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Leben und Arbeiten in der Schweiz 2024-2025

Gemeinsam bewegen. Das Morgen gestalten.

Im Namen von Deloitte möchten wir Sie herzlich in der Schweiz willkommen heissen.

Wir freuen uns, Ihnen unsere aktuelle Ausgabe der Broschüre Leben und Arbeiten in der Schweiz präsentieren zu können. Sie wurde erstellt, um Ihnen einen Überblick über einige wichtige Themen zu geben, die für ausländische Staatsangehörige, die in die Schweiz ziehen, von Bedeutung sein können.

Diese Publikation soll praktische und sachliche Informationen über Steuern und andere beschäftigungsbezogene Angelegenheiten in der Schweiz liefern. Es ist nicht beabsichtigt, ausführliche Antworten auf spezifische Fragen zu geben und sollte nur als allgemeiner Überblick betrachtet werden.

Wir hoffen, dass diese Broschüre Ihnen nützliche Informationen und eine erste Orientierung zum Leben und Arbeiten in der Schweiz bietet.

Land Hintergrund

Die Schweiz, im Herzen Europas gelegen, ist nach den Vereinigten Staaten von Amerika der zweitälteste Bundesstaat der Welt. Das Land ist in 26 Staaten unterteilt, die als Kantone bezeichnet werden. Sie haben sich ursprünglich mit der Verabschiedung der Verfassung von 1848 zur Eidgenossenschaft zusammengeschlossen. Die einzige Ausnahme ist der Kanton Jura, der sich 1979 vom Kanton Bern getrennt hat. Bern ist die Hauptstadt der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Die Gesamtbevölkerung der Schweiz beträgt heute etwa 8,4 Millionen Menschen, von denen die meisten in den grossen Städten - Zürich, Basel, Genf und Bern - leben. Im Vergleich zu anderen europäischen Ländern ist der Anteil der Ausländer in der Schweiz mit rund 25% der Wohnbevölkerung besonders hoch. Die grosse Mehrheit der ausländischen Einwohner kommt aus Europa - Italien (15,4%), Deutschland (15,1%) und Portugal (13,1%). Der Anteil der Einwohner, die von anderen Kontinenten stammen, nimmt jedoch leicht zu.

Gemessen am Bruttoinlandsprodukt (BIP) ist die Wirtschaft der Schweiz recht robust. Betrachtet man das Pro-Kopf-BIP, so gehört sie zu den reichsten Ländern der Welt. Die wichtigsten Quellen des schweizerischen BIP sind die Dienstleistungen (71%), die Industrie wie der Maschinenbau, die pharmazeutische Produktion und die Uhrenindustrie (27%).

Die Schweiz ist für ihren hohen Lebensstandard bekannt und zieht viele Fachleute und ihre Familien aus der ganzen Welt an - Zürich und Genf werden regelmässig zu den besten Städten der Welt gezählt, in denen man leben kann.

Fahrplan für die Einwanderung

 

Die Schweiz hat ein duales Einwanderungssystem

EU/EFTA-Staatsangehörige (d.h. EU-Bürger sowie Bürger Norwegens, Islands und Liechtensteins, aufgrund des BREXIT gilt dies für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs nur bis zum 31.12.2020) profitieren vom Abkommen über die Freizügigkeit und haben daher einen Rechtsanspruch auf eine Arbeitsgenehmigung auf der Grundlage eines unterzeichneten Schweizer Arbeitsvertrags. Sie erhalten ihre Arbeitsbewilligung bei der Registrierung auf dem Gemeindeamt ihres Wohnsitzes in der Schweiz.

EU/EFTA-Staatsangehörige, die für mehr als 90 Tage pro Kalenderjahr in die Schweiz entsandt werden (kein Schweizer Arbeitsvertrag), fallen nicht unter das Abkommen über die Freizügigkeit. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis muss im Voraus genehmigt werden.

Das Schweizer Gehaltsniveau muss eingehalten werden und zusätzlich müssen alle mit dem Einsatz verbundenen Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Reisen vom Arbeitgeber übernommen werden. Das anwendbare Schweizer Gehaltsniveau muss individuell berechnet werden, abhängig von verschiedenen Parametern wie Ausbildung, Alter, Berufserfahrung oder Verantwortung. Die Bearbeitungszeit bei den Behörden beträgt etwa 3-6 Wochen.

Vor Ort eingestellte Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige erhalten nur dann eine Arbeitsgenehmigung, wenn auf dem Schweizer Arbeitsmarkt kein gleichwertiger Kandidat gefunden werden konnte und wirksame und umfangreiche Rekrutierungsbemühungen nachgewiesen werden können (Voraussetzung). Ausnahmen gelten für unternehmensinterne Versetzungen von hochspezialisierten Arbeitnehmern oder für Positionen in leitender Funktion.

Für firmeninterne Mitarbeiter (kein Schweizer Arbeitsvertrag) gilt der Vorrang nicht, vorausgesetzt, die Mitarbeiter sind seit mindestens 12 Monaten beschäftigt.

Für alle Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörigen muss das Schweizer Gehaltsniveau eingehalten werden. Die meisten Nicht-EU/EFTA-Bürger benötigen ein Einreisevisum, um in die Schweiz einzureisen und dort zu arbeiten und/oder zu wohnen. Die Bearbeitungszeit bei den Behörden für die Arbeitserlaubnis einschliesslich des Einreisevisums beträgt etwa 4-8 Wochen.

Im Rahmen des Meldeverfahrens können ausländische Arbeitnehmer aus EU/EFTA-Staaten bis zu 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr ohne Arbeitsbewilligung in der Schweiz arbeiten, eine Anmeldung ist jedoch obligatorisch. Gilt für vor Ort eingestellte EU/EFTA-Staatsangehörige für bis zu 90 Tage pro Kalenderjahr, die pro Arbeitnehmer abgerechnet werden.

Für zugewiesene EU/EFTA-Staatsangehörige mit einem Arbeitgeber mit Sitz in einem EU/EFTA-Land werden die 90 Tage pro Kalenderjahr pro ausländischem Arbeitgeber angerechnet. Für Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige ist das Online-Meldesystem nur dann möglich, wenn die Arbeitnehmer seit mindestens 12 Monaten eine Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung in einem EU/EFTA-Land besitzen.

  • Die Anmeldung muss mindestens 8 Tage vor Aufnahme der Arbeit in der Schweiz erfolgen.
  • Die Registrierung muss vom Arbeitgeber vorgenommen werden.
  • Die Behörden müssen unverzüglich über jede Änderung Ihrer Online-Meldung informiert werden (z. B. Verschiebung der Arbeitstage, Stornierung der Meldung).
  • Keine lokale Registrierung erforderlich.
  • Keine Familienzusammenführung.

Für eine Erwerbstätigkeit eines ausländischen Staatsangehörigen in der Schweiz ist eine Arbeitserlaubnis erforderlich.

Geschäftliche Begegnungen sind ohne Arbeitsgenehmigung möglich (es gelten die Schengen-Bestimmungen) und für die meisten Nicht-EU/EFTA-Bürger besteht Visumspflicht. Personen aus EU-/EFTA-Mitgliedstaaten haben unabhängig von ihrer Qualifikation im Rahmen des Abkommens über die Freizügigkeit leichten Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt. Per Bundesratsbeschluss werden Arbeitnehmer aus so genannten Drittstaaten in begrenzter Zahl zum Arbeitsmarkt in der Schweiz zugelassen, wenn sie gut qualifiziert sind.

Leben in der Schweiz

 

Der Umzug in ein neues Land ist eine wichtige Entscheidung. Es gibt viele Aspekte, die berücksichtigt werden müssen, von einer kosteneffizienten Steuerplanung bis hin zur Auswahl der richtigen Schule für die mitreisenden Kinder. Diese Publikation enthält praktische Hinweise zu einigen der Fragen, mit denen sich Privatpersonen, die in die Schweiz umziehen, konfrontiert sehen.

Obwohl die Schweiz ein kleines Land ist, sprechen ihre Einwohner nicht weniger als vier verschiedene Sprachen: Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.

Alles, von der Zutatenliste auf der Verpackung von Lebensmitteln bis hin zu offiziellen Regierungsdokumenten, muss in drei verschiedenen Sprachen (Deutsch, Französisch und Italienisch) gedruckt werden.

Die deutschsprachigen Schweizer sprechen eine andere Form des Deutschen als die Deutschen oder die Österreicher, das sogenannte "Schweizerdeutsch" oder "Schweizerdeutsch". Um es noch komplizierter zu machen, hat jeder Kanton seinen eigenen Dialekt und es gibt überhaupt kein geschriebenes Schweizerdeutsch. Glücklicherweise verwenden Deutsche, Österreicher und Deutschschweizer dieselbe deutsche Schriftsprache, die dem sogenannten "Hochdeutsch", dem Standard für die deutschen Sprachen, sehr nahe kommt.

Die französisch und italienisch sprechenden Schweizer haben auch eine eigene Version ihrer Sprache, die sich von der ihrer Nachbarn unterscheidet, aber der Unterschied liegt hauptsächlich im Wortschatz und ist nicht so dramatisch wie im Fall des Schweizerdeutschen.

Die andere Amtssprache ist Rätoromanisch, eine sehr alte Sprache (die als solche gilt, weil keine neuen Wörter eingeführt, sondern aus dem Deutschen übernommen wurden), die nur in einer begrenzten Region der Schweiz gesprochen wird. Auch wenn es nur noch wenige Dörfer gibt, in denen diese Sprache gesprochen wird, so gibt es doch fünf verschiedene Dialekte.

