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EuGH zu Verrechnungspreisanpassungen in der Umsatzsteuer

Verrechnungspreise und Umsatzsteuer

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Überblick

Mit dem Urteil Stellantis Portugal, C 603/24, konkretisiert der EuGH die umsatzsteuerliche Behandlung konzerninterner Verrechnungspreisanpassungen. Die Entscheidung ist insbesondere im Anschluss an SC Arcomet Towercranes, C-726/23 (siehe hierzu auch unser Beitrag vom 22.04.2026) bedeutsam, weil sie klarstellt, dass nicht jede nachträgliche Anpassung im Konzern als Entgelt für eine steuerbare Dienstleistung zu qualifizieren ist. Maßgeblich bleibt vielmehr, ob ein konkreter Leistungsaustausch vorliegt. Fehlt ein solcher, kann stattdessen zu prüfen sein, ob die Anpassung Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlage der ursprünglichen Lieferung oder Leistung hat.

Sachverhalt

Das Urteil des EuGH vom 13. Mai 2026 zur Rs C‑603/24 betrifft einen Rechtsstreit zwischen Stellantis Portugal S.A. als Rechtsnachfolgerin der Opel Portugal Lda., früher General Motors Portugal Lda. (GMP), und der portugiesischen Finanzverwaltung. Streitentscheidend war, ob eine nachträgliche konzerninterne Preisanpassung als Entgelt für eine eigenständige Dienstleistung der Vertriebsgesellschaft an die Herstellergesellschaften anzusehen ist.

GMP bezog als nationale Vertriebsgesellschaft Fahrzeuge von konzernzugehörigen, europäischen Herstellergesellschaften, den OEMs, und verkaufte diese an unabhängige Händler:innen in Portugal weiter. Diese führten im Vertriebsnetz Arbeiten im Zusammenhang mit Garantien, Rückrufen und Pannenhilfe aus und stellten die dafür angefallenen Kosten GMP in Rechnung.

Die konzerninternen Verrechnungspreise waren so ausgestaltet, dass GMP eine bestimmte Zielmarge erzielen sollte. Daher wurden die Fahrzeugpreise am Ende des jeweiligen Referenzzeitraums durch Gutschriften oder Belastungen zwischen den OEMs und GMP angepasst. Da in die Berechnung neben weiteren Vertriebs- und Betriebskosten auch Reparaturkosten und Garantiekosten einflossen, qualifizierte die portugiesische Finanzverwaltung die späteren Gutschriften als Gegenleistung für steuerbare Dienstleistungen von GMP an die OEMs.

Entscheidung des EuGH 

Der EuGH folgte der Sichtweise der portugiesischen Finanzverwaltung nicht. Eine Dienstleistung gegen Entgelt setzt voraus, dass zwischen einer bestimmbaren Leistung und der erhaltenen Gegenleistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht und ein Rechtsverhältnis mit gegenseitigen Leistungen vorliegt. Ein solches Rechtsverhältnis konnte der EuGH nicht erkennen. Die Vereinbarung betraf die Festsetzung und Anpassung der Verrechnungspreise für die von den OEMs an GMP gelieferten Fahrzeuge und sollte GMP beim Weiterverkauf eine festgelegte Gewinnspanne sichern. Aus den Vertragsklauseln ergab sich hingegen nicht, dass GMP gegenüber den OEMs verpflichtet gewesen wäre, Reparaturleistungen gegen Entgelt zu erbringen.

Auch die Einbeziehung von Reparaturkosten und Garantiekosten in die Verrechnungspreisformel genügte nicht. Diese Kosten waren nur einer von mehreren Berechnungsparametern neben weiteren Betriebs- und Vertriebskosten. Die Anpassungen dienten insgesamt der Sicherstellung der Zielmarge, sodass ein Zusammenhang mit einer möglichen Reparaturleistung höchstens mittelbar war.

Der EuGH bestätigt damit, dass Verrechnungspreisanpassungen nicht künstlich in Dienstleistungen umzudeuten sind. Zugleich können sie, sofern keine eigenständige Dienstleistung vorliegt, als nachträgliche Änderung des Fahrzeugpreises Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlage der ursprünglichen Lieferung haben.

Auswirkungen für die Praxis

Die Entscheidung zu Stellantis Portugal begrenzt die Reichweite der Aussagen im Urteil Arcomet und Verrechnungspreisanpassungen lösen nicht regelmäßig umsatzsteuerpflichtige Dienstleistungen aus. Die Beurteilung möglicher umsatzsteuerlicher Auswirkungen hat weiterhin transaktionsbezogen zu erfolgen.

Unternehmen sollten daher prüfen, worauf sich die jeweilige Anpassung bezieht. Wird lediglich die Marge einer Vertriebsgesellschaft abgesichert, spricht dies nicht ohne Weiteres für eine eigenständige Dienstleistung an die Herstellergesellschaften. Werden dagegen bestimmte Tätigkeiten vertraglich als eigenständige Leistungen vereinbart und gesondert vergütet, kann eine umsatzsteuerbare Leistung vorliegen.

Zusammenfassung

Stellantis Portugal bringt keine pauschale Entwarnung, aber eine wichtige Klarstellung. Konzerninterne Preisanpassungen sind nicht schon deshalb umsatzsteuerlich relevant, weil sie im Rahmen einer Verrechnungspreislogik erfolgen oder Kostenpositionen wie Reparaturkosten und Garantiekosten berücksichtigen. Maßgeblich bleibt, ob ein konkreter Leistungsaustausch vorliegt. Fehlt dieser, ist nicht von einer fiktiven Dienstleistung auszugehen. Stattdessen kann zu prüfen sein, ob die Anpassung die Bemessungsgrundlage der ursprünglichen Lieferung ändert.

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