In two related cases (C-58/20 K and C-59/20 DBKAG), the European Court of Justice (EuGH) recently dealt with the scope of the VAT exemption for the management of special funds in connection with outsourced services. In the meantime, the Austrian Federal Fiscal Court (BFG) released its final rulings.
In der Rechtssache C 58/20 „K“ lagerten Verwaltungsgesellschaften Leistungen zur Ermittlung der für die Einkünftebesteuerung der Fonds-Anteilsinhaber maßgeblichen Werte an einen Drittanbieter („K“) aus.
In der Rechtssache C 59/20 „DBKAG“ räumte ein Drittanbieter der Verwaltungsgesellschaft gegen Zahlung einer Lizenzgebühr ein Nutzungsrecht an einer speziell für das Investmentfondsgeschäft der DBKAG zugeschnittenen Softwarelösung zur Erstellung wesentlicher Berechnungen für das Risikomanagement und die Performancemessung ein. Die Software des Drittanbieters verarbeitete hierbei die seitens der Verwaltungsgesellschaft eingespielten Daten. Der Drittanbieter verantwortete die Richtigkeit der auf diesen Daten basierenden automatisierten Berechnungen von Risiko- und Performancekennzahlen, welche von der Verwaltungsgesellschaft im Rahmen der Erfüllung gesetzlicher Berichtspflichten verwendet wurden.
In den vorliegenden Fällen ausgelagerter Dienstleistungen stand der EuGH der Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung durchaus aufgeschlossen gegenüber, beschränkte sich jedoch im Ergebnis auf die Vorgabe des Prüfungsmaßstabes. Die finale Beurteilung oblag den lokalen Gerichten im fortgesetzten Verfahren.
Die Verwaltung von durch die Mitgliedsstaaten als solche definierten Sondervermögen ist nach Art 135 Abs 1 lit g der MwSt-RL von der Umsatzsteuer befreit. Die österreichische Umsetzung der Bestimmung findet sich in § 6 Abs 1 Z 8 lit i UStG. Analog zur Richtlinie definiert auch die nationale Bestimmung im UStG den Terminus „Verwaltungsleistung“ nicht näher. Als Prüfungsmaßstab dienen (auch) nach den aktuellen Ausführungen des EuGH die Anforderung an die „Eigenständigkeit“ der Leistung sowie an die „Spezifität und Wesentlichkeit“ derselbigen. Trifft dies zu, so können von der Verwaltungsgesellschaft ausgelagerte Leistungen von Drittanbietern steuerbefreit sein. Ausschlaggebend ist, ob die von Dritten erbrachten Dienstleistungen „eine enge Verbindung mit der Verwaltung von Sondervermögen aufweisen“ und „ausschließlich für die Zwecke der Verwaltung von Sondervermögen erbracht“ werden.
Die weitere Prüfung des BFG im fortgesetzten verwaltungsgerichtlichen Verfahren beschränkte sich nunmehr auf die Anforderung an „Spezifität und Wesentlichkeit“ bzw vielmehr konkret - in Ausführung der engen Vorgaben des EuGH - auf die Frage der „Ausschließlichkeit“, dh ob die ausgelagerten Dienstleistungen ausschließlich für die spezifische Verwaltung von Sondervermögen erbracht werden:
Im Ergebnis wurde in beiden Fällen seitens des BFG der Anwendung der umsatzsteuerlichen Befreiung stattgegeben - mit genannter Ausnahme für im Hinblick auf Schweizer Anleger erbrachte Teilleistungen in der Rechtssache „K“. Für die Branche wird weiterhin in jedem Einzelfall eine Detailanalyse vorzunehmen sein. Bemerkenswert für die Praxis ist wohl auch eine grundlegende Interpretation der Anforderung an die Spezifität der Leistung im Rahmen der Rs „DBKAG“, wonach grundsätzlich stets die tatsächliche Leistungserbringung für den konkreten Leistungsempfänger zu prüfen sei. Dem bloßen Abstellen auf eine grundsätzliche Konzeption und hypothetische Verwendbarkeit für andere Anlageformen wird insoweit eine Absage erteilt. Bereits mit laufender Wartung 2021 wurden in Rz 772a der UStR die beiden Judikate eingearbeitet (zur Rs „K“ vgl bereits konkretisierend BMF Auskunft vom 17.12.2021, GZ 2021-0.876.214).