Sprachen in der Schweiz

Prozentsatz der Gesamtbevölkerung (die Gesamtzahl übersteigt 100%, da die Personen mehrere Hauptsprachen angeben konnten)

Währung und Devisen

 

Die Währung ist der Schweizer Franken, der in 100 Cents (Rappen/Centimes/Centesimi) unterteilt ist. Schweizer Münzen sind in 5, 10, 20 und 50 Rappen sowie in 1, 2 und 5 Franken erhältlich. Banknoten werden in Stückelungen von 10, 20, 50, 100, 200 und 1'000 Franken gedruckt. Die offizielle Abkürzung für den Schweizer Franken ist CHF, obwohl auch die Bezeichnungen SFr. und Fr. üblich sind. In der Schweiz gibt es keine Währungs- oder Devisenkontrollbeschränkungen.

 

Banking

 

Die Schweiz ist ein Land mit einem effizienten und etablierten Bankensystem. Girokonten werden von den Grossbanken, der Postbank, den Kantonalbanken und den Privatbanken angeboten. Weitere Informationen über die Einrichtung eines Schweizer Bankkontos finden Sie auf den Websites der grossen Banken in der Schweiz, darunter:

Alle Rechnungen in der Schweiz müssen auf einem Standard-Zahlungsformular (Einzahlung/Versement/Versamento) ausgestellt werden, unabhängig davon, wer die Rechnung ausstellt. Die Zahlung kann dann in bar bei der Post (vorausgesetzt, Sie bringen den Einzahlungsschein mit), bei Ihrer Bank, am Bankautomaten Ihrer Bank oder über das Online-Banking-System Ihrer Bank erfolgen.

 

Feiertage

 

Einige Feiertage sind spezifisch für einzelne Kantone. Es gibt jedoch einige nationale Feiertage, die unten aufgeführt sind.

  • 1. Januar - Neujahrsfest
  • April (variabel) - Karfreitag
  • April (variabel) - Ostermontag
  • Mai (variabel) - Christi Himmelfahrt
  • Mai (variabel) - Pfingstmontag
  • 1. August - Schweizer Nationalfeiertag
  • 25. Dezember - Weihnachtstag
  • 26. Dezember - Tag nach Weihnachten

Wenn einer dieser Tage auf ein Wochenende fällt, ist es nicht üblich, dass der folgende Wochentag "ersatzweise" frei gegeben wird.

 

Büro- und Ladenöffnungszeiten

 

Die meisten Büros sind von Montag bis Freitag von 08:00 bis 17:00 Uhr geöffnet, obwohl Banken und Regierungsgebäude früher schliessen können. Die Geschäfte sind in der Regel von Montag bis Freitag von 09:00 bis 18:30 Uhr geöffnet und am Samstag von 09:00 bis 17:00 Uhr (wobei die Geschäfte in der Stadt länger geöffnet bleiben). In einigen Städten bleiben die Geschäfte an einem Tag in der Woche bis 21:00 Uhr geöffnet. Sonntags sind die Geschäfte geschlossen, mit Ausnahme der Geschäfte in Flughäfen, Bahnhöfen und einigen Touristengebieten.

 

Postdienste

 

Die Öffnungszeiten der Postämter in der Schweiz variieren je nach Grösse und Standort des Postamtes. Filialen im Stadtzentrum oder in der Nähe von Flughäfen/Bahnhöfen öffnen möglicherweise später.
Es gibt zwei Postkategorien: Tarif A Priority (für die Zustellung am nächsten Tag in der Schweiz) und Tarif B Standard (für die Zustellung innerhalb von zwei bis vier Tagen in der Schweiz).

Der Schweizer Wohnungsmarkt ist aufgrund des begrenzten Wohnungsangebots an bestimmten Standorten schwierig. Die Preise für den Kauf und die Miete von Immobilien sind nach wie vor relativ hoch, vor allem in städtischen Gebieten.

 

Immobilien vermieten

 

Es ist möglich, über öffentlich zugängliche Quellen eine individuelle Unterkunft zu finden. Es gibt immer noch Anzeigen in den lokalen oder regionalen Zeitungen, aber immer häufiger sind Informationen im Internet zu finden. Wenn Sie sich bei verschiedenen speziellen Websites anmelden, können Sie freie Wohnungen finden, aber die Informationen können begrenzt sein, da die Objekte aufgrund der kurzen Leerstandszeiten nicht immer im Internet ausgeschrieben werden. Schnelles Handeln ist sehr empfehlenswert, da Immobilien in der Regel innerhalb kurzer Zeit vermietet sind.

Alternativ können Sie auch die Dienste eines Immobilien- oder Umzugsmaklers in Anspruch nehmen, um die Wohnmöglichkeiten zu prüfen. Der grösste Vorteil der Inanspruchnahme eines Maklers ist die Tatsache, dass Makler oft Zugang zu Immobilien haben, bevor diese auf dem freien Markt angeboten werden. Der Makler kann auch dabei helfen, einem bestimmten Mietgesuch Vorrang vor anderen Gesuchen einzuräumen, obwohl die endgültige Entscheidung immer vom Vermieter getroffen wird (der Vermieter ist nicht verpflichtet, das erste Gesuch für eine Mietwohnung anzunehmen). Bei der Ermittlung der Gesamtkosten des Mietobjekts sollte berücksichtigt werden, ob in der monatlichen Miete irgendwelche Kosten enthalten sind, z. B. für Versorgungsleistungen, Kabelfernsehen usw. Es ist üblich, dass Vermieter eine Kaution von bis zu drei Monatsmieten verlangen.

Verwandte Links

 

Kauf einer Immobilie

 

Der Kauf einer Immobilie kann Zeit in Anspruch nehmen und wirkt sich auch auf die steuerliche Situation einer Person aus (siehe unseren separaten Abschnitt über die steuerlichen Aspekte von Immobilien). Sie sollten sich beim Kauf einer Immobilie in der Schweiz von einem qualifizierten Immobilienexperten beraten lassen, der Ihnen die verschiedenen Gebühren erklären kann, die beim Kauf fällig werden, darunter Grunderwerbssteuern, Notar- und Grundbuchgebühren (für diese Gebühren sollten Sie etwa 6-7% des Kaufpreises einplanen).

Das bilaterale Abkommen über die Freizügigkeit sieht vor, dass ab dem 1. Juni 2002 EU-/EFTA-Staatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung und Wohnsitz in der Schweiz in Bezug auf den Erwerb von Immobilien die gleichen Rechte wie Schweizer Bürger haben. Ausserdem haben Inhaber einer C-Bewilligung, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, die gleichen Rechte wie Schweizer Bürger beim Erwerb von Immobilien. Diese Personen können in der Schweiz Immobilien erwerben, z. B. als Hauptwohnsitz oder Zweitwohnsitz, als Ferienwohnung, als Bauland oder als Investition in eine Immobilie.

EU-Bürger und Grenzgänger (unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit), die nicht in der Schweiz wohnhaft sind, können Immobilien erwerben, wenn sie diese für ihre Erwerbstätigkeit benötigen. Andernfalls ist für den Erwerb eines Zweitwohnsitzes oder einer Ferienunterkunft eine Genehmigung der örtlichen Behörden erforderlich.

Privatpersonen müssen mindestens 20% des Kaufpreises einer selbst genutzten Immobilie als Anzahlung leisten (d.h. die maximale Höhe der Hypothek beträgt 80%). In der Regel werden zwei Hypotheken eingerichtet, wobei die Haupthypothek keine Kapitalrückzahlung erfordert. Privatpersonen können auch ihr Vorsorgekapital (2. und 3. Säule) zur Finanzierung des Erwerbs von Immobilien in der Schweiz verwenden, allerdings nur für einen Hauptwohnsitz.

Der Kauf einer Immobilie in der Schweiz kann erhebliche Auswirkungen auf die Steuerposition einer Person haben. Daher sollten Sie sich vor dem Kauf einer Immobilie steuerlich beraten lassen.

Versorgungsunternehmen

 

Privatpersonen müssen ihre Versorgungsleistungen oft selbst organisieren, indem sie die Dienste mit dem entsprechenden Unternehmen vereinbaren. In einigen Fällen, z.B. bei Wohnungen im Stadtzentrum, kann die Einrichtung der Versorgungsdienste relativ schnell erfolgen. In einem älteren Haus oder bei Bewohnern in ländlichen Gegenden kann es jedoch je nach Arbeitsaufwand mehr Zeit in Anspruch nehmen.

Das Telefonsystem in der Schweiz wird von Swisscom verwaltet. Um einen Telefonanschluss einzurichten oder anzuschliessen, müssen Sie sich mit ihnen in Verbindung setzen. Nachdem Sie sich bei Swisscom registriert haben, können Sie aus einer Vielzahl von Unternehmen einen anderen Dienstanbieter auswählen.

Es gibt eine grosse Auswahl an Internetanbietern, die sich je nach geografischem Standort unterscheiden. Einige bieten auch Telefonoptionen an.

Das öffentliche Versorgungssystem (d.h. Strom, Wasser) wird in der Regel von den Kantonen verwaltet, und das Verfahren ist von Kanton zu Kanton sowie von Stadt zu Stadt unterschiedlich. Wie bei Swisscom müssen Sie eine Kaution bezahlen, um die Dienste zu aktivieren und ein individuelles Konto zu registrieren. Einige Versorgungsunternehmen rechnen auf der Grundlage des geschätzten Verbrauchs ab (in der Regel vom Vormieter) und passen den tatsächlichen Verbrauch einmal im Jahr oder bei der Schliessung des Kontos einer Person an.

