Am 10. Juni 2026 wurde die Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027-2028 veröffentlicht, welche diverse steuerliche Maßnahmen beinhaltet. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027-2028 („BBG 2027-2028“) soll nun die Umsetzung der bereits angekündigten sowie zum Teil bisher noch nicht bekannter Maßnahmen erfolgen. Nachstehend geben wir einen Überblick über wesentliche steuerliche Eckpunkte.
Abschaffung Telearbeitspauschale und Arbeitsplatzpauschale
Das große und kleine Arbeitsplatzpauschale soll für nach dem 31. Dezember 2026 beginnende Wirtschaftsjahre entfallen. Bestehen bleiben soll jedoch die grundsätzliche Möglichkeit der Berücksichtigung von Aufwendungen und Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer sowie die Geltendmachung von Aufwendungen und Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen Arbeitsplatz außerhalb eines Arbeitszimmers (bis EUR 300 pro Kalenderjahr).
Außerdem soll das Telearbeitspauschale, welches sich auf bis zu EUR 3 pro Telearbeitstag belaufen hat, ab dem Kalenderjahr 2027 entfallen.
Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag
Bisher stand neben dem Grundfreibetrag (maximal EUR 4.950) ab einer Bemessungsgrundlage von EUR 33.000 (Gewinn) ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag insoweit zu, als dieser durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten begünstigter Wirtschaftsgüter gedeckt war. Für Wirtschaftsjahre, die im Zeitraum nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen, wird der Kreis der begünstigten Wirtschaftsgüter auf Realinvestitionen beschränkt. Somit sollen sämtliche Arten von Wertpapieren nicht mehr zur Inanspruchnahme des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages berechtigen. Eine Ersatzanschaffung für bereits begünstigte Wertpapierinvestitionen soll für den Übergangszeitraum aber weiterhin möglich sein. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2029 beginnen, soll eine Investition in Wertpapiere wieder ermöglicht werden.
Grundstücksveräußerungen von Altvermögen
Beim Verkauf von Grundstücken, die dem steuerlichen Altvermögen zuzurechnen sind (zum 31. März 2012 nicht mehr steuerverfangen), ist zur Ermittlung des Veräußerungsüberschusses der Ansatz von pauschalen Anschaffungskosten (bisher: Regelfall 86% / Umwidmungsfall 40%) vorgesehen. Um die Wertsteigerung von Grundstücken seit Einführung der Neuregelung der Grundstücksbesteuerung (2012) abzubilden, sollen diese Prozentsätze von 40% auf 30% (Umwidmungsfall) und für alle übrigen Grundstücke von 86% auf 80% (Regelfall) sinken. Betroffen sind hiervon Veräußerungen nach dem 31. Dezember 2026, wobei auf das Verpflichtungsgeschäft und nicht auf den Zufluss der Einkünfte abgestellt werden soll.
Aufteilung Familienbonus Plus
Nach derzeitiger Rechtslage kann der Familienbonus Plus zwischen dem Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner bzw dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, entweder je zur Hälfte aufgeteilt werden oder einer der beiden Personen erhält den vollen Familienbonus Plus. Die Neufassung soll eine differenzierte Aufteilung vorsehen: Wenn ein Kind – oder ein anderes haushaltszugehöriges Kind – das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann zwischen den bisherigen Aufteilungsmöglichkeiten (Aufteilung 50:50 oder 100%) gewählt werden. Hat das Kind das 4. Lebensjahr vollendet und gibt es auch kein anderes haushaltszugehöriges Kind, welches das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, steht neben der Aufteilung 50:50 auch die neue Aufteilungsmöglichkeit 75:25 zu. Zur Gänze soll der Familienbonus Plus einem Elternteil zustehen, wenn es keinen zweiten Anspruchsberechtigten gibt. Die Änderungen sollen erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2027 anwendbar sein.
