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Der 1. Juli 2026 markiert das Ende des Bestandsschutzes in ganz Europa. Für Schweizer Banken ist dies ein strategisches Starsignal. Da nicht zugelassene Anbieter den Markt verlassen, eröffnet sich für gut positionierte Institute eine Chance. Erfahren Sie, wie Schweizer Banken mit einer deutschen Banktochter Artikel 60 der MiCAR nutzen können, um schneller als die Konkurrenz in den Kryptowerte-Markt einzusteigen.
Der 1. Juli 2026 stellt eine Zäsur am europäischen Kryptomarkt dar: Mit diesem Datum endet die Bestandsschutz-Periode für Kryptowerte-Dienstleister (CASPs). In einem kürzlich erschienenen Beitrag von Deloitte Deutschland wurde aufgezeigt, was das Ende des Bestandsschutzes für (noch) nicht nach MiCAR zugelassene CASPs bedeutet und welche Handlungsoptionen bestehen. Dieser Beitrag wendet sich nun an eine spezifische Gruppe, die in der bisherigen Diskussion häufig übersehen wird: Vertreter von Schweizer Banken.
Für diese Institute ist der 1. Juli 2026 kein Risiko – sondern ein strategisches Startsignal.
Die Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCAR) legt europaweit einheitliche Anforderungen für Kryptowerte-Dienstleister (CASPs) fest. Diese benötigen die Erlaubnis einer nationalen Aufsichtsbehörde (NCA), um ihre Dienstleistungen rechtskonform erbringen zu dürfen.
Art. 143 Abs. 3 MiCAR stellt klar, dass CASPs, die ihre Dienste nach geltendem Recht vor dem 30. Dezember 2024 erbracht haben, damit bis zum 1. Juli 2026 oder bis zu dem Zeitpunkt fortfahren dürfen, zu dem sie eine Zulassung oder Verweigerung nach MiCAR erhalten, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt. In jedem Fall endet die Bestandsschutz-Periode damit EU-weit zum 1. Juli 2026.
Um in der EU auch über den 1. Juli 2026 hinaus aktiv Kryptowerte-Dienstleistungen anbieten zu dürfen, bedürfen CASPs also zwingend einer Erlaubnis nach MiCAR.
Die Konsequenz ist eindeutig: Die NCAs werden ihre Zusammenarbeit bei der Identifizierung unerlaubter Kryptowerte-Dienstleistungen und dem Vorgehen gegen nicht zugelassene CASPs intensivieren – in diesem Zusammenhang dürften auch kritische Prüfungen von Marktteilnehmern aus Drittstaaten erfolgen, die ihr Dienstleistungsangebot in der EU (vermeintlich) auf das Prinzip der passiven Dienstleistungsfreiheit (Reverse Solicitation) stützen.
Für Schweizer Banken, die den deutschen Markt systematisch adressieren möchten, bietet Reverse Solicitation keine belastbare Grundlage für ein skalierbares und aktiv vermarktetes Geschäftsmodell. Nicht zugelassene CASPs (und für sie handelnde Personen) müssen sich mit erheblichen Sanktionsrisiken ausgesetzt sehen: Ein unerlaubtes Erbringen von Kryptowerte-Dienstleistungen stellt beispielsweise nach deutschem Recht eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer für den CASP empfindlichen Geldbusse geahndet werden kann. Darüber hinaus können sich für den CASP handelnde natürliche Personen sogar strafbar machen. Schliesslich kann die Bafin auf ihrer Website eine Warnung vor dem CASP veröffentlichen, der unerlaubt Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet (sogenanntes Naming and Shaming). Eine solche Warnung kann dann wiederum dem Erhalt einer MiCAR-Erlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat im Wege stehen.
Deutschland ist einer der bedeutendsten Finanzmärkte Europas. Die Nachfrage nach Kryptowerte-Dienstleistungen von institutionellen Anlegern, Family Offices und vermögenden Privatkunden wächst spürbar. Dabei haben sich in der Praxis drei Nachfrageschwerpunkte herauskristallisiert, die besonders relevant für das Angebot einer Schweizer Bank mit deutschem Standbein sind:
Der 1. Juli 2026 hat einen „Hallo-wach-Effekt" im europäischen Kryptomarkt hervorgerufen. Zahlreiche bisher tolerierte Anbieter scheiden nun aus dem Markt aus oder beschränken ihr Angebot erheblich. Das schafft Raum für Institute, die regulatorisch solide aufgestellt sind. Wie die EU-Landkarte der zugelassenen CASPs zeigt, hat zu Ende Juni 2026 bereits eine nicht unerhebliche Anzahl an Marktteilnehmern eine Erlaubnis nach MiCAR erhalten. Stand 1. Juli 2026 waren es EU-weit bereits 278 zugelassene CASPs. 57 alleine in Deutschland. Der Wettbewerb nimmt Form an – wer zu lange wartet, findet einen geordneteren und besetzteren Markt vor.
