Scheinunternehmen sind Unternehmen, die lediglich formal bestehen und deren Zweck vorwiegend darin liegt, Abgaben, Sozialversicherungsbeiträge oder Entgeltansprüche zu verkürzen bzw Sozialleistungen missbräuchlich zu erlangen. Häufig treten sie durch bloße Scheinanmeldungen von Arbeitnehmern:innen, die Ausstellung von Scheinrechnungen oder die Verwendung gefälschter Belege in Erscheinung. Typische Warnsignale sind etwa fehlende Kenntnis über die eingesetzten Mitarbeiter:innen, schwer erreichbare oder faktisch nicht tätige Geschäftsführer:innen, fehlende betriebliche Infrastruktur (zB Büro, Lager oder Arbeitsmaterial) sowie eine auffällige Abhängigkeit von externen Dienstleistern oder Subunternehmern. Zur Vermeidung rechtlicher und finanzieller Risiken empfiehlt es sich, bereits vor Vertragsabschluss die rechtliche Existenz, organisatorische Struktur und tatsächliche Leistungsfähigkeit des:der Vertragspartners:in zu überprüfen. Während der laufenden Geschäftsbeziehung sollten Identitäten, Arbeitsleistungen und Leistungsnachweise nachvollziehbar dokumentiert sowie Abrechnungen und steuerliche Unterlagen sorgfältig kontrolliert werden.
Nach dem Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz liegt ein Scheinunternehmen vor, wenn ein Unternehmen vorrangig darauf ausgerichtet ist, Lohnabgaben, Sozialversicherungsbeiträge, Zuschläge nach dem BUAG oder Entgeltansprüche von Arbeitnehmern zu verkürzen. Ebenso erfasst sind Konstruktionen, bei denen Personen lediglich zum Schein zur Sozialversicherung angemeldet werden, um Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen zu beziehen, ohne dass tatsächlich eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wird. Darüber hinaus fallen auch Unternehmen darunter, die verfälschte oder fingierte Belege herstellen, verwenden oder weitergeben, um Geschäftsvorgänge vorzutäuschen oder deren wahren wirtschaftlichen Gehalt zu verschleiern.
Während die Verkürzungs- bzw Leistungsmissbrauchshandlungen früher idR bei jenem Unternehmen erfolgten, das die maßgeblichen Arbeitnehmer:innen auch beschäftigte bzw angemeldet hatte, sind in den derzeit gängigen Betrugsmodellen die Betrugshandlungen auf mehrere Subunternehmerebenen aufgeteilt. Scheinunternehmen agieren dabei mittlerweile vermehrt in einer Rolle, bei der die maßgeblichen Arbeitnehmer:innen nicht beim Scheinunternehmen beschäftigt oder von diesem angemeldet werden, sondern in der Scheinunternehmen vermehrt Schein- und Deckungsrechnungen erstellen, um Schwarzlohnzahlungen an Arbeitnehmer:innen zu ermöglichen, die von/bei anderen Unternehmen – mit zu wenigen Stunden bzw unrichtiger fachlicher Einstufung – unrichtig angemeldet bzw ohne Anmeldung beschäftigt werden. Insbesondere über vorgetäuschte Arbeitskräfteüberlassungen werden dabei Zahlungsflüsse verschleiert und Schwarzlohnzahlungen ermöglicht.
Typische Anzeichen für ein Scheinunternehmen können insbesondere sein:
Auffällig ist häufig auch, dass Unternehmen zwar formal bestehen, jedoch keine erkennbare wirtschaftliche Substanz aufweisen. Gerade bei kurzfristig gegründeten Gesellschaften, ungewöhnlichen Zahlungsstrukturen oder unklaren Verantwortlichkeiten empfiehlt sich daher eine erhöhte Sorgfalt.
Sowohl aus abgabenrechtlicher Vorsicht (Schutz vor Versagung des Betriebsausgabenabzugs, insbesondere um einer Aufforderung zur Empfängerbenennung entsprechen zu können), finanzstrafrechtlicher Vorsicht (etwa Vermeidung des Risikos, als Empfänger:in von Scheinrechnungen in das Blickfeld der Finanzstrafbehörde zu gelangen) als auch um das Risiko einer Heranziehung zur Haftung zu minimieren, empfiehlt sich eine Reihe an Kontrollmaßnahmen. Dazu zählen vor allem folgende Überprüfungen bzw Kontrollhandlungen und deren Dokumentation:
Vor Auftragsvergabe bzw Vertragsabschluss:
Bei Beauftragung und Abwicklung:
Kontrollen bei der Abrechnung bzw Zahlung:
Kontrollen bei der Bilanzierung sowie bei der Erstellung bzw vor Einreichung von Steuererklärungen:
Scheinunternehmer stellen ein erhebliches Risiko für Unternehmen dar, da sie Abgaben umgehen, Scheinarbeitsverhältnisse nutzen und Rechnungen oder Belege manipulieren. Typische Warnsignale helfen, solche Unternehmen frühzeitig zu erkennen. Durch sorgfältige Prüfung vor Vertragsabschluss, laufende Dokumentation während der Auftragsabwicklung und sorgfältige Kontrolle von Abrechnungen und steuerlichen Unterlagen können Unternehmen das Risiko deutlich reduzieren und rechtliche sowie finanzielle Folgen vermeiden.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass mit dem Budgetbegleitgesetz 2026-2027 die Haftungen iZm der Beauftragung von Scheinunternehmen weiter ausgeweitet wurden. (Lesen Sie hier mehr)