Aussetzung Valorisierung Kinderabsetzbetrag
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 wurde bereits die Valorisierung des Kinderabsetzbetrages für die Kalenderjahre 2026 und 2027 ausgesetzt. Als Maßnahme im Rahmen der Budgetkonsolidierung soll diese Aussetzung nun auch auf das Kalenderjahr 2028 ausgeweitet werden.
Der aktuelle Entwurf zum Budgetbegleitgesetz 2027/2028 bringt weiters einige wesentliche Änderungen im Bereich des Lohnabgabenrechts mit sich. Vorgesehen ist unter anderem eine außerordentliche Anhebung der SV-Höchstbeitragsgrundlage. Diese soll 2027 um EUR 150,00 auf EUR 7.080,00 und 2028 um weitere EUR 50,00 auf EUR 7.130,00 steigen.
Beim Dienstgeberbeitrag (DB) soll es ab 2028 zu einer Senkung von 3,7 % auf 2,7 % kommen, gleichzeitig soll die bisherige Ü60-Befreiung wegfallen.
Neu eingeführt werden soll außerdem ein Sachbezug für Elektroautos. Dafür sind ab 2027 0,375% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal aber EUR 180,00 pro Monat vorgesehen. 2028 sollen diese Schwellen auf 0,625% bzw. EUR 300,00 monatlich angehoben werden.
Auch bei den Arbeitslosenversicherungsbeiträgen im Niedrigentgeltbereich sind Änderungen geplant: Die bisherige gestaffelte Beitragssenkung auf 2 %, 1 % bzw. 0 % soll entfallen. Ab 2027 ist ein einheitlicher Beitragssatz von 2,95 % vorgesehen, mit einer Übergangsphase für bestehende Dienstverhältnisse.
Neue gesetzliche Regelung zu Gesellschafter‑Verrechnungskonten
Künftig sind Forderungen auf Verrechnungskonten gegenüber natürlichen Personen als unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter bis zum Bilanzstichtag entweder vollständig auszugleichen oder in ein fremdübliches, schriftlich vereinbartes und verzinstes Darlehen (inkl. Bonitätsprüfung und Sicherheiten) umzuwandeln. Erfolgt dies nicht, gilt der aushaftende Betrag als am Tag nach dem Bilanzstichtag zugeflossen und es ist entsprechend Kapitalertragssteuer abzuführen. Für qualifiziert beteiligte Gesellschafter ab 10 % greift dabei eine Bagatellgrenze von EUR 50.000; die Regelung soll erstmals für Wirtschaftsjahre gelten, die im Jahr 2027 enden.
Einführung eines progressiven Körperschaftsteuertarifs ab 2028
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2027 beginnen, soll für unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Körperschaften ein progressiver Körperschaftsteuertarif gelten. Bis zu einem Einkommen von EUR 1 Mio. bleibt der Steuersatz bei 23 %, darüberhinausgehende Einkommensteile werden mit 24 % besteuert. Ausländische, nach DBA freigestellte Einkünfte sollen künftig im Rahmen eines Progressionsvorbehalts den für die inländischen Einkünfte maßgebenden Steuersatz erhöhen.
Für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften, welche mit bestimmten Einkünften dem Steuerabzug unterliegen (KöR, Gemeinnützige von der unbeschränkten Steuerpflicht befreite Körperschaften) soll es aus Vereinfachungsgründen beim linearen Steuersatz von 23 % bleiben.
Der progressive Körperschaftsteuertarif soll auch für Unternehmensgruppen nach § 9 KStG gelten, jedoch ausschließlich auf Ebene des Gruppenträgers. Bis zu einem Gruppeneinkommen von EUR 1 Mio. beträgt demnach der Steuersatz 23 %, darüber hinausgehende Teile des Gruppeneinkommens unterliegen dem Steuersatz von 24 %. Maßgeblich ist nur das Wirtschaftsjahr des Gruppenträgers, sodass auch Ergebnisse von Gruppenmitgliedern mit abweichendem Bilanzstichtag früher vom progressiven Tarif erfasst sein können. Restrukturierungen von Gruppen rund um die Einführung des neuen Tarifs sollen nach den EB dabei verstärkt unter dem Blickwinkel des § 22 BAO (Missbrauchsprüfung) zu prüfen sein.
