Ein elektronisches Aufzeichnungssystem (Registrierkasse) ist eine Einrichtung zur Erfassung von Geschäftsvorfällen, welche über eine technische Sicherheitslösung mittels der jeweiligen Signaturerstellungseinheit manipulationssicher im Datenerfassungsprotokoll aufgezeichnet werden. Die Verpflichtung zur Einführung eines elektronischen Aufzeichnungssystems (Registrierkassenpflicht) ist im neu eingeführten § 131b BAO geregelt. Die Pflicht zur Einführung einer Registrierkasse gilt für Betriebe mit einem Jahresumsatz von mindestens EUR 15.000, sofern die Barumsätze dieses Betriebs EUR 7.500 überschreiten. Barumsätze sind Umsätze, bei denen die Gegenleistung durch Barzahlung erfolgt sowie Zahlungen mit Bankomat- oder Kreditkarte, die Hingabe von Barschecks oder an Geldes statt angenommener Gutscheine. Nicht als Barumsätze gelten daher beispielsweise Zahlungen mittels Erlagschein oder elektronische Überweisungen. Für die Festlegung von Einzelheiten zu den technischen Vorgaben wurde eine Verordnungsermächtigung geschaffen. Aufwendungen für die Neuanschaffung oder Umrüstung eines Aufzeichnungssystems können in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Zusätzlich steht eine Prämie von EUR 200 pro neuem oder umgerüstetem Kassensystem zu.
Durch die in § 132a BAO geregelte Belegerteilungsverpflichtung soll die Floskel „Brauchen Sie eine Rechnung?“ künftig der Vergangenheit angehören. Die Verpflichtung zur Belegerteilung gilt für Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Diese haben dem in bar zahlenden Kunden einen Beleg über die empfangenen Barzahlungen für Lieferungen und sonstige Leistungen zu erteilen, wobei der Begriff der Barzahlung jenem in § 131b BAO entspricht. Vom Beleg ist eine Durchschrift oder eine sonstige Zweitschrift anzufertigen und aufzubewahren.
Die Belege haben zumindest die folgenden Angaben zu enthalten:
Der Leistungsempfänger ist nach § 132a BAO verpflichtet den Beleg entgegenzunehmen, wobei ein Verstoß gegen diese Verpflichtung keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen nach sich zieht. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll durch die Mitnahmeverpflichtung die Belegausstellungskultur gestärkt werden. Verstößt der Unternehmer gegen die Belegausstellungspflicht, ist dies als Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe bis EUR 5.000 strafbar.
Der Finanzminister wird in § 131 Abs 4 ermächtigt, durch Verordnung Erleichterungen von den Pflichten nach §§ 131b, 132a BAO festzulegen. Voraussetzung für eine Erleichterung ist, dass die Erfüllung der Verpflichtungen unzumutbar wäre und die ordnungsgemäße Ermittlung der Grundlagen der Abgabenerhebung dadurch nicht gefährdet wird. Des Weiteren sind Erleichterungen nur zulässig: