Zum Hauptinhalt springen
Welcome to Deloitte
If we have selected the wrong experience for you, please change it above.

Scheinunternehmer erkennen und Risiken vermeiden

Praxismaßnahmen zur Vermeidung steuerlicher, haftungs- und finanzstrafrechtlicher Risiken

Anmeldung zum Erhalt von Informationen und Newslettern
Überblick

Scheinunternehmen sind Unternehmen, die lediglich formal bestehen und deren Zweck vorwiegend darin liegt, Abgaben, Sozialversicherungsbeiträge oder Entgeltansprüche zu verkürzen bzw Sozialleistungen missbräuchlich zu erlangen. Häufig treten sie durch bloße Scheinanmeldungen von Arbeitnehmern:innen, die Ausstellung von Scheinrechnungen oder die Verwendung gefälschter Belege in Erscheinung. Typische Warnsignale sind etwa fehlende Kenntnis über die eingesetzten Mitarbeiter:innen, schwer erreichbare oder faktisch nicht tätige Geschäftsführer:innen, fehlende betriebliche Infrastruktur (zB Büro, Lager oder Arbeitsmaterial) sowie eine auffällige Abhängigkeit von externen Dienstleistern oder Subunternehmern. Zur Vermeidung rechtlicher und finanzieller Risiken empfiehlt es sich, bereits vor Vertragsabschluss die rechtliche Existenz, organisatorische Struktur und tatsächliche Leistungsfähigkeit des:der Vertragspartners:in zu überprüfen. Während der laufenden Geschäftsbeziehung sollten Identitäten, Arbeitsleistungen und Leistungsnachweise nachvollziehbar dokumentiert sowie Abrechnungen und steuerliche Unterlagen sorgfältig kontrolliert werden.

Was versteht man unter Scheinunternehmer bzw Scheinunternehmen? 

Nach dem Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz liegt ein Scheinunternehmen vor, wenn ein Unternehmen vorrangig darauf ausgerichtet ist, Lohnabgaben, Sozialversicherungsbeiträge, Zuschläge nach dem BUAG oder Entgeltansprüche von Arbeitnehmern zu verkürzen. Ebenso erfasst sind Konstruktionen, bei denen Personen lediglich zum Schein zur Sozialversicherung angemeldet werden, um Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen zu beziehen, ohne dass tatsächlich eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wird. Darüber hinaus fallen auch Unternehmen darunter, die verfälschte oder fingierte Belege herstellen, verwenden oder weitergeben, um Geschäftsvorgänge vorzutäuschen oder deren wahren wirtschaftlichen Gehalt zu verschleiern.

Während die Verkürzungs- bzw Leistungsmissbrauchshandlungen früher idR bei jenem Unternehmen erfolgten, das die maßgeblichen Arbeitnehmer:innen auch beschäftigte bzw angemeldet hatte, sind in den derzeit gängigen Betrugsmodellen die Betrugshandlungen auf mehrere Subunternehmerebenen aufgeteilt. Scheinunternehmen agieren dabei mittlerweile vermehrt in einer Rolle, bei der die maßgeblichen Arbeitnehmer:innen nicht beim Scheinunternehmen beschäftigt oder von diesem angemeldet werden, sondern in der Scheinunternehmen vermehrt Schein- und Deckungsrechnungen erstellen, um Schwarzlohnzahlungen an Arbeitnehmer:innen zu ermöglichen, die von/bei anderen Unternehmen – mit zu wenigen Stunden bzw unrichtiger fachlicher Einstufung – unrichtig angemeldet bzw ohne Anmeldung beschäftigt werden. Insbesondere über vorgetäuschte Arbeitskräfteüberlassungen werden dabei Zahlungsflüsse verschleiert und Schwarzlohnzahlungen ermöglicht.

Woran erkennt man ein Scheinunternehmer?

Typische Anzeichen für ein Scheinunternehmen können insbesondere sein:

  • Mitarbeiter:innen wissen nicht, dass sie bei dem betreffenden Unternehmen angemeldet sein sollen,
  • Der:die Geschäftsführer:in ist unbekannt, faktisch nicht tätig oder dauerhaft nicht erreichbar,
  • es bestehen keine eigenen Büroräumlichkeiten, kein eigenes Werkzeug oder Material,
  • organisatorische Aufgaben werden vollständig von externen Dienstleistern übernommen,
  • Rechnungen basieren überwiegend auf Vorgaben des:der Auftraggebers:in und nicht auf konkret dokumentierten Leistungen,
  • es fehlen nachvollziehbare Projekte, Kundenbeziehungen oder sonstige Hinweise auf eine tatsächliche operative Tätigkeit.