Viele Schweizer Banken unterhalten in Deutschland bereits eine eigene Tochterbank oder ein nach CRD zugelassenes Kreditinstitut. Dieses Institut unterliegt der Aufsicht der Bafin und der Deutschen Bundesbank und ist vollständig in die europäische Bankenregulierung eingebettet.
Genau hier setzt Art. 60 MiCAR an – und ermöglicht einen schnellen, pragmatischen Weg in den deutschen Kryptowerte-Markt.
Art. 60 MiCAR schafft ein privilegiertes Verfahren für bereits nach CRD zugelassene Kreditinstitute: Sie müssen keine vollständige CASP-Zulassung nach Art. 59 MiCAR beantragen, sondern können Kryptowerte-Dienstleistungen im Wege einer einfachen Notifikation gegenüber ihrer zuständigen Aufsichtsbehörde – in Deutschland der Bafin – aufnehmen.
Das Verfahren funktioniert wie folgt: Das Kreditinstitut zeigt der Bafin mindestens 40 Arbeitstage vor Aufnahme der Kryptowerte-Dienstleistungen an, welche Dienstleistungen es erbringen möchte. Die Bafin prüft die Vollständigkeit der Notifikation und kann Bedenken äussern. Erhebt sie innerhalb der Frist keinen Einwand, kann das Institut die Dienstleistungen aufnehmen.
Das Notifikationsverfahren ist damit in der Regel deutlich effizienter als ein vollständiges Zulassungsverfahren nach Art. 59 MiCAR – vorausgesetzt, die Dokumentation ist vollständig und die operative Infrastruktur vorbereitet. Für die oben beschriebenen Use Cases bedeutet das konkret:
Der Einstieg in den deutschen Kryptowerte-Markt über Art. 60 MiCAR ist kein bürokratischer Selbstläufer – er erfordert eine sorgfältige Vorbereitung entlang mehrerer Dimensionen.
Zunächst bedarf es einer klaren strategischen Entscheidung, welche Kryptowerte-Dienstleistungen tatsächlich erbracht werden sollen. Die oben beschriebenen Use Cases – Bitcoin-Custody und -Handel, Stablecoin-Treasury und tMMF-Tausch – haben unterschiedliche operative, technische und compliance-seitige Anforderungsprofile. Eine präzise Abgrenzung des Leistungsspektrums ist die Grundlage jeder belastbaren Notifikation.
Sodann ist eine Gap-Analyse der bestehenden Infrastruktur der deutschen Bank unerlässlich: Verfügt das Institut über die notwendige IT-Infrastruktur für On-Chain-Transaktionen? Sind die AML/CFT-Prozesse auf die Besonderheiten von Blockchain-Transaktionen und die Travel Rule ausgerichtet? Sind die internen Kontrollsysteme für die spezifischen Risiken von Kryptowerten – Marktrisiko, Verwahrungsrisiko, Smart-Contract-Risiko – ausreichend kalibriert?
Eine frühzeitige informelle Abstimmung mit der Bafin ist dabei kein optionaler Zusatz, sondern ein bewährter Bestandteil eines effizienten Verfahrens. Die Aufsichtsbehörde hat in der Vergangenheit gezeigt, dass sie konstruktive Vorabgespräche begrüsst – insbesondere bei neuartigen Geschäftsmodellen wie dem Tausch von Stablecoins gegen tMMF-Token, bei dem die aufsichtsrechtliche Einordnung noch nicht in allen Fällen abschliessend geklärt ist.
Schliesslich sind die Schnittstellen zwischen MiCAR und anderen Regelwerken nicht zu unterschätzen: DORA für die digitale Resilienz, die Geldtransferverordnung für die Travel Rule, MiFID II für die Frage der Abgrenzung zu Finanzinstrumenten bei tokenisierten Fonds – all diese Regelkreise müssen aufeinander abgestimmt sein, bevor die Notifikation eingereicht wird.
Der 1. Juli 2026 hat einen „Hallo-wach-Effekt" im europäischen Kryptomarkt hervorgerufen. Wer jetzt agiert, profitiert von einem Markt, der sich gerade neu sortiert – und von einem regulatorischen Instrument, das für bereits zugelassene Kreditinstitute einen deutlich effizienteren Marktzugang ermöglicht als für jeden anderen Anbieter.
Für Schweizer Banken mit einer deutschen Banktochter ist die Ausgangslage besonders vorteilhaft: Das regulatorische Fundament ist gelegt, die Aufsichtsbeziehung mit der Bafin besteht. Das Zeitfenster für eine frühe Positionierung wird enger – und die Use Cases für Bitcoin-Verwahrung, Stablecoin-Treasury und tokenisierte Fondsprodukte sind heute real und nachgefragt. Entscheidend ist nun, den richtigen nächsten Schritt konsequent zu gehen.
Wenn Sie Fragen zum Notifikationsverfahren nach Art. 60 MiCAR, zur aufsichtsrechtlichen Einordnung konkreter Kryptowerte-Use-Cases oder zur Vorbereitung einer Notifikation gegenüber der Bafin haben, sprechen Sie uns gerne an.