Verrechnungspreise werden im Steuerrecht regelmäßig aus der Perspektive des Fremdvergleichsgrundsatzes diskutiert. Im Mittelpunkt steht dabei die zutreffende Gewinnabgrenzung zwischen verbundenen Unternehmen. Aus umsatzsteuerlicher Sicht geht es dagegen nicht um die „richtige“ Ergebnisverteilung im Konzern, sondern um die Frage, ob eine konkrete Lieferung oder sonstige Leistung gegen Entgelt vorliegt und ob eine spätere Preis- oder Gewinnkorrektur überhaupt an einen steuerbaren Umsatz anknüpft. Diese unterschiedliche Systematik erklärt, weshalb Verrechnungspreisanpassungen zwar ertragsteuerlich relevant sein können, ohne jedoch zwingend automatisch umsatzsteuerliche Folgen auszulösen.
Aus umsatzsteuerlicher Sicht kann eine Verrechnungspreisanpassung
Maßgeblich ist nicht ein abstrakter Fremdvergleichswert, sondern das tatsächlich vereinbarte Entgelt mit Bezug zu einer konkreten Leistung.
In den letzten Jahren beschäftigte sich der EuGH vermehrt mit dem Zusammenwirken von Verrechnungspreisanpassungen und der Umsatzsteuer. Dem jüngsten EuGH-Urteil in der Rs Arcomet Towercranes (C-726/23) vom 4. September 2025 lag eine konzerninterne Dienstleistungsbeziehung zwischen einer belgischen Muttergesellschaft und ihrer rumänischen Tochtergesellschaft zugrunde. Die rumänische Gesellschaft betrieb das operative Geschäft, während die belgische Muttergesellschaft Vertragsverhandlungen, Finanzierung und weitere Managementleistungen übernahm. Die Vergütung dieser Leistungen war variabel ausgestaltet und an eine Zielmarge der rumänischen Gesellschaft geknüpft. Der EuGH stellte diesbezüglich klar, dass eine solche variable Vergütung die Annahme eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Leistung und Gegenleistung nicht ausschließt. Die Vergütung ist weder wegen ihrer Variabilität noch wegen ihrer Berechnung nach einer Verrechnungspreismethode unbeachtlich. Entscheidend bleibt, ob konkrete Leistungen vereinbart und erbracht wurden und ob die Zahlung deren tatsächliche Gegenleistung darstellt. Die Rs Arcomet bekräftigt damit, dass verrechnungspreisbasierte Zahlungen im Bereich konzerninterner Dienstleistungen sehr wohl steuerbares Entgelt sein können.
Dass aus Arcomet jedoch keine generelle umsatzsteuerliche Relevanz von Verrechnungspreisanpassungen abgeleitet werden darf, zeigt die anhängige Rs Stellantis Portugal (C-603/24). In ihren Schlussanträgen vom 15. Januar 2026 ordnete Generalanwältin Kokott die Frage in den Kontext einkommensteuerlich motivierter Verrechnungspreisanpassungen im Mehrwertsteuerrecht ein. Der Ausgangspunkt ist ein anderer als in Arcomet: Nicht die Vergütung klar umschriebener konzerninterner Dienstleistungen steht im Vordergrund, sondern die umsatzsteuerliche Einordnung einer konzernintern vorgesehenen Preisanpassung. Stellantis Portugal fungierte innerhalb des Konzerns als nationale Vertriebsgesellschaft für Fahrzeuge. Die Gesellschaft bezog Fahrzeuge von konzernangehörigen Hersteller:innen und veräußerte sie an unabhängige Händler:innen weiter. Im Vertriebsnetz angefallene Reparatur- und Garantiekosten wurden bei der internen Preisbildung berücksichtigt und führten zu nachträglichen Gutschriften oder Lastschriften. Gerade diese nachträgliche Preisberichtigung nahm die portugiesische Finanzverwaltung zum Anlass, darin das Entgelt für eine Dienstleistung der Vertriebsgesellschaft an den:die Hersteller:in zu sehen. Die Generalanwältin wendet sich deutlich gegen die Annahme, jede nachträgliche Preisanpassung sei eine Dienstleistung. Der vom portugiesischen Fiskus vertretene Ansatz, der:die Käufer:in erbringe dem:der Verkäufer:in durch die spätere Preisänderung gleichsam eine eigenständige Leistung, wird in den Schlussanträgen ausdrücklich infrage gestellt. Zugleich betont Kokott, dass es „keinen Bedarf“ gebe, jenseits der tatsächlich erbrachten Leistungen fiktive Dienstleistungen zu konstruieren. Soweit eine spätere Preisminderung oder Preisberichtigung an einen variablen, aber bestimmbaren Preis anknüpft, verweist sie vielmehr auf die Regeln über die Änderung der Bemessungsgrundlage.
