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Kapitalertragsteuerabzug auf Kryptowährungen

Kapitalertragsteuerabzug auf Kryptowährungen – Entwicklung, Zweifelsfragen und Antworten des BMF

Mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 wurde das österreichische Steuerrecht um eine umfassende Regelung zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen erweitert. Seither unterliegen Kryptowährungen – ähnlich wie Wertpapiere – dem Sondersteuersatz für Kapitalvermögen und damit dem Kapitalertragsteuerabzug (KESt), sofern ein inländischer Abzugsverpflichteter involviert ist.

Die mit der praktischen Umsetzung verbundenen Fragestellungen führen zu einer Reihe von Zweifelsfragen. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat mit Anfragebeantwortung vom 26.05.2025 zu Einzelfragen Stellung genommen.

Praxisprobleme und Zweifelsfragen

In der praktischen Umsetzung des KESt Abzuges ergeben sich – insbesondere bei Kryptobörsen, Brokern und Wallet Anbietern – komplexe Zweifelsfragen, unter anderem:

  1. Wie ist die Verwendungsreihenfolge bei Wallets mit Alt und Neubestand?
  2. Wie sind Fälle zu behandeln, in denen dem Abzugsverpflichteten die Steuerdaten nicht rechtzeitig vorliegen?
  3. Wie sind Token Merges oder vergleichbare Kapitalmaßnahmen steuerlich einzuordnen?

Diese Fragen waren Gegenstand der Rechtsanfrage an das BMF, deren Beantwortung hier zusammengefasst dargestellt ist:

Zur Frage der Verwendungsreihenfolge von Altbeständen (vor 1.3.2021) und Neubeständen (nach 28.2.2021), die sich auf einer Wallet befinden normiert § 3 Z 1 KryptowährungsVO grundsätzlich ein Wahlrecht, ob Alt oder Neubestand zuerst veräußert werden soll. Wird dieses Wahlrecht vertraglich auf den KESt-Abzugsverpflichteten übertragen, kann dieser festlegen, dass Altbestand stets zuerst veräußert wird. Wird das Wahlrecht nicht ausgeübt, geht nach Ansicht der Finanzverwaltung § 2 Abs. 3 KryptowährungsVO vor. Das bedeutet, dass Einheiten mit pauschaler Wertermittlung (§ 93 Abs. 4a Z 2 EStG) als zuerst veräußert gelten.

Weiters wurde an das BMF die Frage herangetragen, ob ein bereits durchgeführter KESt Abzug auf Basis des pauschalen Wertansatzes korrigiert werden kann, wenn die Steuerdaten verspätet oder aufgrund technischer Störungen erst nach der Realisierung übermittelt werden. Nach Ansicht des BMF ist eine Korrektur gemäß § 240 Abs. 1 BAO zulässig. Der KESt Abzug kann daher bis zum Ablauf des Kalenderjahres berichtigt werden, sobald die Steuerdaten später korrekt übermittelt und plausibilisiert worden sind. Dies soll Liquiditätsnachteile für Steuerpflichtige vermeiden, da ansonsten eine Korrektur nur im Rahmen der Veranlagung möglich wäre.

Zu Token Merges führt das BMF aus, dass diese grundsätzlich als Tausch einzustufen sind. Ein Tausch ist steuerneutral, wenn sowohl die hingegebenen als auch die erhaltenen Token Kryptowährungen iSd § 27b Abs. 4 EStG sind. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass der KESt-Abzugsverpflichtete im Zweifel annehmen darf, dass diese Voraussetzung erfüllt ist (§ 5 KryptowährungsVO). Bei Altvermögen (vor 1.3.2021 angeschafft) liegt grundsätzlich ein steuerpflichtiger Tauschvorgang vor, allerdings führt er wegen der abgelaufenen Spekulationsfrist nicht mehr zu einer steuerpflichtigen Realisierung. Ein KESt-Abzug hat bei Altvermögen daher nicht zu erfolgen.

Fazit

Die Anfragebeantwortung des BMF vom 26.05.2025 bringt zwar weitere Klarheit für den Kapitalertragsteuerabzug auf Kryptowährungen zu Spezialfragen. In der Praxis gibt es aber weiterhin eine Reihe von Herausforderungen in Bezug auf die Frage, ob eine KESt-pflichtige Transaktion vorliegt und wie die Bemessungsgrundlage zu ermitteln ist. Ein KESt-Abzug setzt voraus, dass die relevanten Daten vollständig vorhanden sind und ein rechtliche Zugriffsmöglichkeit besteht. Im Zweifel wird der Abzugsverpflichtete den KESt-Abzug im höchstmöglichen Ausmaß vornehmen, was zu Kundenbeschwerden führen kann. Es ist daher für Abzugsverpflichtete rechtssichernd, wenn im Rahmen von Anfragebeantwortungen zu Einzelfragen seitens des BMF Stellung genommen wird. Gerne stehen Ihnen unsere Expert:innen für weiterführende Fragen zu diesem Themenbereich zur Verfügung.

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