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Verrechnungskonten von GmbH-Gesellschafter:innen

Ein regelmäßig heißes Thema bei Betriebsprüfungen von GmbHs sind die Verrechnungskonten gegenüber Gesellschafter:innen. Diese werden vor allem bei Schulden der Gesellschafterin oder des Gesellschafters an die GmbH von Seiten der Betriebsprüfung kritisch unter die Lupe genommen. Nachfolgend werfen wir einen Blick auf die wichtigsten Themen in punkto Gesellschafter:innen-Verrechnungskonten.

Bei vielen Gesellschaften mit beschränkter Haftung finden sich in der Bilanz Verrechnungskonten von einem oder mehreren Gesellschafter:innen. Dort werden zum einen Zahlungen der Gesellschafterin oder des Gesellschafters für die GmbH – z.B. bei Zahlung von GmbH-Eingangsrechnungen durch den oder die Gesellschafter:in oder nicht ausbezahlte Geschäftsführer:innengehälter gebucht. In dem Fall entsteht der Gesellschaft eine Verbindlichkeit bzw. Schuld gegenüber dem oder der Gesellschafter:in. Zum anderen werden auf das Verrechnungskonto Zahlungen von der Gesellschaft an den oder die Gesellschafter:in direkt oder für ihre oder seine privaten Belange (wie z.B. Einkommensteuerzahlungen) gebucht. Die Gesellschaft leiht dem oder der Gesellschafter:in also Geld - die Gesellschaft hat eine Forderung gegenüber dem oder der Gesellschafter:in. Überwiegen die Forderungen gegenüber den Verbindlichkeiten, besteht die Gefahr, dass das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung vermutet. Hier wird verwaltungsvereinfachend besonders auf Verrechnungskonten mit einem Saldo über EUR 50.000 und einer Laufzeit von mehr als drei Jahren abgestellt.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt generell vor, wenn die Gesellschaft einer oder einem Beteiligten finanzielle Vorteile gewährt, die sie einer oder einem Fremden zu den gegebenen Konditionen nicht gewähren würde. Für eine solche verdeckte Gewinnausschüttung fällt eine Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5 % an.

Um zu beurteilen, ob bei einer Forderung gegenüber dem oder der Gesellschafter:in auf dem Verrechnungskonto eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, sind zwei Fragen von Bedeutung:

  • Will der oder die Gesellschafter:in seine oder ihre Verbindlichkeit bezahlen?
  • Kann der oder die Gesellschafter:in seine oder Verbindlichkeit bezahlen?

Es hängt somit davon ab, ob gegenüber dem oder der Gesellschafter:in eine werthaltige, das heißt einbringliche Forderung besteht.

 

Will der oder die Gesellschafter:in seine oder ihre Verbindlichkeit bezahlen?

 

Eine klare Dokumentation der vertraglichen Rahmenbedingungen, unter welchen dem oder der Gesellschafter:in Geld geliehen wird, spricht dafür, dass der oder die Gesellschafter:in eine Rückzahlungsabsicht hegt. Diese Vereinbarung beinhaltet Merkmale wie Höhe des Kreditrahmens, Verzinsung, Laufzeit, Tilgungsplan und hingegebene Sicherheiten. Diese Bedingungen müssen so gestaltet sein, wie sie auch unter Fremden üblich wären. Wird keine Vereinbarung getroffen, geht man von einem kurzfristig gewährten Kredit, also einem Kontokorrentkredit, aus. In diesem Fall muss auch die Verzinsung entsprechend hoch sein. Die Laufzeit beträgt hier maximal ein Jahr.

 

Kann der oder die Gesellschafter:in seine oder ihre Verbindlichkeit bezahlen?

 

Bei dieser Frage wird die Zahlungsfähigkeit der Gesellschafterin oder des Gesellschafters beurteilt. Über welches aktuelle und zukünftige Einkommen verfügt der oder die Gesellschafter:in? Wie stabil ist ihre oder seine Einkommenssituation? Gibt es Ersparnisse, Schulden oder andere Verpflichtungen? Dabei dürfen Einkünfte, die der oder dir Gesellschafter:in nicht sicher bekommt, nicht einbezogen werden. Bei einer künftigen Gewinnausschüttung ist es zum Beispiel unsicher, wann, ob und in welcher Höhe diese erfolgt. Diese darf also nur unter bestimmten Voraussetzungen als Einkommensquelle mitgerechnet werden.

Wird sich das laufende Einkommen der Gesellschafterin oder des Gesellschafters in Zukunft verändern, muss das auch berücksichtigt werden. Der klassische Fall wäre hier ein oder eine Gesellschafter:in, bei der bzw. dem sich das Einkommen verschlechtert, nachdem er in Pension gehen wird. Verschlechtert sich die Bonität der Gesellschafterin oder des Gesellschafters und werden infolgedessen keine unverzüglichen Maßnahmen seitens der Gesellschaft für die Einbringlichkeit der Forderung gesetzt, so besteht wiederum das Risiko einer verdeckten Ausschüttung.

Bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit ist auch wichtig, zu fixieren, wann die Rückzahlung zu erfolgen hat. Gibt es eine Vereinbarung wie oben beschrieben, muss die Rückzahlung für die Gesellschafterin oder den Gesellschafter innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens machbar sein. Gibt es keine Vereinbarung, muss der oder die Gesellschafter:in die Mittel haben, seine Schulden kurzfristig zurückzubezahlen, damit nicht von einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgegangen wird.

Gerade bei langfristigen Darlehen stellt es eine Herausforderung dar, die Zahlungsfähigkeit vorherzusehen bzw. abzuschätzen. Aus diesem Grund müssen Sicherheiten vereinbart werden, die die Gesellschaft gegen das Ausfallsrisiko absichern. Eine Sicherheit wäre zum Beispiel die Einräumung eines Pfandrechts. Auch hier müssen die Sicherheiten so vereinbart sein, wie sie unter Fremden üblich wären. Je höher der Kreditbetrag und je länger die Laufzeit, desto wichtiger ist die Bereitstellung von Sicherheiten. Einen Kredit von mehr als EUR 50.000 über einen längeren Zeitraum als drei Jahre wird kein Fremder gewähren, ohne entsprechende Sicherheiten zu fordern. Die GmbH darf also auch Gesellschafter:innen keine solchen Bedingungen einräumen, die sie fremden Dritten nicht einräumen würde. Damit ist die Gefahr einer verdeckten Gewinnausschüttung gebannt.

 

Fazit

 

Wir empfehlen eine vertragliche Vereinbarung, welche die fremdüblichen Rahmenbedingungen des gewährten Darlehens vertraglich festhält. Aspekte wie die Höhe des Kreditrahmens, Verzinsung, Laufzeit, Tilgungsplan und hingegebene Sicherheiten sollten klar definiert sein. Wenn diese Vereinbarung dem Fremdvergleich standhält und auch noch entsprechend eingehalten wird, kann die Gefahr einer verdeckten Ausschüttung minimiert werden.

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