 

Fernsehen und Radio

 

Die Fernsehsignalsysteme unterscheiden sich von Land zu Land, sogar innerhalb Europas. So kann es sein, dass ein importierter Fernseher in der Schweiz kein Signal empfängt.

Einige wenige Basiskanäle können nur mit einer Antenne empfangen werden, aber um mehr als diesen Basisdienst zu erhalten, ist ein Satelliten- oder Kabelanschluss erforderlich. Es ist möglich, US-amerikanische und britische Fernsehsendungen entweder über die Selbsteinstellung oder über die örtlichen Satellitenhändler zu empfangen, obwohl für diesen Service eine zusätzliche Gebühr fällig wird.

Jeder Schweizer Haushalt ist verpflichtet, eine Fernseh- und/oder Rundfunkgebühr zu entrichten, die zentral über eine Gesellschaft namens SERAFE eingezogen wird. Alle Personen, ob sie ein funktionierendes Radio oder Fernsehen besitzen oder nicht, müssen sich bei ihrer Ankunft in der Schweiz bei SERAFE registrieren lassen.

Das Schweizer Bildungssystem fällt in die Zuständigkeit der Kantone, so dass das Verfahren von Kanton zu Kanton unterschiedlich sein kann.

 

Öffentliche Schulen

 

Die öffentlichen Schulen werden von den Kantonen aus Steuermitteln finanziert, so dass keine zusätzlichen Gebühren für den Schulbesuch an öffentlichen Schulen anfallen. In der Schweiz lebende Kinder sind verpflichtet, ab dem Alter von 6 oder 7 Jahren eine private oder öffentliche Bildungseinrichtung zu besuchen. Die Schulpflicht beginnt normalerweise im Alter von 4 Jahren und dauert 11 Jahre.

Das öffentliche Schulsystem in der Schweiz ist in die folgenden Bereiche unterteilt:

  • Kindergarten: für Kinder im Alter von 4 bis 6 Jahren, normalerweise zwei Jahre vor dem Eintritt in die Grundschule. Diese Schule ist in den meisten Kantonen obligatorisch.
  • Grundschule: für 6 bis 12 Jahre. Die Grundschule umfasst die Klassen eins bis sechs.
  • Sekundarschule: für das Alter von 12 bis 15 Jahren. Die Sekundarschule soll das Kind auf den Besuch einer weiterführenden Schule vorbereiten. Die Schulpflicht ist mit dem Abschluss der Sekundarschule erfüllt.
  • Postsekundäre Schule: für Jugendliche ab 15 Jahren. Die postsekundäre Schule kann eine High School oder eine 3 bis 4 Jahre dauernde Ausbildung sein, je nach den Karriereplänen des Schülers.

Das öffentliche Bildungssystem in der Schweiz ist für seine hohe Qualität und seine strengen Standards bekannt. Wer sein Kind in einer öffentlichen Schule anmelden möchte, muss sich bei seiner Ankunft in der Schweiz an das kantonale Erziehungsdepartement wenden und eine Kopie der Arbeits-/Aufenthaltsbewilligung sowie den Nachweis einer Kranken- und Unfallversicherung für das Kind vorlegen.

Die Schweiz verfügt über ein umfangreiches Strassennetz, das von mehrspurigen Autobahnen bis hin zu kleinen Landstrassen reicht. Die Hauptstrassen sind immer gut instand gehalten und die Schweizer Autofahrer sind auf den Strassen äusserst höflich, was das Fahren in der Schweiz relativ einfach macht. Das Fahren erfolgt auf der rechten Seite.

 

Führerschein

 

Um in der Schweiz Auto zu fahren, benötigen Sie einen gültigen Führerschein. Ausländer, die in der Schweiz leben, dürfen bis zu einem Jahr lang mit dem Führerschein ihres Heimatlandes oder einem internationalen Führerschein fahren, vorausgesetzt, sie erfüllen das gesetzliche Mindestalter von 18 Jahren (21 Jahre für grosse Lastwagen). Um einen schweizerischen Führerschein zu erhalten, müssen Sie bei der örtlichen Kraftfahrzeugabteilung einen Antrag stellen und die folgenden Unterlagen einreichen:

  • Ausgefüllter Antrag auf Umtausch ihres ausländischen Führerscheins in einen Schweizer Führerschein.
  • Das Original des ausländischen Führerscheins zum Umtausch oder zum Abstempeln durch die Behörden als "in der Schweiz ungültig".
  • Eine Bescheinigung eines in der Schweiz zugelassenen Optikers über die bestandene Augenuntersuchung, die etwa 25 CHF kostet (das Strassenverkehrsamt kann eine Liste der zugelassenen Optiker in einem bestimmten Gebiet zur Verfügung stellen).
  • Ein Farbfoto in Reisepassgrösse.
  • Eine Kopie der Schweizer Genehmigung (die tatsächliche Genehmigung muss bei der Beantragung der Lizenz mitgebracht werden).

In den meisten Fällen können Führerscheine aus dem Heimatland oder dem Ausland innerhalb des ersten Jahres in der Schweiz in einen Schweizer Führerschein umgewandelt werden, ohne dass eine Prüfung oder eine praktische Fahrprüfung abgelegt werden muss. Personen aus bestimmten Ländern müssen unter Umständen eine praktische Fahrprüfung ablegen, nicht aber die schriftliche Prüfung.

Personen, die ihren Führerschein nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Ankunft in einen Schweizer Führerschein umwandeln, müssen sowohl die schriftliche als auch die praktische Prüfung ablegen, um den Schweizer Führerschein zu erhalten.

 

Ein Auto kaufen oder importieren

 

Bevor Sie in der Schweiz ein Auto kaufen können, müssen Sie eine Aufenthaltsgenehmigung (oder zumindest die Genehmigungsnummer) besitzen. Der Kauf eines Autos von einem Händler ist die einfachste Lösung, da sich der Händler in der Regel um alle Zulassungsfragen kümmert. Es ist jedoch auch möglich, ein Auto von einer Privatperson zu kaufen, wobei viele Angebote im Internet zu finden sind.

Autos müssen in regelmässigen Abständen (in der Regel alle 2-5 Jahre, je nach Alter des Fahrzeugs) eine strenge mechanische Prüfung durch das Kraftfahrzeugamt bestehen. Alle mechanischen Probleme, die entdeckt werden, müssen innerhalb kurzer Zeit behoben und das Fahrzeug erneut vom Kraftfahrzeugamt geprüft werden. Beim Kauf eines Autos in der Schweiz sollte sich der Käufer erkundigen, wann das Auto zuletzt dieser mechanischen Prüfung unterzogen wurde.

Nach dem Kauf müssen Sie sich ein Nummernschild und eine "Verkehrserlaubnis" besorgen und eine Versicherung über einen privaten Versicherer abschliessen, bevor Sie das Auto in der Schweiz fahren dürfen. Der Versicherungsnachweis und die graue "Verkehrserlaubnis" sind die ersten Dinge, die die Polizei bei einer Verkehrskontrolle verlangt.

Ein Auto kann in die Schweiz importiert werden, wenn die folgenden Dokumente vorhanden sind:

  • Nachweis einer Kfz-Versicherung bei einer in der Schweiz registrierten Versicherungsgesellschaft;
  • Ein Expertenbericht mit dem offiziellen Zollstempel und/oder einer zusätzlichen Zollgenehmigung;
  • Das Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs aus der Originalzulassungskarte;
  • Technische Daten des Fahrzeugs, wie Motorgrösse, Gewicht und Höchstgeschwindigkeit; und
  • Eine in der Schweiz nach Abschluss der ordnungsgemässen Tests ausgestellte Wartungskarte zur Bekämpfung der Verschmutzung.

Das Schweizer Recht sieht eine Ausnahmeregelung vor, die es einer Privatperson ermöglicht, ihr persönliches Auto im Rahmen ihres Umzugs in die Schweiz steuer- und zollfrei einzuführen, sofern sie das Fahrzeug sechs Monate vor dem Umzug in die Schweiz besessen hat und es 12 Monate nach der Ankunft in der Schweiz weiterhin besitzt.

Ansonsten sind bei der Einfuhr eines Autos die Schweizer Mehrwertsteuer (7,7%) und die Kfz-Steuer (4%) zu zahlen, die beide auf den Wert des Autos berechnet werden. Je nach Herstellungsland (nicht dem Land, in dem das Auto gekauft wurde) und dem Gewicht des Fahrzeugs können auch Zollgebühren anfallen. Unter bestimmten Umständen ist es möglich, die im Kaufland gezahlte Mehrwertsteuer zurückzufordern.

Darüber hinaus muss das Auto einer technischen Bewertung unterzogen werden (wie oben beschrieben) und benötigt möglicherweise zusätzliche Updates, um mit dem Schweizer System kompatibel zu sein, z.B. um sicherzustellen, dass der Tachometer Kilometer anzeigt.

 

Autoversicherung

 

Die Versicherung eines Autos in der Schweiz ist sowohl obligatorisch als auch kostspielig (im Vergleich zu anderen Ländern). In der Schweiz gibt es drei Arten von Versicherungen:

  1. zivilrechtliche Verantwortung
  2. umfassende Berichterstattung
  3. Unfallversicherung.

Alle Autos müssen mindestens über eine Haftpflichtversicherung verfügen. Diese deckt Verletzungen und Schäden ab, die einem Dritten zugefügt werden. Die Vollkaskoversicherung - die Kollision, Diebstahl, Vandalismus usw. am Auto abdeckt - und die Unfallversicherung für Insassen sind beide optional.

