Versicherungsunternehmen aus dem Drittland sollen künftig die Versicherungssteuer direkt entrichten können. Die Abfuhr der Versicherungssteuer durch den Versicherer soll für jedes einzelne – bereits bestehende wie neu abgeschlossene – Versicherungsverhältnis möglich sein. Die Regelung ist mit 1.1.2024 in Kraft getreten. Der Inhalt der Informationspflichten und deren Übermittlung ist durch die am 27.12.2023 veröffentlichte Verordnung näher geregelt.
Insurance companies from third countries are able to pay insurance tax to the Austrian tax authorities as of 2024 (no fiscal representative required anymore). The payment of insurance tax by the insurer should be possible for each individual insurance relationship - both existing and newly concluded. The regulation has entered into force on 1 January 2024. The content of the information obligations and their transmission is regulated in more detail by ordinance.
Nach der derzeit geltenden Rechtslage haben Versicherungsnehmer die Versicherungssteuer zu entrichten, wenn der Versicherer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum weder seinen Wohnsitz (Sitz) noch einen Bevollmächtigten (Fiskalvertreter) zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes bestellt hat. Nach dem EU Austritt des Vereinigten Königreichs hat sich in der Praxis das Problem gestellt, dass Versicherungsunternehmen aus dem Vereinigten Königreich die Versicherungssteuer für Versicherungsverträge in Österreich weiter abführen wollten, dies aber gesetzlich nicht vorgesehen war.
Nun wurde Versicherungsunternehmen mit Sitz im Drittland und ohne Fiskalvertreter in Österreich die Möglichkeit eingeräumt, die Selbstberechnung und Entrichtung für seine Versicherungsnehmer beim Finanzamt Österreich vorzunehmen. Möchte der Versicherer von dieser Befugnis keinen Gebrauch machen, hat er dies sowohl seinem Versicherungsnehmer als auch dem Finanzamt Österreich mitzuteilen.
Die Mitteilung hat beim Versicherungsnehmer unverzüglich (in der Regel im Zeitpunkt der Begründung des Versicherungsverhältnisses oder bei bestehenden Versicherungsverhältnissen mit der Vorschreibung des Versicherungsentgeltes) und beim Finanzamt bis 31.3. des Folgejahres zu erfolgen. Wenn der Versicherer diesen Informationspflichten nicht nachkommt, so haftet dieser für die Steuer (neben dem Versicherungsnehmer). Der Inhalt der Informationspflichten und deren Übermittlung wurde durch die am 27.12.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte VersSt-Informationspflichtenverordnung 2023 näher geregelt.
Die beschriebenen Änderungen sind mit 1.1.2024 in Kraft getreten und sind auf Zahlungen von Versicherungsentgelten anwendbar, die nach dem 31.12.2023 fällig sind. Die Abfuhr durch den Drittland-Versicherer kann aber für jedes einzelne Versicherungsverhältnis unabhängig davon, wann dieses abgeschlossen wurde, vorgenommen werden. Die Informationsverpflichtung an das Finanzamt Österreich gilt jedoch nur für jene Versicherungsverhältnisse, die ab dem 1.1.2024 begründet wurden.
Mit der seit 1.1.2024 geltenden Bundesgesetzblatt veröffentlichte VersSt-Informationspflichtenverordnung 2023 kam es zu Änderungen hinsichtlich der Abfuhr der Versicherungssteuer für Versicherer, die keinen Sitz oder keine Geschäftsleitung in einem EU-/EWR Mitgliedsstaat haben. Damit einhergehend ergeben sich auch Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Versicherungsnehmer, welche künftig zu berücksichtigen sind.