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Steuertipps für Unternehmen zum Jahresende

Deloitte Checkliste zum Jahresende
 

Stockende Konjunktur und hohe Zinsen stellen
Österreichs Wirtschaft weiterhin vor Herausforderungen

Der Gesetzgeber hat auf diese Herausforderungen reagiert. Was es für Betriebe jetzt zu beachten gilt und welche steuerlichen Entlastungen sie vor Jahresende noch mitnehmen sollten, hat Deloitte zusammengefasst.

„Angesichts der Extremwetterereignisse besonders interessant ist die steuerliche Absetzbarkeit von Aufwendungen für Aufräumarbeiten sowie Wiederbeschaffungskosten. Aber auch Mitarbeiter:innenprämien
und der Zuschuss zur Kinderbetreuung sind in diesem Jahr steuerbegünstigt – im Sinne der Arbeitgeberattraktivität lohnt es sich davon Gebrauch zu machen“, so Wilfried Krammer, Partner bei Deloitte Österreich.

Aufwendungen für Aufräumarbeiten und die Wiederbeschaffungskosten von zerstörten Betriebsvermögen können grundsätzlich in voller Höhe als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

„Unter Katastrophenschäden versteht man insbesondere Hochwasser-, Vermurungs-, Lawinen- sowie Sturmschäden. Konkret abzugsfähig sind beispielsweise Aufwendungen für die Beseitigung von Wasser- oder Schlammresten, die Sperrmüllentsorgung oder die Sanierung betrieblicher Gebäude“, erklärt Wilfried Krammer.

Die steuerlichen Ausgaben werden durch steuerfreie Zuwendungen, etwa aus
Katastrophenfonds oder Spenden, gekürzt.

Natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften über EUR 33.000,- können durch Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter einen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen. 

Dieser beträgt je nach Höhe des Gewinns zwischen 4,5 % und 13 % des Gewinns – maximal jedoch EUR 41.450,-. Um den Gewinnfreibetrag steuerlich optimal zu nützen, sollte jedenfalls das voraussichtliche Ergebnis 2024 vorab geschätzt und die erforderliche Investitionshöhe für 2024 ermittelt werden. Auch der Kauf bestimmter Wertpapiere bis zum 31.12.2024 ermöglicht die Geltendmachung des Freibetrags.

Im Jahr 2023 wurde der Investitionsfreibetrag wieder eingeführt. Der wesentliche Vorteil ist, dass dieser Freibetrag steuerlich eine zusätzliche Abschreibung darstellt. Das heißt, dass in Summe mehr als die Anschaffungskosten steuerlich abgesetzt werden können. 

So beträgt die Zusatzabschreibung bei klimafreundlichen Investitionen wie Elektrofahrzeuge oder Photovoltaik (PV)-Anlagen 15 %, bei anderen Investitionen 10 %. 

Ein weiterer Pluspunkt gegenüber dem Gewinnfreibetrag besteht darin, dass Anschaffungen bis zu einer Million Euro begünstigt sind und somit der maximale Investitionsfreibetrag mit EUR 150.000,- deutlich höher ausfällt als der maximale investitionsbedingte Gewinnfreibetrag mit EUR 41.450,-.

„Dennoch gibt es Konstellationen, bei denen der Gewinnfreibetrag zu einer höheren Steuerersparnis führt. Da sich die beiden Investitionsbegünstigungen
ausschließen, sollte ein Vorteilhaftigkeitsvergleich angestellt werden“, rät der Steuerexperte. Sowohl beim investitionsbedingten als auch beim Investitionsfreibetrag gilt, dass betriebswirtschaftlich sinnvolle Investitionen getätigt werden sollten. Denn diese Investitionen führen immer zu einem Liquiditätsabfluss, welcher vom Unternehmen zu tragen ist.

Bis zu EUR 3.000,- können für 2024 noch als Mitarbeiter:innenprämie ausbezahlt werden. Zu beachten ist, dass es sich hierbei um zusätzliche Zahlungen handeln muss. Die Steuerbegünstigung ist grundsätzlich nur dann gegeben, wenn die Mitarbeiter:innenprämie in voller Höhe auf einer lohngestaltenden Vorschrift beruht.

Werden sowohl eine Mitarbeiter:innenprämie als auch eine Mitarbeiter:innengewinnbeteiligung ausbezahlt, sind diese nur dann steuerfrei, wenn sie in Summe EUR 3.000,- nicht übersteigen.

Arbeitgeber:innen können einen Zuschuss für die Kinderbetreuung zahlen. Dieser Zuschuss ist seit 2024 bis zu einer Höhe von EUR 2.000,- pro Kind und Kalenderjahr sozialabgaben- und lohnsteuerfrei. 

Voraussetzung ist, dass die Arbeitnehmer:innen selbst die Familienbeihilfe beziehen und das Kind zu Beginn des Kalenderjahres das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Zuschuss muss direkt an eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen oder an eine pädagogisch qualifizierte Person geleistet werden.

 

Spenden an spendenbegünstige Einrichtungen sind abzugsfähig. Die Höhe der steuerlich abzugsfähigen Spenden ist dabei grundsätzlich mit 10 % des steuerlichen Gewinnes im entsprechenden Wirtschaftsjahr begrenzt. 

„Seit 2024 können alle gemeinnützigen Einrichtungen einen Antrag auf Aufnahme in die Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen stellen. Somit können seit diesem Jahr auch Spenden für Bildung, Kunst und Sport als Betriebsausgabe abgesetzt werden“, hält Wilfried Krammer abschließend fest.

- Ein Gruppenantrag zur Begründung einer Unternehmensgruppe muss nachweislich vor Ablauf des Wirtschaftsjahres unterfertigt werden. Die Einreichung muss innerhalb eines Monats beim Finanzamt erfolgen.

- Mit 31.12.2024 endet grundsätzlich die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für
Geschäftsunterlagen des Jahres 2017 (UStG: bei Gebäuden bis zu 22 Jahre). Für
bestimmte COVID-19-Förderungen (Investitionsprämie, Kurzarbeitshilfe) beträgt die Aufbewahrungsfrist zehn Jahre nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung.

- Mit 31.12.2024 tritt die absolute Verjährung für Abgaben des Jahres 2014 ein.

- Bis 31.12.2024 kann die Energieabgabenvergütung 2019 noch beantragt werden.

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