 

Praktische Tipps

 

Für jede Fahrt auf der Autobahn müssen Sie eine Jahresvignette (Kalenderjahr) kaufen. Diese Vignetten sind an den Grenzübergängen und den meisten Tankstellen für derzeit CHF 40 erhältlich. Die Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Autobahn beträgt 120 km/h, sofern nichts anderes ausgeschildert ist, während die Geschwindigkeitsbegrenzung in den Städten im Allgemeinen 50 km/h beträgt.

Autofahrer sollten sowohl in den Städten als auch auf den Autobahnen auf Foto-Radargeräte achten. Autofahrer, die das Limit überschreiten, erhalten einen Strafzettel.

Alle Passagiere sind verpflichtet, ihre Sicherheitsgurte anzulegen. Autofahrer fahren in der Regel auf der rechten Spur, es sei denn, sie überholen ein anderes Auto. Wenn ein Auto hinter Ihnen blinkt oder den Blinker setzt, ist das ein Zeichen dafür, dass es überholen möchte. Schweizer Autofahrer hupen nicht, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall oder jemand hat einen schweren Verkehrsfehler begangen (da das Hupen im Allgemeinen gegen die Verkehrsregeln verstösst).

Arbeitsrecht

 

Der Schweizer Arbeitsvertrag sollte die meisten Bedingungen für die Beschäftigung einer Person in der Schweiz festlegen, einschliesslich der Arbeitszeiten, des Urlaubsanspruchs, des Arbeitsorts usw. Die Richtlinien und Verfahren des Arbeitgebers sollten sorgfältig geprüft werden, da sie oft Teil des Arbeitsvertrags sind.

Für Arbeitsverträge in der Schweiz gilt eine Probezeit, die je nach Arbeitsvertrag variieren kann. Nach Ablauf der Probezeit kann der Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist wie folgt gekündigt werden (gemäss den dispositiven Bestimmungen des Schweizer Arbeitsrechts):

  • Bis zu einem Jahr Betriebszugehörigkeit: ein Monat Kündigungsfrist (zum Ende eines Monats).
  • Ab dem zweiten Dienstjahr und bis zur Vollendung des neunten Dienstjahres: zweimonatige Kündigungsfrist (zum Ende eines Monats).
  • Ab dem zehnten Dienstjahr und später: dreimonatige Kündigungsfrist (zum Monatsende).

Im individuellen Arbeitsvertrag oder in einer Unternehmenspolitik kann eine andere Kündigungsfrist festgelegt werden, die jedoch nicht weniger als einen Monat betragen darf.

Die Beendigung des Arbeitsvertrags sollte von beiden Parteien per Einschreiben mitgeteilt werden. Ein Schreiben, in dem die Absicht, den Vertrag zu beenden, mitgeteilt wird, muss dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer bis zum letzten Arbeitstag des Monats zugehen, damit die Kündigung für diesen Monat wirksam wird.

Die Kündigungsfrist beginnt nach Erhalt dieses Schreibens und das Gehalt wird während der Kündigungsfrist gemäss dem Arbeitsvertrag weiter gezahlt. In der letzten Gehaltszahlung sollte ein anteiliges 13. Monatsgehalt enthalten sein (wenn eine 13. Monatsgehaltszahlung Teil des Arbeitsvertrags ist) und ein etwaiger Resturlaub sollte während der Kündigungsfrist genommen oder vollständig ausgezahlt werden.

Das Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitgeber unter keinem der folgenden Umstände beendet werden:

  • Während der Schwangerschaft und in den ersten 16 Wochen nach der Geburt.
  • Während des Militärdienstes und anderer behördlich vorgeschriebener Dienste, oder 4 Wochen vor oder nach solchen Diensten, wenn sie länger als 11 Tage dauern.
  • Bei Abwesenheit aufgrund von Krankheit oder Unfall, aber nur innerhalb:

- 30 Tage während des ersten Jahres der Beschäftigung;

- 90 Tage vom 2. bis zum 5. Jahr der Beschäftigung; und

- 180 Tage ab dem 6. Jahr der Beschäftigung.

So kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers während der ersten 30 Tage des Krankheitsurlaubs im ersten Jahr der Beschäftigung nicht kündigen. Der Arbeitsvertrag kann jedoch nach Ablauf der 30-Tage-Frist gekündigt werden, auch wenn der Arbeitnehmer noch krank ist.

Soziale Sicherheit und Renten

Die Schweizer Sozialversicherungsbeiträge sind für in der Schweiz ansässige Personen (mit Ausnahme von Minderjährigen) obligatorisch, es sei denn, es besteht eine gültige Befreiung durch die weitere Mitgliedschaft im System des Heimatlandes. In diesem Fall muss bei den Behörden des Heimatlandes über den Arbeitgeber im Heimatland eine Versicherungsbescheinigung beantragt werden. Das schweizerische Sozialversicherungssystem basiert auf einem Drei-Säulen-System, das wie folgt aufgebaut ist:

  • Säule I (staatliche Rente): Die erste Säule besteht aus einer Alters- und Hinterbliebenenversicherung sowie einer Invaliditätsversicherung und einer Rente, die den Lebensunterhalt des Arbeitnehmers im Ruhestand decken soll. Die Beiträge zur ersten Säule sind sowohl für Angestellte als auch für Selbstständige obligatorisch.
  • Säule II (betriebliche Altersvorsorge): Die zweite Säule umfasst die gleichen Leistungen wie die erste Säule und sollte zusammen mit der ersten Säule mindestens 60 % des letzten Einkommens des Begünstigten ausmachen und den Rentnern die Aufrechterhaltung des gewohnten Lebensstandards ermöglichen. Die Beiträge zur zweiten Säule sind nur für Angestellte obligatorisch.
  • Säule III (private Altersvorsorge): Die dritte Säule stellt einen zusätzlichen Sparplan für Einzelpersonen dar, um ihren weiteren Bedarf im Ruhestand zu decken. Sie ist für alle Personen fakultativ, bietet jedoch Steuervorteile, die bei anderen Sparformen möglicherweise nicht verfügbar sind.

Die für 2024 geltenden Beitragssätze zur Sozialversicherung sind im Abschnitt Krankenversicherung zusammengefasst.

Die Schweizer Sozialversicherungsbeiträge sind steuerlich absetzbar (Arbeitnehmerbeiträge) oder steuerfrei (Arbeitgeberbeiträge). Beiträge zu ausländischen Sozialversicherungssystemen werden in dem Masse behandelt, in dem diese ausländischen Beiträge ähnlich oder zumindest vergleichbar mit den schweizerischen Sozialversicherungsbeiträgen sind.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der OASI.

Wie bei der schweizerischen Sozialversicherung (erste Säule) ist der Beitritt zu einer Pensionskasse (zweite Säule) für alle Schweizer Arbeitnehmer unter dem Rentenalter (derzeit 64 Jahre für Frauen und 65 Jahre für Männer) obligatorisch. Daher muss jeder Schweizer Arbeitgeber eine anerkannte schweizerische Pensionskasse einrichten oder ihr beitreten.

Mit einer gültigen Deckungszusage ist der Arbeitnehmer jedoch von den obligatorischen Schweizer Pensionskassenbeiträgen befreit. Bleibt der Arbeitnehmer weiterhin dem Vorsorgesystem seines Heimatlandes angeschlossen, können die (Arbeitnehmer-)Beiträge in den ausländischen Plan möglicherweise vollständig steuerlich absetzbar sein, solange dieser ausländische Vorsorgeplan im Wesentlichen einem Schweizer Plan entspricht. Eine Überprüfung des ausländischen Plans ist daher notwendig, um festzustellen, ob eine Anerkennung in der Schweiz möglich ist.

Ausserdem muss jeder, der in der Schweiz ankommt und die Absicht hat zu bleiben, innerhalb von drei Monaten eine schweizerische Krankenversicherung abschliessen, die ihn ab dem Ankunftsdatum abdecken sollte. Die Krankenversicherung ist für alle in der Schweiz ansässigen Personen obligatorisch und wird privat organisiert, auch wenn einige Arbeitgeber einen kollektiven privaten Plan subventionieren können. Die Schweizer Regierung verlangt einen Nachweis, dass alle Familienmitglieder einer Person über eine angemessene Krankenversicherung verfügen.

Die soziale Krankenversicherung bietet allen in der Schweiz lebenden Personen Zugang zu einer angemessenen Gesundheitsversorgung bei Krankheit und Unfall, wenn sie nicht durch eine Unfallversicherung abgedeckt sind. Die Krankenversicherung in der Schweiz deckt im Allgemeinen die Kosten für ambulante Behandlungen, Ärzte (Allgemeinmediziner), Krankenhäuser, Apotheken usw. Im Grossen und Ganzen übernimmt jeder 100 % seiner Gesundheitskosten bis zu einem bestimmten Betrag (der individuell zwischen 300 und 2.500 CHF gewählt werden kann und der sich auf die Höhe der zu zahlenden Krankenversicherungsprämien auswirkt), plus 10 % (im Allgemeinen) aller Kosten, die über diesen Betrag hinausgehen, bis zu einer jährlichen Obergrenze. Der Versicherte kann jeden Krankenversicherer wählen, und der Versicherer muss den Versicherten unabhängig von Alter und Gesundheitszustand und ohne Vorbehalte oder Wartezeit aufnehmen.

Health Maintenance Organizations (HMOs) sind ein relativ neues Konzept in der Schweiz und bieten möglicherweise nicht die gleichen Preisnachlässe für die Gesundheitsversorgung wie in anderen Ländern.