Auffällig ist häufig auch, dass Unternehmen zwar formal bestehen, jedoch keine erkennbare wirtschaftliche Substanz aufweisen. Gerade bei kurzfristig gegründeten Gesellschaften, ungewöhnlichen Zahlungsstrukturen oder unklaren Verantwortlichkeiten empfiehlt sich daher eine erhöhte Sorgfalt.

Wie kann man sich gegen ein Scheinunternehmen schützen? 

Sowohl aus abgabenrechtlicher Vorsicht (Schutz vor Versagung des Betriebsausgabenabzugs, insbesondere um einer Aufforderung zur Empfängerbenennung entsprechen zu können), finanzstrafrechtlicher Vorsicht (etwa Vermeidung des Risikos, als Empfänger:in von Scheinrechnungen in das Blickfeld der Finanzstrafbehörde zu gelangen) als auch um das Risiko einer Heranziehung zur Haftung zu minimieren, empfiehlt sich eine Reihe an Kontrollmaßnahmen. Dazu zählen vor allem folgende Überprüfungen bzw Kontrollhandlungen und deren Dokumentation:

Vor Auftragsvergabe bzw Vertragsabschluss:

  • Kontrolle der Scheinunternehmerliste gem § 8 SBBG (abrufbar auf der Website des BMF unter https://service.bmf.gv.at/service/allg/lsu),
  • Kontrolle des Firmenbuchs, allfällig nötiger gewerberechtlicher Befugnisse, von ZMR-Auszügen und der UID-Nummer,
  • Überprüfung der technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der beruflichen Zuverlässigkeit,
  • Ggf Aufsuchen des:der Auftragnehmers:in am angegebenen Firmenstandort.

Bei Beauftragung und Abwicklung:

  • Lichtbildausweis des oder der Zeichnungsberechtigten prüfen und Kopie anfertigen,
  • Ggf Namensliste und Ausweiskopien überlassener oder von Subunternehmen eingesetzter Arbeitskräfte sowie Arbeitszeitaufzeichnungen einholen,
  • Kontrollieren, ob die tatsächlichen Verhältnisse von der Vereinbarung abweichen, zB hinsichtlich der wirtschaftlichen Einordnung als Werkvertrag oder Arbeitskräfteüberlassung,
  • Sonstige Unterlagen und Dokumentationen wie Bautagesberichte, Baustellenfotos, Pläne, Schriftverkehr und Besprechungsnotizen sichern.

Kontrollen bei der Abrechnung bzw Zahlung:

  • Rechnungen hinsichtlich Adressaten, Gültigkeit der UID-Nummer und Bankverbindung überprüfen,
  • Eintragung des:der Empfängers:in in die HFU-Liste gem § 67b Abs 6 ASVG prüfen (abrufbar auf der Website der SV unter https://www.sozialversicherung.at/agh-frontend-extern), wobeifür die Haftungsbefreiung ist der Zeitpunkt der Leistung des Werklohns maßgeblich ist,

Kontrollen bei der Bilanzierung sowie bei der Erstellung bzw vor Einreichung von Steuererklärungen:

  • Scheinunternehmerliste neuerlich kontrollieren, da die Feststellung der Scheinunternehmereigenschaft iSd § 8 SBBG idR rückwirkend erfolgt.
Fazit

Scheinunternehmer stellen ein erhebliches Risiko für Unternehmen dar, da sie Abgaben umgehen, Scheinarbeitsverhältnisse nutzen und Rechnungen oder Belege manipulieren. Typische Warnsignale helfen, solche Unternehmen frühzeitig zu erkennen. Durch sorgfältige Prüfung vor Vertragsabschluss, laufende Dokumentation während der Auftragsabwicklung und sorgfältige Kontrolle von Abrechnungen und steuerlichen Unterlagen können Unternehmen das Risiko deutlich reduzieren und rechtliche sowie finanzielle Folgen vermeiden.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass mit dem Budgetbegleitgesetz 2026-2027 die Haftungen iZm der Beauftragung von Scheinunternehmen weiter ausgeweitet wurden. (Lesen Sie hier mehr)

Sie benötigen Unterstützung oder haben Fragen?

Unser Team berät Sie gerne.