Die Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe setzt sich aus der durchschnittlichen unkonsolidierten Bilanzsumme eines Kreditinstituts (KI), vermindert um die in § 2 Abs 2 Stabilitätsabgabegesetz (StabAbgG) genannten Beträge zusammen.
Auch ausländische Betriebsstätten sind in die Bemessungsgrundlage des im Inland ansässigen KI miteinzubeziehen. Im Gegensatz dazu fließen die Bilanzsummen ausländischer Tochtergesellschaften nicht in die inländische Bemessungsgrundlage mit ein. Der VwGH hat sich mit der Frage auseinandergesetzt (VwGH 27. 3. 2024, Ro 2021/13/0020), ob damit eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit aufgrund einer (unmittelbaren) Diskriminierung vorliegt.
Foreign permanent establishments are also included in the assessment basis of the domestic credit institution. In contrast, the balance sheet of foreign subsidiaries is not included in the domestic tax base. Administrative High Court dealt with the question of whether this constitutes a restriction of establishment due to (direct) discrimination.
Ein unbeschränkt steuerpflichtiges KI mit Betriebsstätten im EU-Ausland hat nach erfolgter Selbstbemessung einen Antrag auf Festsetzung der Stabilitätsabgabe für das 1. Quartal 2019 gestellt. Das KI ging im Antrag – anders als in der ursprünglichen Selbstberechnung – von einer geringeren Bemessungsgrundlage aus. Das KI hat aus der Bemessungsgrundlage die auf die ausländischen Betriebsstätten entfallenen Anteile der unkonsolidierten Bilanzsumme ausgeschieden und dies damit argumentiert, dass dies aus unionsrechtlichen Gründen geboten sei. Der entsprechende Beschwerdeantrag wurde vom Bundesfinanzgericht (BFG) abgewiesen, weil die ursprüngliche Selbstberechnung laut Auskunft der Finanzbehörde korrekt erfolgt sei.
Zur Verteidigung führte das KI an, dass keine Rechtsprechung des VwGH zur Frage vorliege, ob das StabAbgG mit den Bestimmungen der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) und der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) vereinbar sei. Es ging insbesondere darum, ob die Erhebung der Abgabe von der unkonsolidierten Bilanzsumme (inkl. ausländische Betriebsstätten) unionsrechtskonform sei. Laut KI bewirke das Abstellen auf die unkonsolidierte Bilanzsumme für die Bemessungsgrundlage gem § 2 StabAbgG eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und sei somit unionsrechtswidrig.
KI, die im EU-Ausland über unselbständige Betriebsstätten tätig sind, müssen die Stabilitätsabgabe auch für diese ausländischen Tätigkeiten zahlen. Im Gegensatz dazu gilt dies nicht für KI, die im EU-Ausland über selbständige Tochtergesellschaften verfügen. Das KI sah darin eine Ungleichbehandlung und somit eine versteckte Diskriminierung gegenüber Institutionen, die im Ausland mit selbstständigen Tochtergesellschaften tätig sind, da für diese keine Stabilitätsabgabe erhoben wird.
Der vorliegende Fall, in dem das KI Bankdienstleistungen im EU-Ausland über dortige unselbständige Betriebsstätten erbringt, fällt nach der Rechtsprechung (Rsp) des EuGH in den Geltungsbereich der Niederlassungsfreiheit. Demnach ist eine Prüfung der Kapitalverkehrsfreiheit nicht notwendig, sondern vielmehr bedarf es der Prüfung einer allfälligen Beschränkung der Niederlassungsfreiheit.
Nach der Rsp des EuGH werden Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit dann angenommen, wenn steuerliche Regelungen bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt nachteiligere Folgen vorsehen als bei rein inländischen Sachverhalten.
Der VwGH hält in seiner Entscheidung fest, dass die Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe unabhängig von inländischen oder ausländischen Betriebsstätten ermittelt wird. Eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit aufgrund einer (unmittelbaren) Diskriminierung ist daher nicht ersichtlich. Ebenso erklärt er, dass die Bilanzsummen ausländischer Tochtergesellschaften für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage des im Inland ansässigen KI nicht zu berücksichtigen sind. Auch hier stellt der VwGH fest, dass keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit vorliegt, da er der Auffassung ist, dass KI mit ausländischen Betriebsstätten gegenüber KI mit inländischen Betriebsstätten nicht benachteiligt behandelt werden.
Folglich kommt es daher zu keiner Ungleichbehandlung von in- und ausländischen Sachverhalten.
Der VwGH stellte fest, dass keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit vorliegt, da grenzüberschreitende und innerstaatliche Sachverhalte gleichbehandelt werden. Sowohl inländische als auch ausländische Betriebsstätten von KI sind in die Berechnungsgrundlage der Stabilitätsabgabe durch das KI aufzunehmen.