Internationale Krankenversicherungen (z.B. CIGNA) werden in der Regel nicht anerkannt und reichen daher nicht aus, um die oben beschriebenen gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Allerdings muss jede Situation bei der Ankunft in der Schweiz von Fall zu Fall geprüft werden.

Einkommens- und Vermögensbesteuerung

 

Das komplexe Einkommenssteuersystem der Schweiz ist in drei Ebenen gegliedert: Bund, Kantone (oder Länder) und Gemeinden (oder Städte). In den meisten Kantonen entfällt der grösste Teil der Steuerlast auf die kantonalen Steuern.

Die Schweizer Steuern werden auf mindestens drei verschiedenen Ebenen erhoben:

  • Die direkte Bundessteuer (Grenzsteuersatz: 11,5%) ist in der ganzen Schweiz einheitlich und wird nur auf das Einkommen erhoben.
  • Die kantonale Steuer ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich und wird auf Einkommen und Vermögen erhoben.
  • Die Gemeindesteuer kann von Gemeinde zu Gemeinde variieren, wird auf Einkommen und Vermögen erhoben und wird normalerweise als Vielfaches oder Prozentsatz der kantonalen Steuer berechnet.
  • Die Kirchensteuer wird in vielen (aber nicht allen) Kantonen auf das Einkommen und Vermögen von Personen erhoben, die einer der drei offiziellen Schweizer Kirchengemeinschaften angehören (d.h. römisch-katholisch, christkatholisch und evangelisch). Die Kirchensteuer wird in der Regel als Prozentsatz der kantonalen Steuer erhoben. Personen, die einer anderen Kirchengemeinschaft angehören (z.B. Juden, Muslime, Buddhisten) oder agnostische Steuerzahler sind von der Schweizer Kirchensteuer befreit.

Die Einkommens- und Vermögenssteuersätze sind in der Regel auf föderaler und kantonaler Ebene progressiv. Der maximale Einkommenssteuersatz einschliesslich Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern (aber ohne Kirchensteuer) liegt je nach Kanton und Gemeinde zwischen ca. 21% und 46%, während der Grenzsteuersatz der Vermögenssteuer ebenfalls je nach Kanton und Gemeinde zwischen ca. 0,15% und 1% variieren kann.

Für natürliche Personen entspricht das Schweizer Steuerjahr dem Kalenderjahr, aber für natürliche Personen, die in der Schweiz steuerpflichtig werden, gelten geteilte Jahre.

Die Besteuerung von Einkommen und Vermögen in der Schweiz hängt vom Status des steuerlichen Wohnsitzes der Person ab. Eine ausländische Person, die als in der Schweiz steuerlich ansässig gilt, unterliegt im Allgemeinen der Besteuerung des weltweiten Einkommens und des Nettovermögens, während ein nicht in der Schweiz ansässiger Steuerzahler nur der Schweizer Besteuerung des in der Schweiz erzielten Einkommens und des in der Schweiz belegenen Vermögens (z.B. Immobilien) unterliegt.

 

Ansässige Steuerzahler

 

Natürliche Personen gelten aufgrund der nationalen Gesetzgebung als in der Schweiz steuerlich ansässig, wenn:

  1. Ihr steuerlicher Wohnsitz (d.h. der Mittelpunkt der Lebensinteressen) befindet sich in der Schweiz; oder
  2. Sie halten sich 30 aufeinanderfolgende Tage in der Schweiz auf (geringfügige Unterbrechungen im Ausland bleiben unberücksichtigt) und üben eine Erwerbstätigkeit aus; oder
  3. Sie halten sich 90 aufeinanderfolgende Tage in der Schweiz auf (kleinere Unterbrechungen im Ausland werden nicht berücksichtigt), ohne eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

In der Praxis wird jede Person, die bei den lokalen Behörden als wohnhaft gemeldet ist, - vermutlich - auf der Grundlage der nationalen Gesetzgebung als steuerlich ansässig betrachtet.

Internationale Rechtsvorschriften (d.h. Doppelbesteuerungsabkommen oder andere internationale Konventionen) können das schweizerische Besteuerungsrecht ausser Kraft setzen. Eine Person, die gleichzeitig in einem anderen Land steuerlich ansässig ist, kann daher auf der Grundlage eines bestimmten Doppelbesteuerungsabkommens (teilweise) von der Besteuerung in der Schweiz befreit werden.

 

Nicht ansässige Steuerzahler

 

Natürliche Personen, die nach inländischem oder internationalem Recht nicht als in der Schweiz steuerlich ansässig gelten, können dennoch mit bestimmten Einkünften aus der Schweiz und/oder Vermögenswerten, die in der Schweiz belegen sind, als Nichtansässige in der Schweiz steuerpflichtig sein. Eine Besteuerung als Gebietsfremder auf der Grundlage der inländischen Gesetzgebung ist zum Beispiel auf die folgenden Einkünfte und Vermögenswerte fällig:

a. Erwerbstätigkeit (unselbstständig oder selbstständig), die auf schweizerischem Gebiet ausgeübt wird; oder

b. Verwaltungsratshonorare, die von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz gezahlt werden; oder

c. Renten (insbesondere Renten der zweiten Säule), die von einem Schweizer Rentenversicherungsträger gezahlt werden

d. Erwerbstätigkeit im internationalen Verkehr (z.B. an Bord eines Schiffes oder Flugzeugs) für einen in der Schweiz ansässigen Arbeitgeber

Die internationale Gesetzgebung (d.h. Doppelbesteuerungsabkommen) kann die schweizerischen Besteuerungsrechte ausser Kraft setzen oder einschränken.

In der Schweiz ansässige natürliche Personen unterliegen im Prinzip mit ihrem weltweiten Einkommen und Vermögen der Schweizer Besteuerung. Die inländische Gesetzgebung erlaubt es jedoch, die folgenden Posten mit Progression von der Schweizer Besteuerung auszunehmen:

  • Einkünfte aus und der Wert von ausländischen Immobilien; und
  • Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und Vermögenswerte, die einem ausländischen Geschäftssitz oder einer ausländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind; und
  • Einkünfte aus aktienbasierten Anreizsystemen, die vor der Aufnahme der steuerlichen Ansässigkeit in der Schweiz erzielt wurden.

Weitere Einkommens- und Vermögenspositionen können mit Progression auf der Grundlage internationaler Rechtsvorschriften (d.h. Doppelbesteuerungsabkommen) freigestellt werden.

Alle Posten (Einkommen oder Vermögen), die von der Progression ausgenommen sind, werden bei der Ermittlung des anwendbaren Steuersatzes berücksichtigt (d.h. Progressionseffekt), unterliegt aber nicht der Schweizer Besteuerung.

Die Grundlage der Schweizer Einkommenssteuer ist recht breit gefächert. Das steuerpflichtige Einkommen umfasst aktive (z.B. Einkommen aus jeglicher Erwerbstätigkeit sowie Renteneinkommen) und passive (z.B. Zinsen, Dividenden, Mieteinnahmen) Einkommen. Die wichtigste Ausnahme von dieser allgemeinen Regel betrifft Kapitalgewinne aus privatem beweglichem Vermögen (z. B. Aktien und Anleihen), die im Allgemeinen steuerfrei bleiben. Kapitalgewinne aus Geschäftsvermögen unterliegen der ordentlichen Einkommenssteuer, während Kapitalgewinne aus in der Schweiz gelegenen Immobilien normalerweise getrennt von allen anderen Einkünften mit einer speziellen kantonalen (und manchmal kommunalen) Kapitalgewinnsteuer besteuert werden.

Nur 70% der Bruttodividenden aus qualifizierten Beteiligungen (d.h. Steuerzahler, die 10% oder mehr des Kapitals des Unternehmens besitzen) werden auf Bundesebene besteuert. Die meisten Kantone gewähren ähnliche (oder sogar etwas höhere) Steuerbefreiungen für solche qualifizierten Dividenden auf der kantonalen Steuerebene.

Der Vermögenssteuer unterliegt grundsätzlich das gesamte Vermögen einer Person mit Ausnahme von Rentenansprüchen (in- und ausländische) und Hausrat (z.B. Möbel, Kleidung usw.). Zu den steuerpflichtigen Vermögenswerten gehören zum Beispiel Bankguthaben, Wertpapiere aller Art und andere Anlagen, Immobilien (der Wert ausländischer Immobilien ist von der Progression ausgenommen), Autos, Boote und Flugzeuge sowie Edelmetalle oder Kunst. Im Allgemeinen unterliegt der Marktwert aller Vermögenswerte am Ende des Steuerzeitraums (31. Dezember oder das Datum, an dem eine Person ihren steuerlichen Wohnsitz in der Schweiz aufgibt) der Schweizer Vermögenssteuer. Nur Schweizer Immobilien werden mit dem normalerweise niedrigeren Steuerwert besteuert, der von den kantonalen Steuerbehörden, in denen die Immobilie liegt, festgelegt wird. Alle ausstehenden Verbindlichkeiten (z.B. Hypotheken, Studiendarlehen, Autokredite, ausstehende Kreditkartensalden) am Ende des Steuerzeitraums können vom Wert des Vermögens abgezogen werden, so dass nur das Nettovermögen der Besteuerung unterliegt.

