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Grenzüberschreitende Telearbeit – Rahmenvereinbarungen

Überblick

 

Home-Office bzw. Telearbeit hat vor allem während der Covid-19 Pandemie stark zugenommen. Um die, durch die Pandemie bedingte Sondersituation, auch im Bereich der sozialen Sicherheit aufzugreifen wurden im Jahr 2020 in den EU-Mitgliedstaaten, EWR-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen) und der Schweiz Sonderregelungen für die grenzüberschreitende Telearbeit beschlossen. Um grenzüberschreitende Telearbeit auch nach Auslaufen der Covid-Sonderregelungen (diese gelten noch bis 30. Juni 2023, eine Verlängerung ist nicht zu erwarten) weiterhin zu ermöglichen hat Österreich Vertragsverhandlungen über den Abschluss von Ausnahmevereinbarungen mit den Nachbarstaaten gestartet und konnte schon 3 Ausnahmevereinbarungen abschließen.

Bisherige Regelung

 

Innerhalb der EU und auch in Bezug auf die Schweiz gilt grundsätzlich bezüglich der Sozialversicherung das Prinzip der Einzelversicherung. Das heißt, Personen mit Anknüpfungspunkten zu mehreren EU-Staaten unterliegen nur in einem Staat der Sozialversicherungspflicht. Das Recht, Sozialversicherungsbeiträge einzuheben, liegt dabei beim Tätigkeitsstaat (= jener Staat, aus dem die Einkünfte stammen und in welchem die Person nicht ansässig ist) und nicht beim Wohnsitzstaat (= Staat, in dem der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt dann vor, wenn Dienstnehmer:innen in mehreren Staaten tätig sind. Diese bleiben, soweit ein wesentlicher Teil (25 %) der Tätigkeit im Wohnsitzstaat ausgeübt wird, im Wohnsitzstaat im Sozialversicherungssystem. Wird ein Teil der wöchentlichen Arbeitszeit durch beispielsweise Home-Office ausgeübt und damit die 25 %-Grenze überschritten, sodass ein wesentlicher Teil der Arbeitszeit im Wohnsitzstaat ausgeübt wird, verlagert sich die Sozialversicherungspflicht in den Wohnsitzstaat.

Regelungen ab 2023 - Rahmenvereinbarungen

 

Aufgrund dessen, dass die Covid-Sonderregelungen mit 30.06.2023 auslaufen, Dienstnehmer:innen jedoch weiterhin in der Lage sein sollen Home-Office bzw. Telearbeit auch außerhalb Österreichs zu tätigen, wurde bereits mit Deutschland, Tschechien und der Slowakei eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen. Diese Rahmenvereinbarungen ermöglichen in Fällen mit einer gewöhnlichen wiederkehrenden grenzüberschreitenden Telearbeit bis maximal 40 % (beispielsweise 2 Tage Home-Office bei einer 5-Tage-Woche) die Zuständigkeit des Mitgliedstaates, in dem der:die Arbeitgeber:in den Sitz hat, und nicht des Wohnstaates in dem der Arbeitnehmer das Home-Office ausübt. Die Rahmenvereinbarung mit Deutschland ist bereits mit 01.01.2023, jene mit Tschechien mit 01.03.2023 in Kraft getreten. Die Rahmenvereinbarung mit der Slowakei wird mit 01.06.2023 in Kraft treten. Die Anwendung der Rahmenvereinbarung kann dabei für höchstens zwei Jahre beantragt werden; Verlängerungsanträge sind möglich.

Abschluss weiterer Rahmenvereinbarungen geplant

 

Den bereits bestehenden Rahmenvereinbarungen sollen noch weitere folgen, um Arbeitnehmer:innen künftig das Arbeiten im Home-Office bzw. Telearbeit zu vereinfachen.

Bezüglich der lohnsteuerlichen Konsequenzen sind uns im Moment jedoch keine Änderungen bekannt, somit stellen diese nach wie vor häufig den „Show-Stopper“ dar, da aufgrund des Tätigkeitsstaatsprinzip bei Arbeiten im Ansässigkeitsstaat ab Tag 1 Steuerpflicht entsteht.

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