
Berechtigung für Pendlerpauschale prüfen
Wenn die Kosten für ein Öffi-Ticket durch den Arbeitgeber ersetzt wurden, war das Pendlerpauschale bisher für diese Fahrtstrecke ausgeschlossen. Nun wird das Pendlerpauschale lediglich um den Wert des zur Verfügung gestellten Öffi-Tickets gekürzt und der Differenzbetrag kann steuermindernd abgesetzt werden. Zum Jahresende ist es deshalb ratsam zu prüfen, ob einem nicht doch die Berechtigung auf das Pendlerpauschale zusteht. Die Höhe ist dabei sowohl von der Fahrtstrecke als auch von der Anzahl der Pendler-Tage abhängig. Die Anspruchsvoraussetzung ist bereits ab vier Tagen im Monat erfüllt.
Berufliche Reise- und Fahrtkosten geltend machen
Erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keine oder nur einen Teil der steuerlich zulässigen Reisekosten ersetzt, können sie die darüberhinausgehenden Aufwendungen ganz oder zum Teil als Werbungskosten geltend machen. Dafür müssen jedoch die strengen Voraussetzungen für eine beruflich veranlasste Reise erfüllt sein.
Für Fahrtkosten gilt diese Einschränkung nicht. Somit können Kosten für jede beruflich veranlasste Fahrt – sofern sie nicht vom Arbeitgeber ersetzt werden – als Werbungskosten geltend gemacht werden. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind davon natürlich ausgenommen.
Wilfried Krammer, Partner bei Deloitte Österreich
Aus- und Fortbildungskosten steuerlich absetzen
Auch Kosten für Aus- und Fortbildungen können steuerlich berücksichtigt werden. Eine Fortbildung liegt dann vor, wenn bereits eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird und die Bildungsmaßnahmen wie etwa berufsbezogene Kurse oder Seminare der Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Ausübung dieser Tätigkeit dienen. Bildungsmaßnahmen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine künftige Berufsausübung ermöglichen, können wiederum als Ausbildungskosten abgesetzt werden.
Öko-Sonderausgabenpauschale geltend machen
Nachhaltigkeit zahlt sich nach wie vor aus: So können Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden und den Austausch von fossilen Heizungssystemen weiterhin als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Davon umfasst sind beispielsweise die Dämmung von Außenwänden, der Austausch von Fenstern oder der Ersatz einer Öl- oder Gasheizung durch ein klimafreundlicheres Heizungssystem. Die Berücksichtigung der Pauschale ist hierbei an die Auszahlung einer Bundesförderung geknüpft. So stehen für eine geförderte thermisch-energetische Sanierung EUR 800,- jährlich, für den geförderten Heizkesseltausch EUR 400,- jährlich zu. Diese Beträge werden beginnend mit dem Jahr der Auszahlung der Förderung für insgesamt fünf Jahre automatisch in der Steuerveranlagung berücksichtigt.
Freiwilligenpauschale und Sonderausgaben mitdenken
Personen, die sich freiwillig engagieren, sollten jetzt auch das Freiwilligenpauschale berücksichtigen. So können gemeinnützige Einrichtungen das sogenannte kleine Freiwilligenpauschale in Höhe von maximal EUR 30,- pro Kalendertag und maximal EUR 1.000,- im Kalenderjahr steuerfrei an freiwillige Helferinnen und Helfer ausbezahlen. Mildtätige Einrichtungen können das große Freiwilligenpauschale von maximal EUR 50,- pro Kalendertag und maximal EUR 3.000,- im Kalenderjahr steuerfrei ausbezahlen.
Seit 2024 können alle gemeinnützigen Einrichtungen einen Antrag auf Aufnahme in die Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen stellen. Damit gelten auch Spenden für Bildung, Kunst und Sport als Sonderausgaben. Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften sind bis zu einer Höhe von EUR 600,- ebenfalls absetzbar.
Wilfried Krammer, Partner bei Deloitte Österreich
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