Das Schweizer Recht erlaubt verschiedene Abzüge vom Bruttoeinkommen, um das steuerpflichtige Nettoeinkommen zu ermitteln. Die wichtigsten Abzüge (die Liste ist nicht erschöpfend) sind:

  1. Alle Arbeitnehmerbeiträge zum schweizerischen (und vergleichbaren ausländischen) Sozialversicherungssystem und zu den Pensionsplänen können vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Dazu gehören auch zusätzliche freiwillige Beiträge zu einem qualifizierten schweizerischen Pensionsplan, um Beitragslücken aus der Vergangenheit zu schliessen, sowie freiwillige Beiträge zu den schweizerischen Pensionssparplänen der 3. Für die freiwilligen Beiträge müssen Beitragsobergrenzen eingehalten werden.
  2. Arbeitnehmer können einen Abzug für die Pendelkosten (in der Regel beschränkt auf öffentliche Verkehrsmittel) für den täglichen Weg zwischen Wohnung und Arbeitsort geltend machen. Die Abzüge sind oft auf einen jährlichen Höchstbetrag begrenzt (CHF 3'000 für die Bundessteuer und verschiedene andere Grenzen für die kantonalen Steuern). Darüber hinaus können Kosten für die Berufsausbildung (des Steuerpflichtigen, nicht der unterhaltsberechtigten Kinder!) und allgemeine Geschäftskosten, die nicht vom Arbeitgeber erstattet werden, abgezogen werden.
  3. Zinskosten (z.B. Hypothekenzinsen, Kreditkartengebühren, Zinsen für Studiendarlehen usw.) können vom steuerpflichtigen Einkommen bis zu einem jährlichen Höchstbetrag abgezogen werden, der dem Bruttokapitalertrag (d.h. Zinsen, Dividenden und Mieteinnahmen) plus CHF 50'000.
  4. Kinderbetreuungskosten können nur für Kinder unter 14 Jahren abgezogen werden, wenn beide Elternteile objektiv (aufgrund von Arbeit, Ausbildung und/oder Behinderung) nicht in der Lage sind, das Kind selbst zu betreuen. Die tatsächlichen Kosten können bis zu einer jährlichen Obergrenze (unterschiedliche Obergrenzen für föderale und kantonale Steuern) abgezogen werden.
  5. Der Abzug kann für regelmässige Unterhaltszahlungen an frühere Ehepartner und minderjährige Kinder (jünger als 18 Jahre) beantragt werden. Einmalige Abfindungen bei einer Scheidung sind in der Regel nicht absetzbar.
  6. Beiträge an in der Schweiz ansässige und anerkannte gemeinnützige Organisationen können abgezogen werden, während Beiträge an ausländische Organisationen in der Regel nicht abzugsfähig sind.
  7. Mitarbeiter, die für Schweizer Steuerzwecke als Expatriates gelten, können zusätzliche Abzüge vom steuerpflichtigen Einkommen geltend machen oder sich bestimmte entsendungsbezogene Kosten steuerfrei erstatten lassen. Der spezielle Abschnitt über den Expatriate-Status enthält diesbezüglich weitere Einzelheiten.

Zusätzliche Abzüge (z.B. nicht erstattete Gesundheitskosten, die einen bestimmten Schwellenwert überschreiten, Vermögensverwaltungskosten) sowie persönliche Freibeträge (für den Steuerzahler, den Ehepartner, unterhaltsberechtigte Kinder und/oder andere Angehörige) können möglich sein. Für föderale und kantonale Steuerzwecke können unterschiedliche Regelungen und Beschränkungen gelten.

Personen, die sich für Steuerzwecke als Expatriates qualifizieren, können zusätzliche Abzüge geltend machen oder für bestimmte entsendungsbezogene Zulagen steuerfrei erstattet werden. Um sich als Expatriate zu qualifizieren, muss eine Person sein:

  • ein ausländischer Staatsangehöriger (Schweizer Staatsangehörige können sich nicht als Expatriates qualifizieren);
  • eine Führungskraft oder ein Spezialist; und
  • von einem ausländischen Arbeitgeber für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren in die Schweiz entsandt werden.

Personen, die sich als Expatriates qualifizieren, können die folgenden Abzüge geltend machen oder sich die folgenden entsendungsbezogenen Zulagen steuerfrei erstatten lassen:

  • die tatsächlichen Umzugskosten (Versand von Haushaltsgegenständen und Reisekosten für den Expatriate und etwaige begleitende Familienmitglieder) zu Beginn und am Ende des Einsatzes; und
  • Gebühren für internationale Schulen für Kinder, die den Expatriate in die Schweiz begleiten, sofern diese Kinder aufgrund von Sprachproblemen keine öffentlichen Schulen besuchen können; und
  • angemessene Wohnkosten in der Schweiz, vorausgesetzt, der Expatriate behält seinen früheren Hauptwohnsitz im Heimatland während der Entsendung in die Schweiz bei.

Trotz der oben erwähnten Bemühungen um eine einheitliche Auslegung des Begriffs "Expatriate" gibt es immer noch erhebliche kantonale Unterschiede. Personen, die sich in einem Kanton als Expatriate qualifizieren, werden daher in einem anderen Kanton möglicherweise nicht als Expatriate anerkannt. Dies muss von Fall zu Fall geprüft werden.

Ausserdem gibt es erhebliche interkantonale Unterschiede in Bezug auf die zulässigen Abzüge (oder steuerfreien Erstattungen). Der Begriff "angemessen" ist beispielsweise in der Gesetzgebung nicht definiert, was zu unterschiedlichen Einschränkungen in den verschiedenen Kantonen führt.

In einigen Kantonen ist es möglich (oder sogar empfehlenswert), für bestimmte Bevölkerungsgruppen verbindliche Entscheidungen in Bezug auf den Expatriate-Status zu erhalten. Diese Regelungen, die für alle Arbeitnehmer, die in dem Kanton leben, mit dem die Regelung vereinbart wurde, verbindlich sind, zielen darauf ab, objektivere Qualifikationsbedingungen und klare Definitionen und Grenzen für zusätzliche Abzüge (oder steuerfreie Rückerstattungen) zu vereinbaren. In bestimmten Kantonen (vor allem in Genf) ist es sogar möglich, Standardabzüge zu vereinbaren, die nicht von den tatsächlich entstandenen Kosten abhängen.

Angestellte, die viel reisen müssen, können eine Standard-Repräsentationsentschädigung für kleine Auslagen (bis zu 50 CHF pro Anlass) erhalten, die bei solchen Geschäftsreisen anfallen. Diese Repräsentationspauschalen müssen mit den zuständigen kantonalen Steuerbehörden vereinbart werden und bleiben frei von Einkommenssteuer und Sozialversicherungsbeiträgen. Im Gegenzug können die Angestellten in der Regel keine Erstattung von kleinen Geschäftsausgaben bis zu 50 CHF pro Anlass beantragen.

Die Vereinbarung von Repräsentationspauschalen mit den zuständigen kantonalen Steuerbehörden führt hauptsächlich zu einer administrativen Vereinfachung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Erstattung von kleinen Geschäftsausgaben. Vor allem in Genf können Repräsentationszulagen jedoch ein interessantes Steuerplanungsinstrument sein, da die von den Genfer Steuerbehörden gewährten Beträge (in der Regel etwa 5 % bis 10 % der Vergütung bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von CHF 100'000) deutlich höher sind als in anderen Kantonen (die meisten anderen Kantone würden Zulagen von nicht mehr als CHF 24'000 pro Jahr für Spitzenkräfte und niedrigere Beträge für Mitarbeiter der unteren Ebenen gewähren).

Die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV stellt ein Tool zur Verfügung, mit dem Sie eine Schätzung der Steuerbelastung in den wichtigsten Kantonen der Schweiz erhalten. Um auf dieses Tool zuzugreifen, besuchen Sie bitte die folgende Website: Steuerrechner (admin.ch).

Der Steuerrechner bietet vereinfachte, schnelle Berechnungen der Steuerlast unter Berücksichtigung von Pauschalabzügen. Sie können auch weitere Details und Abzüge eingeben, um detaillierte Berechnungen zu erhalten. Die Berechnungen sind weder verbindlich noch garantiert. Ihr tatsächlicher Steuerbescheid kann anders ausfallen.

Die Vergütung, die von oder im Namen von in der Schweiz ansässigen Arbeitgebern an in der Schweiz ansässige ausländische Arbeitnehmer gezahlt wird, die keine Daueraufenthaltsgenehmigung (= C-Bewilligung) besitzen und nicht mit einem Schweizer Ehepartner oder C-Bewilligungsinhaber verheiratet sind, unterliegt der Quellensteuer (d.h. der Quellensteuer auf den Lohn). Diese in der Schweiz ansässigen Steuerzahler können und müssen nur dann eine Schweizer Steuererklärung abgeben, wenn:

  • ihr jährliches Bruttogehalt übersteigt einen bestimmten Schwellenwert (CHF 500'000 in Genf und CHF 120'000 in allen anderen Kantonen); oder
  • sie über andere Einkünfte und Vermögen verfügen, die einen bestimmten Schwellenwert überschreiten, der von ihrem Wohnsitzkanton festgelegt wird (z.B. CHF 2'500 Einkommen oder CHF 200'000 Vermögen im Kanton Zürich).

Im ersten Szenario (d.h. jährliche Bruttovergütung, die einen bestimmten Schwellenwert übersteigt) wird die endgültige individuelle Steuerschuld anhand der eingereichten Steuererklärung ermittelt. Die bereits an der Quelle einbehaltene Steuer wird auf diese endgültige Steuerschuld angerechnet und der Steuerzahler erhält entweder eine Erstattung oder muss einen zusätzlichen Betrag zahlen.