Einschränkung der Abgeltungswirkung bei bestimmten Abzugssteuern
Für bestimmte Körperschaften gab es bislang eine Abgeltungswirkung im Zusammenhang mit der Immobilienertragsteuer, Kapitalertragsteuer und der Abzugssteuer nach § 99 EStG. Wurde der Steuerabzug mit 23 % vorgenommen, aber ergibt sich im Rahmen der Veranlagung aufgrund des progressiven Tarifs eine höhere Steuerbelastung, entfällt die abgeltende Wirkung. In diesem Fall sind die betreffenden Einkünfte zwingend in die Körperschaftsteuerveranlagung einzubeziehen. Die Neuregelung gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2027 beginnen.
Körperschaftsteuervorauszahlungen
Zudem ist eine pauschale Erhöhung der Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2028 (bzw für 2029 bei abweichenden Wirtschaftsjahren) um 4,5% vorgesehen, wenn den festgesetzten Vorauszahlungen eine Körperschaftsteuerschuld von mehr als EUR 1.000.000 eines Kalenderjahres vor 2028 zu Grunde liegt. Bei Unternehmensgruppen soll für die Anhebung ausschließlich das Wirtschaftsjahr des Gruppenträgers maßgeblich sein.
Anpassung der Abzugssteuer für Leitungsrechte
Im Zuge der Einführung des progressiven Körperschaftsteuersatzes soll auch die Abzugssteuer für Leitungsrechte angepasst werden. Für Zahlungen, die nach dem 31.12.2027 geleistet werden, erhöht sich der Steuersatz von derzeit 7,5 % auf 7,75 %. Damit wird die höhere Spitzenbelastung im Körperschaftsteuersystem punktuell nachgezogen.
Umsatzsteuer
Mit Wirkung vom 1.1.2027 ist vorgesehen, dass ein bescheidmäßiger Ausschluss von der Inanspruchnahme der Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) durch das Finanzamt (§ 26 Abs. 3 Z 2) für längstens 2 Jahre erfolgen kann, wenn sich beim Abgabepflichtigen ein Verdacht auf das Vorliegen eines Finanzvergehens im Zusammenhang mit der Einfuhr von Gegenständen ergibt.
Normverbrauchsabgabe
Für Kraftfahrzeuge, für die ausschließlich ein CO2-Emissionswert nach dem Neuen Europäischen Fahrzyklus („NEFZ“) vorliegt, kann der CO2-Emissionswert in Hinkunft mit dem 1,27-fachen dieses Wertes angenommen werden.
Außerdem wird zur Verhinderung von Härtefällen für Gebrauchtfahrzeuge, die zuletzt im Ausland zugelassen waren und nunmehr in Österreich zugelassen werden sollen, das Besteuerungsniveau an vergleichbare Fahrzeuge angeglichen. Die Regelung betrifft ausschließlich Fahrzeuge von Vertriebenen aus der Ukraine.
Paketsteuer
Die Regierungsvorlage des Paketsteuergesetzes (PakStG) ist im Vergleich zum Ministerialentwurf inhaltlich unverändert. Der Paketsteuer unterliegt die Zustellung von Paketen im Inland im Rahmen von Versandhandelsumsätzen. Betroffen sind Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr EUR 100 Mio überschritten haben. Die Paketsteuer soll EUR 2 pro Paket bzw (bei Ausübung des vorgesehenen Wahlrechts) pro Bestellung EUR 2 betragen. Es ist vorgesehen, dass die Paketsteuer mit 1.10.2026 in Kraft tritt und auf Zustellung anzuwenden ist, die nach dem 30.9.2026 erfolgen.
Änderung des Alkoholsteuergesetzes 2022
Der Alkoholsteuersatz soll mit 1. Jänner 2027 von 1200 EUR je 100 Liter reinem Alkohol auf 1560 EUR je 100 Liter reinem Alkohol angehoben werden, was einer Erhöhung von 30 % entspricht.
