Mit dem Budgetbegleitgesetz 2024 wurde in § 28 Abs. 62 UStG die Ermäßigung der Umsatzsteuer auf 0% für Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen geregelt. Die Steuerermäßigung gilt für Lieferungen bzw. Installationen, die nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2026 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. Diese Umsatzsteuerbefreiung schließt das Recht auf Vorsteuerabzug nicht aus.
Als Betreiber:in einer Photovoltaikanlage gelten jene Personen, die in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Anlage betreiben, selbst wenn diese die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG in Anspruch nehmen oder Nichtunternehmer:in sind. Die in der Lieferkette vorausgehenden Lieferungen (zB. an Zwischenhändler:in) unterliegen hingegen unverändert dem Normalsteuersatz.
Die Begünstigung umfasst
Begünstigt sind alle unselbständigen Nebenleistungen, die für den optimalen Betrieb einer Photovoltaikanlage bezogen werden und unmittelbar an den Anlagenbetreiber oder die Anlagenbetreiberin erbracht werden, also eine einheitliche Leistung iSd Umsatzsteuergesetzes darstellen. Solche unselbständigen Nebenleistungen liegen beispielsweise vor, wenn der Lieferant oder die Lieferantin Photovoltaikmodule samt Zubehör und Speicher liefert und montiert. Der Nullsteuersatz steht auch zu, wenn im Rahmen der Lieferung von Photovoltaikmodulen auch photovoltaikanlagenspezifische Komponenten wie beispielsweise Wechselrichter, Dachhalterungen, Energiemanagementsysteme, Solarkabel oder Einspeisesteckdosen geliefert werden (vgl. BMF-Website FAQs) .
Umfasst sind jene Gebäude, die zu Wohnzwecken iSd § 10 Abs. 2 Z 3 lit. a UStG verwendet werden. Das sind zum Beispiel Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Mietwohnungen, Appartments. Eine ausschließliche Nutzung für Wohnzwecke ist nicht erforderlich, sodass ein grundsätzlich zu Wohnzwecken dienendes Objekt, welches auch für andere Zwecke verwendet wird (zB. Teile einer Wohnung dienen als Arbeitszimmer, Kanzleiräume, Ordination, etc.) unter die Steuerermäßigung fällt.
Die Lieferung von Photovoltaikmodulen zur Erweiterung einer bestehenden Anlage ist bis zu einer gesamten Engpassleistung von 35 Kilowatt (peak) begünstigt. Wird im Zuge dessen auch Zubehör oder ein Speicher erworben, liegt eine einheitliche begünstigte Lieferung vor. Die bloße Nachrüstung einer bestehenden Anlage mit einem Speicher unterliegt hingegen dem Normalsteuersatz.
Bis zum 31. Dezember 2023 geleistete Anzahlungen sind mit dem Normalsteuersatz zu versteuern. Werden die Photovoltaikmodule nach dem 31. Dezember 2023 geliefert, ist die Besteuerung der Anzahlung zu korrigieren. Diese Korrektur erfolgt im ersten Voranmeldungszeitraum für das Kalenderjahr 2024. Ebenfalls ist eine Berichtigung bereits ausgestellter Anzahlungsrechnungen vorzunehmen. Alternativ erlauben die Umsatzsteuerrichtlinien aus Praktikabilitätsgründen, die Anzahlung in der Rechnung bereits mit dem Nullsteuersatz auszuweisen, wenn die Lieferung zwischen 1. Jänner 2024 und 31. Dezember 2025 ausgeführt wird.
Die Tatbestandsvoraussetzungen zur Anwendung des Nullsteuersatzes sind nachzuweisen, wobei der Nachweis an keine besondere Form gebunden ist. Gemäß den Informationen auf der BMF-Website kann der Nachweis durch eine Bestätigung des Leistungsempfängers oder der Leistungsempfängerin erbracht werden, dass
Eine solche Bestätigung kann auch im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung (zB. AGB) erfolgen.
Die Umsätze aus Lieferungen und Installationen sind in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) und Jahressteuererklärung zu erfassen.
Die im Zeitraum von 1.1.2024 bis 31.12.2025 geltende Umsatzsteuerermäßigung auf 0% wurde als Investitionsanreiz für den Ausbau erneuerbarer Energien eingeführt. Dadurch sollen speziell Photovoltaikanlagenkäufer:innen, denen kein Vorsteuerabzug zusteht (zB. Kleinunternehmer:innen und Nichtunternehmer:innen), von der Umsatzsteuer entlastet werden.