Im zweiten Szenario (d.h. andere Einkünfte und Vermögen, die einen bestimmten Schwellenwert überschreiten) bleibt die an der Quelle einbehaltene Steuer die endgültige Steuerschuld auf das Arbeitseinkommen. Die auf das zusätzliche Einkommen und/oder Vermögen fällige Steuer wird auf der Grundlage der eingereichten Erklärung ermittelt und muss zusätzlich gezahlt werden.

Arbeitnehmer, deren Gehalt der Quellensteuer unterliegt und deren jährliches (oder annualisiertes) Bruttoeinkommen den kantonalen Schwellenwert nicht übersteigt, können einen Antrag bei der zuständigen kantonalen Steuerbehörde stellen (Frist: 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres - keine Verlängerung möglich!). Die Anwendung ist nur möglich, um einen möglicherweise falschen Bruttolohn, einen falschen Quellensteuersatz oder ein falsches steuerbestimmendes Einkommen zu korrigieren.

Wenn eine quellensteuerpflichtige Person Abzüge geltend machen möchte, muss dies im Rahmen des Steuererklärungsverfahrens geschehen. Hier muss unterschieden werden, ob die Person steuerlich in der Schweiz ansässig ist oder nicht:

  • Personen, die in der Schweiz steuerlich ansässig sind, können im Rahmen des Steuererklärungsverfahrens uneingeschränkt Abzüge geltend machen. Es ist wichtig zu wissen, dass eine Person, die sich für das Steuererklärungsverfahren entschieden hat, danach jedes Jahr eine Steuererklärung abgeben muss.
  • Personen, die keinen steuerlichen Wohnsitz in der Schweiz haben, können nur dann Abzüge geltend machen, wenn sie die Anforderungen von "Quasi-Wohnsitz" erfüllen. Mit anderen Worten, mehr als 90% des weltweiten Familieneinkommens müssen der Schweizer Besteuerung unterliegen. Der Antrag und die Prüfung, ob eine Steuererklärung eingereicht werden kann, müssen jedes Jahr neu gestellt werden.
  • Die eingereichte Steuererklärung ist in jedem Fall verbindlich, auch wenn sie negative Folgen für den Steuerzahler hat.

Aufgrund der verschiedenen Verfahren müssen unterschiedliche Fristen und Prozesse berücksichtigt werden.

Die Abgabefrist für Schweizer Steuererklärungen (für gebietsansässige und gebietsfremde Steuerzahler) ist im Allgemeinen der 31. März des Jahres, das auf das Steuerjahr folgt. Da die Frist von der kantonalen Gesetzgebung festgelegt wird, muss jedoch jeder Kanton gesondert geprüft werden. In den meisten Kantonen kann diese Frist problemlos verlängert werden, aber die Dauer der Verlängerung kann von Kanton zu Kanton unterschiedlich sein.

Verheiratete Paare sind in der Regel verpflichtet, eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben, in der das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten und aller minderjährigen Kinder (d.h. Kinder, die jünger als 18 Jahre alt sind). Im Gegenzug werden sie zu einem speziellen Steuersatz für Ehepaare (auf Bundesebene) mit einer niedrigeren Progression besteuert und erhalten höhere Standardabzüge und persönliche Freibeträge als Alleinstehende. Einige Kantone sehen ein Teilsplitting (und höhere Abzüge/Freibeträge) vor, um eine gleiche (oder zumindest ähnliche) Behandlung von Ehepaaren und Alleinstehenden zu erreichen.

Seit dem Inkrafttreten der Schweizer Gesetzgebung zur Anerkennung gleichgeschlechtlicher Beziehungen am 1. Januar 2007 gelten eingetragene gleichgeschlechtliche Partner für Schweizer Steuerzwecke als Ehepaare.

Jede Steuererklärung wird von den zuständigen kantonalen (oder kommunalen) Steuerbehörden formell geprüft. Die Beurteilung ist eine formale Entscheidung darüber, ob die Steuererklärung in der eingereichten Form akzeptiert wird oder ob Änderungen auferlegt werden. Gegen den Bescheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt Einspruch erhoben werden. Je nach Kanton kann es von der Einreichung der Steuererklärung bis zur endgültigen Veranlagung leicht 12-18 Monate dauern.

Nicht in der Schweiz ansässige Steuerzahler, deren Einkünfte aus der Schweiz einer Quellensteuer oder einem anderen schweizerischen Steuerabzug unterliegen, sind in der Regel (unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit) nicht verpflichtet, eine Schweizer Steuererklärung einzureichen. Ob sie eine Steuererklärung oder eine Tarifkorrektur einreichen können (siehe den entsprechenden Abschnitt für gebietsansässige Steuerzahler), hängt sehr stark von der Situation und den geltenden kantonalen Vorschriften und Praktiken ab. Dies sollte daher von Fall zu Fall sorgfältig geprüft werden.

Nicht ansässige Steuerzahler, die in der Schweiz gelegene Immobilien besitzen, sind hingegen normalerweise verpflichtet, eine jährliche Schweizer Steuererklärung abzugeben, unabhängig davon, ob Mieteinnahmen erzielt werden oder nicht. Eine Überprüfung auf Einzelfallbasis wird im Hinblick auf die Änderung der Quellensteuergesetzgebung ab Januar 2021 noch wichtiger sein.

Die Pauschalbesteuerung ist ein besonderer Steuerstatus für ausländische Staatsangehörige, die:

  • sich zum ersten Mal oder nach mindestens 10 Jahren Abwesenheit in der Schweiz niederlassen; und
  • keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben.

Personen, die von dieser besonderen Steuerregelung profitieren, werden in der Schweiz nicht mit ihrem weltweiten Einkommen und Nettovermögen besteuert, sondern auf der Grundlage ihrer weltweiten Ausgaben (Lebenshaltungskosten). Das steuerpflichtige Mindesteinkommen und -vermögen wird in der Regel mit den zuständigen kantonalen Steuerbehörden in einem verbindlichen Bescheid auf Antrag vor der Aufnahme eines Schweizer Steuerwohnsitzes vereinbart.

Diese Mindestbeträge werden jährlich mit den Einkünften aus der Schweiz und den Einkünften aus dem Ausland verglichen, für die eine Befreiung von der ausländischen Besteuerung auf der Grundlage eines Schweizer Doppelbesteuerungsabkommens gewährt wird. Der Steuerzahler wird auf den höheren der beiden Beträge zu den üblichen progressiven schweizerischen Einkommens- und Vermögenssteuersätzen besteuert, die in dem jeweiligen Wohnsitzkanton und der Wohnsitzgemeinde gelten.

Einige Kantone (z.B. Kanton Zürich, Schaffhausen, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Appenzell Ausserrhoden) haben diesen besonderen Steuerstatus abgeschafft und bieten folglich keine Pauschalbesteuerung für Personen mit Wohnsitz in diesen Kantonen an.

Dieser besondere Steuerstatus kann ein attraktives Steuerplanungsinstrument für wohlhabende ausländische Steuerzahler sein, die ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegen möchten.

Auf Bundesebene gibt es keine Erbschafts- oder Schenkungssteuern, aber praktisch alle Kantone (mit Ausnahme des Kantons Schwyz) erheben diese Steuern. In einigen wenigen Fällen werden die Erbschafts-, Vermögens- und Schenkungssteuern auch von den Gemeinden erhoben.

Eine natürliche Person wird in der Schweiz erbschafts- oder schenkungssteuerpflichtig:

  1. Erben von Vermögenswerten von einer Person, deren letzter Wohnsitz in der Schweiz war; oder
  2. Erhalt eines Geschenks von einem in der Schweiz ansässigen Spender; oder
  3. Erhalt einer in der Schweiz gelegenen Immobilie entweder als Schenkung oder als Erbschaft. Die Steuerpflicht hängt weder von der Staatsangehörigkeit des Erblassers oder des Schenkers noch vom Wohnsitz des Erben oder Schenkers ab.

Übertragungen (d.h. Schenkungen und Erbschaften) an Ehegatten sind in allen Kantonen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit, während Übertragungen an direkte Nachkommen (d.h. Kinder, Enkelkinder) in den meisten Kantonen befreit sind.

Der Steuersatz für andere Übertragungen ist normalerweise progressiv und hängt vom zuständigen Kanton (und/oder der Gemeinde), der Beziehung zwischen den beiden Parteien und dem übertragenen Betrag oder Wert ab. Der Grenzsteuersatz kann in einigen Kantonen mehr als 50% betragen.

Indirekte Steuern

Die Schweiz hat seit Januar 1995 eine Mehrwertsteuer („MwSt“), die jener anderer europäischer Länder ähnelt. Da Liechtenstein das Schweizer Mehrwertsteuersystem übernommen hat, bilden die Schweiz und Liechtenstein ein einziges Mehrwertsteuergebiet. Der MwSt-Satz für die meisten Produkte liegt in der Schweiz bei 8.1%, obwohl er für manche Produkte niedriger ist (derzeit 2,6%). Für Beherbergungsleistungen gilt ebenfalls ein Zwischensatz von derzeit 3,8 %.

In der Schweiz oder in Liechtenstein ansässige Privatpersonen müssen die Schweizer MwSt deklarieren und zahlen, falls sie Güter von Lieferanten, die nicht für die schweizerische MwSt registriert sind und ausserhalb der Schweiz/Liechtensteins ansässig sind, im Wert von über CHF 10’000 pro Kalenderjahr beziehen. Dabei kann es sich um Anwaltshonorare, Vermögensverwaltungskosten, Einlagegebühren, Steuerberaterhonorare, sonstige Honorare, Transportkosten oder Dienstleistungen in Zusammenhang mit Schweizer Immobilien handeln. Sollte der Schwellenwert von CHF 10’000 während eines Jahres überschritten werden, müssen die gesamten Ausgaben des Jahres bis zum 28. Februar des Folgejahres bei dem Eidgenössichen Steuerverwaltung gemeldet werden.