Anzumerken ist hierbei, dass die Generalanwältin Kokott über den konkreten Ausgangsfall hinaus in ihrem Schlussantrag einen weitergehenden Ordnungsrahmen für die umsatzsteuerliche Behandlung von Verrechnungspreisanpassungen entwickelte. Ihrem Ansatz zufolge ist entscheidend, worauf sich die Anpassung bezieht und wie sie erfolgt. Danach sind folgende drei Konstellationen zu unterscheiden:
Ob der EuGH diesen umfassenderen Ansatz des Schlussantrages aufgreifen oder seine finale Entscheidung enger auf den Streitfall beschränken wird, bleibt abzuwarten.
Die österreichische Finanzverwaltung gibt in den Verrechnungspreisrichtlinien 2021 bereits eine umsatzsteuerliche Linie vor. Nach der seit dem Wartungserlass vom 11. März 2025 geltenden Fassung ist zunächst zu prüfen, ob bei konzerninternen Leistungen der Normalwert iSd § 4 Abs 9 UStG als Bemessungsgrundlage zur Anwendung kommt. Ist das der Fall, bildet der korrigierte Verrechnungspreis die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage. Eine spätere Sekundärberichtigung über Verrechnungspreisforderungen oder -verbindlichkeiten führt dann nicht nochmals zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage iSd § 16 UStG. Sind die Voraussetzungen des Normalwerts hingegen nicht erfüllt, geht die österreichische Verwaltung grundsätzlich davon aus, dass eine Verrechnungspreiskorrektur über Verrechnungspreisforderungen oder -verbindlichkeiten zu einer Berichtigung nach § 16 UStG führt. Von dieser Berichtigung kann nach den VPR aber abgesehen werden, wenn sie sich nicht auf das Steueraufkommen auswirkt und keine MIAS-Störung (Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystems) eintritt.
Vor diesem Hintergrund gewinnen Arcomet und Stellantis auch für Österreich zusätzliche Bedeutung. Arcomet stützt die österreichische Sicht, dass bei klar umrissenen konzerninternen Dienstleistungen und variablem Vergütungsmechanismus durchaus ein steuerbarer Leistungsaustausch vorliegen kann. Die Schlussanträge in Stellantis sprechen zugleich dagegen, jede einkommensteuerlich festgesetzte Preisanpassung als eine eigenständige Dienstleistung einzustufen ist. Für die österreichische Praxis bedeutet dies, dass die bisherige Verwaltungslinie zwar nicht obsolet ist, aber künftig noch stärker am konkreten Leistungsbezug und an der vertraglichen Ausgestaltung gemessen werden dürfte.
Für die Praxis lässt sich daraus unseres Erachtens bereits jetzt eine recht klare Linie ableiten. Umsatzsteuerlich entscheidend ist nicht die Bezeichnung einer Zahlung als „Verrechnungspreisanpassung“, sondern ihre Funktion im konkreten Leistungsgefüge. Steht die Zahlung im unmittelbaren Zusammenhang mit einer tatsächlich erbrachten, vertraglich angelegten Dienstleistung, spricht Arcomet für eine Steuerbarkeit. Stellantis spricht gegen die Annahme einer eigenständigen Dienstleistung, wenn eine Verrechnungspreisanpassung bloß der Ergebnissteuerung dient. Bezieht sie sich hingegen auf einen bereits vereinbarten variablen Preis einer konkreten Leistung, ist eher an eine Änderung der Bemessungsgrundlage zu denken. Daraus folgen vor allem drei praktische Konsequenzen:
Die aktuelle Entwicklung zeigt, dass Verrechnungspreise und Umsatzsteuer nicht isoliert zu betrachten sind. Arcomet belegt, dass margen- oder verrechnungspreisbasierte Zahlungen bei konkreten konzerninternen Dienstleistungen sehr wohl steuerbares Entgelt im Sinne der Umsatzsteuer sein können. Stellantis macht demgegenüber deutlich, dass nachträgliche Preisänderungen nicht jedenfalls in eigenständige Dienstleistungen umqualifiziert werden dürfen. Für Österreich ist dies besonders relevant, weil die VPR 2021 bereits Vorgaben zum Normalwert iSd § 4 Abs 9 UStG und zur Berichtigung iSd § 16 UStG enthalten. Entscheidend bleibt damit der konkrete Leistungsbezug. Für die Praxis bedeutet dies, dass nicht die Verrechnungspreislogik als solche ausschlaggebend ist, sondern die umsatzsteuerliche Einordnung des jeweiligen Sachverhalts.