Änderung des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022
Mit der Novelle soll die Wiedereinführung der Entlastungsmaßnahme für Agrardiesel, für die Jahre 2026 und 2027, beschlossen werden. Auch soll die Novelle Klarheit hinsichtlich des Zeitpunkts der Überführung des nationalen Systems der CO2-Bepreisung in jenes des EU ETS II, welche voraussichtlich im Jahr 2028 erfolgen soll, bringen.
Bis inklusive dem Kalenderjahr 2029 soll weiterhin der derzeit gültige Steuersatz der Stabilitätsabgabe gelten. Danach soll einerseits der Steuersatz und andererseits die Zumutbarkeits- und Belastungsgrenze in
§ 4 wieder auf das Niveau vor Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 gesenkt werden. Zudem soll die für die Jahre 2025 und 2026 eingeführte Sonderzahlung bis einschließlich das Kalenderjahr 2028 fortgeführt werden. Danach soll die Sonderzahlung in 2029 um rd zwei Drittel abgesenkt werden und ab dem Kalenderjahr 2030 zur Gänze entfallen.
Es soll hinsichtlich der Ermittlung des gemeinen Wertes von Wertpapieren und Anteilen normiert werden, dass unter bestimmten Voraussetzungen der gemeine Wert auch aus einem einzigen Verkauf abzuleiten ist. Dies soll insbesondere dann erfüllt sein, wenn der veräußerte Kapitalanteil bezüglich Größe und Rechte vergleichbar ist bzw die Vergleichbarkeit durch Zu- und Abschläge gewährleistet ist. Auch soll eine Ableitung des gemeinen Wertes aus einem zeitlich nachgelagerten Verkauf als rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO möglich sein
Hintergrund für die Neuregelung ist, dass (bisher) die Ableitung des gemeinen Wertes aus nur einem einzelnen Verkauf nach der Rechtsprechung nicht genügte. Die Schätzung des Wertes erfolgt daher in der Praxis unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft idR nach dem vereinfachten „Wiener Verfahren“, welches laut EB häufig zu Wertdifferenzen bzw. Unterbewertungen der Anteile führt.
Die neue Bestimmung soll auf nach dem 10. Juni 2026 zu bewertende Vorgänge anzuwenden sein.
Beauftragung von Scheinunternehmen: Ausweitung der Haftung auf Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuer und Umsatzsteuer
Die Regelungen zur Haftung bei der Beauftragung von Scheinunternehmen (§ 9 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG) werden wesentlich erweitert. Während die Haftung bislang einzig Entgeltansprüche der beim Scheinunternehmen bzw. bei von diesem beauftragten Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer erfasst hat, soll sie künftig zusätzlich folgende Ansprüche bzw. Abgaben umfassen:
Die erweiterten Haftungsregelungen treten zu bestehende Haftungstatbeständen hinzu, etwa den Regelungen zur Haftung des Generalunternehmers für Lohnabgaben und Sozialversicherungsbeiträgen von Subunternehmern bei der Erbringung von Bauleistungen (§ 82a EStG und § 67a ASVG).
Während die Haftung für Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen vom zuständigen Krankenversicherungsträger im Zivilrechtsweg geltend zu machen sein sollen, soll die Haftung für Lohnsteuer und Umsatzsteuer von der Abgabenbehörde mittels Haftungsbescheids geltend gemacht werden.
Die Änderungen treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.
Das Budgetbegleitgesetz 2027-2028 bündelt eine Reihe konsolidierungsorientierter und strukturverändernder Maßnahmen, die sowohl Lohn- und Einkommensteuer als auch Körperschaftsteuer betreffen. Unternehmen wie Privatpersonen sollten die vorgesehenen Änderungen frühzeitig analysieren, um die steuerlichen Auswirkungen und allfällige Übergangsfristen rechtzeitig berücksichtigen zu können. Die Gesetzwerdung bleibt naturgemäß abzuwarten.