Von ausländischen Unternehmen*, die nicht zu Mehrwertsteuerzwecken in der Schweiz registriert sind, bereitgestellte Betriebsmittel unterliegen bei Erwerb der Mehrwertsteuer

  • Anwaltshonorare
  • Steuerberaterhonorare
  • Professionelle Dienstleistungen
  • Rechnungslegung und Verwaltung von Privatkonten
  • Gebühren für das Flugzeug- oder Yacht-Management
  • Reinigung, Errichtung und Gartenpflege einer Schweizer Immobilie
    Bewertung von Kunstwerken
  • Beratungsarbeit hinsichtlich Innenarchitektur und Innenausstattung

* Falls die Dienstleistungen aufgrund eines Angestelltenverhältnisses zwischen dem ausländischen Anbieter und dem Schweizer Empfänger erbracht werden, fällt keine MWST an

Nicht beeinträchtigte Lieferungen

  • Lieferungen von Waren, die der Einfuhrumsatzsteuer unterliegen, einschliesslich der Wartung von Fahrzeugen im Ausland
  • Dienstleistungen, die mit dem Ort des Anbieters verbunden sind, z. B. Heilbehandlungen, Therapien, Krankenpflege, Körperpflege, Ehe-, Familien- und Lebensberatung, soziale Dienste und Sozialhilfe sowie Kinder- und Jugendbetreuung
  • Medizinische Versorgung durch medizinisches Personal
  • Dienstleistungen von Reisebüros
  • Dienstleistungen, die mit dem Ort verbunden sind, an dem sie erbracht werden, wie z.B.:
    -Eintrag in ein Ereignis
    -Restaurant Dienstleistungen
    -Personenbeförderung
  • Dienstleistungen, die an dem Ort steuerpflichtig sind, an dem sich eine Immobilie befindet, wie z.B.:
    -Vermittlung, Verwaltung, Besichtigung und Bewertung von Immobilien
    -Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Schaffung von dinglichen Rechten
  • Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Koordinierung von Bauleistungen, wie z. B. Architekten-, Ingenieur- und Bauüberwachungsleistungen
    -Überwachung von Grundstücken und Gebäuden
    -Unterkunftsdienste
  • Reinigung, Bau und Gartenpflege einer Immobilie im Ausland

Hausrat und alle Sammlungen, Tiere oder Autos können zum Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels zollfrei in die Schweiz eingeführt werden. Die eingeführten Güter müssen vor dem Einfuhrdatum mindestens 6 Monate lang persönlich im Ausland genutzt worden sein und müssen auch danach weiter genutzt werden. Es ist möglich, Hausrat innerhalb von zwei Jahren nach der Wohnsitzverlegung einzuführen, sofern die oben genannten Bedingungen erfüllt sind.

Die Haushaltsgegenstände müssen beim Umzug und während der Öffnungszeiten der Warenzollstellen freigegeben werden. Bei der ersten Einfuhr muss das Antragsformular 18.44 den Zollbehörden präsentiert werden. Die Änderung des Wohnsitzes muss gegebenenfalls durch einen Arbeitsvertrag, einen Mietvertrag oder eine Bestätigung der Abmeldung aus dem Heimatland belegt werden. Bei der Emigration aus anderen Ländern muss den Zollbehörden eine schweizerische Niederlassungsbewilligung belegt werden.

Die Tiere müssen mit einem Mikrochip versehen sein, einen Heimtierausweis besitzen und eine gültige Tollwutimpfung haben, um in die Schweiz einreisen zu dürfen. Je nach Herkunftsland gibt es noch weitere Einschränkungen. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen.

Bei der Einreise in die Schweiz gelten persönliche Gegenstände, Reiseproviant und der Kraftstoff im Tank Ihres Fahrzeugs als steuer- und zollfrei eingeführt. Für alle anderen Waren werden Steuern und Zölle erhoben, die von der Menge und dem Wert der mitgeführten Artikel abhängen. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die steuer- und zollfreien Einfuhren in die Schweiz.

Andere Bundessteuern

Auf Wertpapiertransaktionen in der Schweiz wird von dem an der Transaktion beteiligten Makler eine Stempelsteuer erhoben. Diese Übertragungssteuer von 0,3 % für ausländische Wertpapiere und 0,15 % für Schweizer Wertpapiere wird vom Makler als Teil der Transaktionsgebühren erhoben.

Die eidgenössische Verrechnungssteuer wird zu 35% auf Kapitalerträge (wie Dividenden und Zinsen über 200 CHF pro Jahr) aus Einlagen bei Schweizer Banken, Erträge aus Schweizer Investmentfonds sowie auf Anleihen und anleiheähnliche Darlehen von Schweizer Schuldnern erhoben. Diese Verrechnungssteuer wird für in der Schweiz ansässige Steuerzahler entweder vollständig zurückerstattet oder vollständig auf die Schweizer Steuerschuld angerechnet, sofern die Anlage und die Erträge ordnungsgemäss in der Steuererklärung angegeben werden.

Das Ziel der föderalen Verrechnungssteuer ist es, sicherzustellen, dass Zinsen und Dividenden, die inländische Steuerzahler erhalten, ordnungsgemäss als steuerpflichtiges Einkommen deklariert werden, und nicht ansässige Empfänger von Zinsen und Dividenden mit einer Abgeltungssteuer zu belasten. Ausländischen Empfängern von Zinsen und Dividenden kann jedoch eine vollständige oder teilweise Rückerstattung gewährt werden, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Land ihres Wohnsitzes besteht.

Die EU-Zinsrichtlinie ist ein Abkommen zwischen EU-Ländern über den Austausch von Informationen (in Kraft getreten am 1. Juli 2005) über Zinszahlungen an Privatpersonen mit Wohnsitz in einem anderen EU-Land.

Das Abkommen zwischen der EU und der Schweiz sieht vor, dass die Zinszahlungen einer Schweizer Zahlstelle an wirtschaftliche Eigentümer, die natürliche Personen und in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind, einer EU-Quellensteuer von 35% unterliegen (ab Juli 2011). Zinszahlungen auf Forderungen, die von Schweizer Schuldnern ausgegeben werden, sind von der EU-Quellensteuer ausgenommen, da sie bereits der Schweizer Quellensteuer von 35% unterliegen. Tatsächlich werden alle Zinszahlungen, die der Schweizer Quellensteuer unterliegen, von der EU-Quellensteuer ausgenommen. Darüber hinaus kann ein wirtschaftlicher Eigentümer, sofern eine EU-Quellensteuer fällig ist, den Steuereinbehalt vermeiden, indem er seine Schweizer Zahlstelle ausdrücklich ermächtigt, die Zinszahlungen an die Eidgenössische Steuerverwaltung zu melden.

Steuerabkommen

Die Schweiz verfügt über ein umfangreiches Netz von Steuerabkommen, die darauf ausgerichtet sind, das Risiko einer Doppelbesteuerung zu minimieren. Die Steuerabkommen beziehen sich normalerweise auf die Doppelbesteuerung von Einkommen, aber einige decken sowohl die Einkommens- als auch die Vermögensbesteuerung ab.

Die Anwendung der Steuerabkommen und die Auslegung der Regeln können recht komplex sein. Daher sollten Sie sich von einem Spezialisten beraten lassen, bevor Sie Entscheidungen treffen, die auf der Anwendung der Abkommensregeln beruhen.

Die Schweiz hat keine Doppelbesteuerungsabkommen zur Schenkungssteuer abgeschlossen. Allerdings hat die Schweiz mit einigen Ländern Steuerabkommen über die Doppelbesteuerung von Nachlässen oder Erbschaften abgeschlossen. Diese Abkommen können dazu beitragen, eine mögliche Doppelbesteuerung zu minimieren, aber einige, wie das Abkommen zwischen den USA und der Schweiz, sind in ihrem Anwendungsbereich sehr begrenzt.

Ägypten, Albanien, Algerien, Anguilla, Antigua, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Australien, Barbados, Bangladesch, Belgien, Belize, Bulgarien, Chile, China, Chinesisch-Taipeh (Taiwan), Dänemark, Dominikanische Republik, Ecuador, Deutschland, Estland, Färöer-Inseln, Finnland, Frankreich, Gambia, Georgien, Ghana, Griechenland, Grenada, Hongkong, Indien, Indonesien, Island, Kroatien, Tschechische Republik, Ungarn, Weissrussland, Iran, Irland, Israel, Italien, Elfenbeinküste, Jamaika, Japan, Kasachstan, Kuwait, Kosovo, Kirgisistan, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malawi, Malaysia, Malta, Mexiko, Moldawien, Mongolei, Montenegro, Montserrat, Marokko, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Oman, Pakistan, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Serbien, Slowakei, Singapur, Slowenien, Südafrika, Südkorea, Spanien, St. Christophe, Nevis, Sri Lanka. Christophe, Nevis, Sri Lanka, St. Lucia, St. Vincent, Schweden, Tadschikistan, Taiwan, Trinidad & Tobago, Thailand, Tunesien, Türkiye, Turkmenistan, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Ukraine, Uruguay, Usbekistan, Venezuela, Vietnam, Virgin Islands, Sambia.

Kopien des Textes der Steuerabkommen finden Sie auf der Website des Staatssekretariats für internationale Finanzen SIF.

Über die Deloitte Global Employer Services (GES) Praxis

 

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