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Task Force für klimabezogene Finanzinformationen (TCFD)

Unterstützung der Kunden bei ihren Compliance- und Berichtsanforderungen

Was ist TCFD?

 

Die Task Force on Climate-related Financial Disclosures (TCFD) wurde im Jahr 2015 vom Financial Stability Board (FSB) gegründet.

Das Ziel von TCFD ist eine einheitliche Klimaberichterstattung, die Unternehmen nutzen können, um Kreditgebern, Versicherern, Investoren und anderen Stakeholdern Informationen zur Verfügung zu stellen.

Um dieses Ziel zu erreichen, hat das TCFD einen Berichtsrahmen entwickelt, der auf einer Reihe von konsistenten Offenlegungsempfehlungen für Unternehmen basiert, um Investoren, Kreditgebern und Versicherern Transparenz über ihre klimabezogenen Risiken zu bieten. Die Verbesserung der Qualität, Konsistenz und Transparenz der klimabezogenen Finanzberichte wird es den Volkswirtschaften ermöglichen, über die notwendigen Informationen zu verfügen, um die Auswirkungen und Folgen einer Organisation auf den Klimawandel besser beurteilen zu können. Weltweit unterstützen mehr als 2.300 Organisationen aus dem öffentlichen und privaten Sektor sowie staatliche Stellen das TCFD.

Warum ist das wichtig?

 

Am 18. August 2021 hat der Bundesrat die Parameter für die künftige verpflichtende Klimaberichterstattung von Schweizer Unternehmen beschlossen. Das Eidgenössische Finanzdepartement soll bis zum Sommer 2022 einen Vernehmlassungsentwurf ausarbeiten.

Die Mitteilung umfasst Folgendes:

  • Unternehmen des öffentlichen Interesses, Banken und Versicherungen mit 500 oder mehr Mitarbeitern, einer Bilanzsumme von mehr als CHF 20 Millionen und/oder einem Umsatz von mehr als CHF 40 Millionen sind verpflichtet, öffentlich über Klimafragen zu berichten.
  • Die öffentliche Berichterstattung umfasst:

    • Das finanzielle Risiko, das ein Unternehmen durch klimabezogene Aktivitäten eingeht
    • Angaben zu den Auswirkungen der Geschäftsaktivitäten des Unternehmens auf das Klima oder die Umwelt

Es gilt der Ansatz der doppelten Wesentlichkeit und entspricht dem Ansatz der Europäischen Union

  • Die Mindestanforderungen sollen sicherstellen, dass die Angaben aussagekräftig, vergleichbar und, soweit möglich, zukunftsorientiert und szenariobasiert sind.
  • Die verbindliche Umsetzung der TCFD-Empfehlungen wird voraussichtlich ab 2024 für das Haushaltsjahr 2023 durch eine separate Durchführungsverordnung beginnen, die auf den Gegenvorschlag der Initiative für verantwortungsbewusstes Unternehmertum zurückgeht.

Strategie
  • Organisationen sollten historische und aktuelle klimabedingte finanzielle Auswirkungen auf ihre finanzielle Leistung und Position offenlegen
  • Organisationen sollten zukunftsorientierte klimabedingte finanzielle Auswirkungen auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit und Position offenlegen.
  • Organisationen sollten einen Übergangsplan als Bestandteil ihrer Strategie veröffentlichen, wenn eine Organisation feststellt, dass sie wesentliche klimabezogene Übergangsrisiken hat, einschliesslich, wenn sie in einem Land mit einer Verpflichtung zur Emissionsreduzierung tätig ist, eine Verpflichtung zur Emissionsreduzierung eingegangen ist oder versucht, die Erwartungen der Finanzmarktteilnehmer zur Emissionsreduzierung zu erfüllen
Metriken und Zielvorgaben
  • Organisationen sollten eine Reihe von branchenübergreifenden, klimabezogenen Kennzahlen für die Vergangenheit, die Gegenwart und die Zukunft offenlegen:

1. THG-Emissionen (absolute Scope-1-, Scope-2- und gegebenenfalls Scope-3-Emissionen sowie die Kohlenstoffintensität, falls relevant),
2. Kohlenstoffpreis (extern und Schatten),
3. Anteil der Vermögenswerte, die physischen Risiken ausgesetzt sind, basierend auf den Hauptkategorien der allgemein akzeptierten Risiken
4. Anteil der Vermögenswerte, die Übergangsrisiken ausgesetzt sind, basierend auf den Schlüsselkategorien der allgemein akzeptierten Risiken
5. Anteil des Produktmixes, der auf klimabezogene Chancen ausgerichtet ist, basierend auf den Hauptkategorien der allgemein akzeptierten Chancen,
6. Höhe der Vergütung des oberen Managements, die von Klimaüberlegungen beeinflusst wird
7. Höhe der Ausgaben oder Kapitalinvestitionen, die für Klimarisiken und -chancen eingesetzt werden

  • Diese Metriken sollten keiner Wesentlichkeitsprüfung unterzogen werden.
  • Die Offenlegung von Scope 1, Scope 2 und gegebenenfalls Scope 3 Treibhausgasemissionen und die damit verbundenen Risiken sollten keiner Wesentlichkeitsprüfung unterzogen werden.
  • Organisationen sollten klimabezogene Ziele für alle branchenübergreifenden, klimabezogenen Kennzahlen, die in der empfohlenen Offenlegung a) aufgeführt sind, sowie branchenspezifische Schlüsselkennzahlen offenlegen
  • Die Zielvorgaben sollten auf qualitativen und/oder quantitativen Szenarioanalysen und Prognosen des Unternehmens beruhen und quantifiziert und ausreichend detailliert sein, um eine Nachverfolgung zu ermöglichen.
  • Die Ziele sollten Zwischenziele enthalten und jährlich berichtet und regelmässig aktualisiert werden

Wie können wir Sie unterstützen?

 

  • TCFD-Lückenanalyse
  • Szenarioanalyse und interne Kohlenstoffpreise
  • Integration des Klimarisikos in das zentrale Risikomanagement, einschliesslich Prozesse und Kontrollen
  • Definition der ESG-Governance und der damit verbundenen Verantwortungsstruktur
  • Unterstützung der Nachhaltigkeitsstrategie
  • TCFD-Berichterstattung und -Versicherung

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