Wer ist antragsberechtigt? Der NPO-Unterstützungsfonds gewährt auf Basis einer privatrechtlichen Vereinbarung nicht rückzahlbare Zuschüsse an Non-Profit-Organisationen im Sinne der §§ 34ff BAO. Darunter fallen auch freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände sowie gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, denen aufgrund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt. Zudem sind auch wieder Beteiligungsorganisationen im Kreis der begünstigten Rechtsträger enthalten.
Zuschüsse dürfen nur zu Gunsten von förderbaren Organisationen gewährt werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
Jedenfalls nicht antragsberechtigt sind politische Parteien und Rechtsträger, an denen Bund, Länder oder Gemeinden mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 % beteiligt sind sowie beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors. Ebenfalls ausgeschlossen sind Organisationen, denen ein Fixkostenzuschuss, Verlustersatz, Ausfallsbonus oder ein Fixkostenzuschuss 800.000 gewährt wurde. Dies gilt auch dann, wenn einer mit dieser Organisation im Sinne von § 8a verbundenen Organisation ein entsprechender Zuschuss gewährt wurde.
Hinsichtlich der förderbaren Kosten gibt es grundsätzlich keine nennenswerten Änderungen. Es werden die altbewährten Kostenkategorien gefördert:
Gefördert werden die Kosten, sofern diese im Zeitraum vom 1.1.2022 bis 31.3.2022 angefallen sind. Kosten im Zusammenhang mit frustrierten Aufwendungen werden nur dann gefördert, wenn sie vor der zurechenbaren Veranstaltung entstanden sind. Den NPOs steht keine Unterstützung zu, wenn die Kosten bereits durch andere Zuschüsse gefördert oder durch Versicherungsleistungen abgedeckt wurden. Zahlungsflüsse zwischen verbundenen Organisationen werden ebenfalls nicht gefördert.
Der aus den vergangenen Phasen bekannte Struktursicherungsbeitrag bleibt erhalten. Hierbei handelt es sich um eine pauschale Abgeltung jener Kosten, die nicht unter die oben genannten Kostenkategorien fallen. Der Struktursicherungsbeitrag beläuft sich diesmal auf 5 % der Einnahmen des Jahres 2021 und der auf Grundlage der 3. und 4. NPO-RLV gewährten Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds. Der Struktursicherungsbeitrag ist mit maximal EUR 35.000,- gedeckelt.
Die maximale Förderhöhe aus dem NPO-Unterstützungsfonds beläuft sich auf EUR 200.000,-. Bei verbundenen Organisationen steht der Maximalbetrag nur einmal zu. Zu beachten ist jedoch, dass die Förderung mit 90 % des Einnahmenausfalls im ersten Quartal 2022 und mit der Höhe der förderbaren Kosten zuzüglich des Struktursicherungsbeitrags begrenzt ist. Zur Berechnung des Einnahmenausfalls werden die Einnahmen des ersten Quartals 2022 herangezogen und mit 25 % der Summe der Einnahmen des Jahres 2021 und der auf Grundlage der 3. und 4. NPO-RLV gewährten Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds verglichen.
Wie gewohnt erfolgt die Abwicklung des NPO-Unterstützungsfonds über eine von der AWS eingerichtete elektronische Plattform (https://npo-fonds.at/). Die Antragstellung ist noch bis 31.10.2022 möglich. Doch Achtung: Beim Vorliegen gewisser Umstände – wenn beispielsweise die beantragte Förderung den Betrag von EUR 6.000,- übersteigt – ist eine Bestätigung durch eine:n fachkundige:n Expert:in notwendig.
Die COVID-19-Krise hat den gemeinnützigen Sektor auch im ersten Quartal 2022 beeinträchtigt. Zum Ausgleich finanzieller coronabedingter Nachteile wurde der NPO-Unterstützungsfonds um das erste Quartal 2022 verlängert. Die Antragstellung ist noch bis Ende Oktober 2022 möglich. Auf der Homepage der AWS ist erneut ein FAQ-Katalog veröffentlicht, welcher laufend aktualisiert wird.