Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte Ende letzten Jahres über die Beschwerde eines inländischen Gruppenmitglieds zu entscheiden und ging dabei der Frage nach, ob bzw. inwieweit Fremdwährungsverluste aus steuerfreien Beteiligungserträgen steuerlich abzugsfähig sind. Eine ähnliche Frage stellte sich für Fremdwährungsverluste, die aus einem zur Finanzierung der Gewinnausschüttung gewährtem Darlehen an eine Tochtergesellschaft resultierten.
Die Beschwerdeführerin (eine GmbH) ist Mitglied einer Unternehmensgruppe und hielt im Streitjahr 2015 sowohl eine Beteiligung an einer ungarischen als auch an einer tschechischen Kapitalgesellschaft im Ausmaß von jeweils mehr als 50%. Bei beiden Beteiligungen handelte es sich um nicht optierte internationale Schachtelbeteiligungen.
Die beschwerdeführende GmbH hatte zum 31.12.2015 eine Dividendenforderung gegenüber der ungarischen Gesellschaft bilanziert. Der Ausschüttungsbeschluss für das Geschäftsjahr 2015 wurde am 17.02.2016 gefasst und die entsprechende Dividendenzahlung erfolgte am 25.07.2016. Der Wert des ungarischen Forint (HUF) war zwischenzeitlich gesunken, weshalb die Beschwerdeführerin für das Geschäftsjahr 2015 im Jahresabschluss einen Kursverlust geltend machte. Dieser Betrag ergab sich aus der Differenz der Forderung zwischen dem Tag des Ausschüttungsbeschlusses und dem Eingang der Zahlung.
Weiters wurde die Beteiligung an der tschechischen Kapitalgesellschaft von der beschwerdeführenden GmbH im Jahr 2016 an einen fremden Dritten veräußert. Entsprechend einer Vereinbarung mit dem Käufer wurde vor dem Closing-Datum (21.6.2016) der Transaktion jedoch noch eine Ausschüttung der tschechischen Kapitalgesellschaft an die Beschwerdeführerin beschlossen. Das Datum der Ausschüttungsbeschlussfassung war der 20.4.2016. Da der tschechischen Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt die liquiden Mittel fehlten, um die Forderung zu tilgen, gewährte die beschwerdeführende GmbH ihrer Tochtergesellschaft ein kurzfristig verzinstes Darlehen in Höhe der Dividende. Die Tilgung des Darlehens inklusive anfallender Zinsen erfolgte am 8.9.2016. Der zwischen der Gewährung des Darlehens und dem Zeitpunkt der Tilgung eingetretene Kursverfall führte zu einem Kursverlust, welche von der Beschwerdeführerin aufwandswirksam verbucht wurde.
In beiden Fällen wurde der Kursverlust von der beschwerdeführenden GmbH als steuerlich abzugsfähig behandelt. Im Rahmen einer Außenprüfung versagte die Finanzbehörde jedoch die steuerliche Abzugsfähigkeit dieser Fremdwährungsverluste mit dem Hinweis, dass es sich um Aufwendungen in unmittelbaren Zusammenhang mit steuerfreien Beteiligungserträgen handle und das Abzugsverbot des § 12 Abs 2 KStG greife.
Für die beschwerdeführende GmbH gilt nach der einschlägigen Rechtsprechung (Rsp) des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) eine Gewinnausschüttung grundsätzlich mit dem Tag der Beschlussfassung als realisiert. Bei Ausschüttungen in fremder Währung erstreckt sich die Steuerbefreiung (jedenfalls) auf den im Realisationszeitpunkt in Euro umgerechneten Betrag. Strittig war nunmehr die Frage, ob für nach diesem Realisationszeitpunkt eingetretene Wechselkursschwankungen weiterhin ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit den steuerfreien Beteiligungserträgen bestand.
Die Frage, ob Fremdwährungsverluste zwischen dem Zeitpunkt der Ausschüttung (Beschlussfassung) und der tatsächlichen Zahlung steuerwirksam sind, wird in der Literatur uneinheitlich gesehen. Die Finanzverwaltung verweigerte im Streitfall jedenfalls die steuerliche Abzugsfähigkeit. Begründend wurde vorgebracht, dass solche Wechselkursverluste einen unmittelbaren Zusammenhang mit den steuerfreien Beteiligungserträgen aufweisen.
Diese Ansicht teilte das BFG nicht und verneinte den unmittelbaren Zusammenhang mit steuerfreien Beteiligungserträgen in beiden Fällen. Die gegenständlichen Fremdwährungsverluste – welche zwischen dem Realisationszeitpunkt (der Dividendenforderung bzw. der Darlehensforderung) und der tatsächlichen Zahlung angefallen waren – standen in keinem Kausalitätsverhältnis mit den steuerfreien Beteiligungserträgen und waren lediglich von der Fremdwährungsverwaltung abhängig. Begründend zog das BFG die Rsp des Bundesfinanzhofs (BFH) heran, nach der Wechselkursveränderungen zwischen Entstehung und Zahlung einer Forderung weder eine unmittelbare wirtschaftliche Verbindung noch einen Veranlassungszusammenhang mit steuerfrei eingenommenen Einnahmen aufweisen. Eine Steuerpflicht hätte lediglich dann verneint werden können, wenn der Kursverlust aufgrund vertraglicher Regelungen von Vornherein festgestanden wäre.
Die Entscheidung des BFG hinsichtlich der Steuerwirksamkeit von Fremdwährungsverlusten im Zusammenhang steuerfreien Beteiligungserträgen ist auf den ersten Blick erfreulich. Es bedeutet jedoch im Ergebnis auch, dass Kursgewinne in einem vergleichbaren Sachverhalt als steuerpflichtig angesehen werden müssen. Die Entscheidung wird jedoch in der Literatur durchaus kontroversiell diskutiert, sodass die höchstgerichtliche Entscheidung, die durch die ergriffene Amtsrevision zu erwarten ist, abzuwarten bleibt.