Nach Ansicht des BFG ist der Fonds für allgemeine Bankrisiken Teil der Bemessungsgrundlage für die Stabilitätsabgabe und daher ist kein Abzug von der Bemessungsgrundlage zulässig.
In the opinion of the Federal Fiscal Court (BFG), the fund for general banking risks (Fonds für allgemeine Bankrisiken) is part of the assessment basis and therefore no deduction from the assessment basis is possible.
Nach einer Außenprüfung eines Kreditinstitutes war strittig, ob der Bilanzposten mit der Bezeichnung „Fonds für allgemeine Bankrisiken“ (§ 57 Abs 3 BWG) unter den Rücklagenbegriff des § 2 Abs 2 Z 2 StabAbG subsumierbar ist (gezeichnetes Kapital und Rücklagen) und daher die Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe vermindert.
Die belangte Behörde führte für ihren Standpunkt ins Treffen, dass der Fonds für allgemeine Bankrisiken im StabAbgG als Abzugsposten nicht explizit aufgelistet sei und verwies hierzu im Bericht über die Außenprüfung auf die erläuternden Gesetzesmaterialien.
Die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage konkretisierten, dass unter dem Punkt „gezeichnetes Kapital und Rücklagen“ die in Anlage 2 zu § 43 Bankwesengesetz (BWG) genannten Punkte Z 9 (als gezeichnetes Kapital) und Z 10, 11, 12 und 14 (als Rücklagen) zu verstehen seien. Von der durchschnittlichen unkonsolidierten Bilanzsumme als Bemessungsgrundlage (§ 2 Abs 1 StabAbgG) seien die in § 2 Abs 2 StabAbgG genannten Beträge abzuziehen; in dieser Aufzählung sei der „Fonds für allgemeine Bankrisiken“ nicht enthalten.
Durch die Formulierung des Gesetzes lasse sich eindeutig ableiten, dass die Ausnahmen von der Bemessungsgrundlage nach Abs 2 eng auszulegen seien; eine sinngemäße Ausdehnung der Aufzählung durch den Gesetzgeber sei daher nicht möglich.
Der Beschwerdeführer (Bf) brachte vor, dass der Fonds für allgemeine Bankrisiken eine Rücklage sei, die zum harten Kernkapital gehöre. Der Bilanzposten sei in Art 26 Abs 1 lit f Capital Requirements Regulation (CRR) ausdrücklich angeführt und stehe daher mit ausgegebenen Kapitalinstrumenten, einbehaltenen Gewinnen und Rücklagen auf derselben Stufe. Weiters führte der Bf an, dass die Aufzählung der Abzugsposten in den Gesetzesmaterialien lediglich demonstrativer Art sei und daher eine sinngemäße Ausdehnung geboten wäre.
Das BFG führte in seiner Begründung zunächst iSd Argumentation des Bf aus, dass den Gesetzesmaterialien keine taxative Aufzählung unterstellt werden kann. Das Gericht bestätigte weiters auch, dass der Fonds für allgemeine Bankrisiken zum Eigenkapital zählt und einen ähnlichen Charakter wie eine Rücklage hat.
Letztlich folgte das BFG jedoch der Argumentation der belangten Behörde: Die Tatsache, dass der Fonds Ähnlichkeit mit einer Rücklage hat, weil er Eigenkapital darstellt, aber weder dem gezeichneten Kapital noch dem Bilanzgewinn zugerechnet werden kann, reicht nach Ansicht des BFG nicht aus, um ihn auch tatsächlich unter den Begriff der Rücklagen zu subsumieren. Sowohl das BWG als auch die CRR kennen als Bilanzposten einerseits Rücklagen (vgl Z 10-12 der Bilanzgliederung gemäß § 43 Abs 2 BWG und Art 26 Abs 1 lit e CRR) und andererseits den Fonds für allgemeine Bankrisiken (vgl Z 6a der Bilanzgliederung gemäß § 43 Abs 2 BWG und Art 26 Abs 1 lit f CRR).
Hätte der Gesetzgeber neben Rücklagen iSd Art 26 Abs 1 e CRR auch den Fonds für allgemeine Bankrisiken (Art 26 Abs 1 lit f CRR) bei der Bemessungsgrundlage zur Stabilitätsabgabe als Abzugsposten zulassen wollen, hätte er ihn explizit in das Gesetz aufgenommen oder die Formulierung des § 2 Abs 2 Z 2 StabAbgG weiter gefasst. Durch die Verwendung des Begriffs „Rücklagen“ ergibt sich daher nach Auffassung des BFG ein enger Anwendungsbereich.
Zusammengefasst kommt das BFG zum Ergebnis, dass der Fonds für allgemeine Bankrisiken somit Teil der Bemessungsgrundlage für die Stabilitätsabgabe und ein Abzug von der Bemessungsgrundlage unzulässig (vgl Erkenntnis vom 5.11.2024, GZ. RV/7102463/2023).
Die ordentliche Revision wurde vom BFG mangels Rechtsprechung dazu zugelassen und auch bereits eingebracht.
Wir werden Sie diesbezüglich auf dem Laufenden halten.