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VwGH: Elektronische Zustellung von Aufhebungs- und neuen Sachbescheiden in „falscher Reihenfolge“ ist unproblematisch

Wird ein – in Zusammenhang mit einer Bescheidaufhebung nach § 299 BAO oder einer Wiederaufnahme des Verfahrens erlassener – neuer Sachbescheid entgegen der Intention der Behörde EDV-bedingt bereits vor dem Aufhebungs- bzw Wiederaufnahmebescheide zugestellt („umgekehrte Zustellreihenfolge“), begründet dies keine Rechtswidrigkeit der Aufhebungsbescheide oder der neuen Sachbescheide.

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Überblick

In einer erheblichen Anzahl an Fällen wurden aufgrund der finanzinternen EDV-Programmierung bei einer Bescheidaufhebung nach § 299 BAO oder einer Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 BAO) die neuen Sachbescheide (Ersatzbescheide) unbeabsichtigt bereits vor den zugrundeliegenden Aufhebungs- bzw Wiederaufnahmebescheiden elektronisch zugestellt. Nachdem das BFG diese Problematik in einer Reihe von Entscheidungen aufgriff und die Zustellung in „falscher“ Reihenfolge als rechtswidrig beurteilte (siehe unsere News vom 23.3.2026), kamen Bedenken auf, dass dieses Massenphänomen wesentliche Implikationen für die Staatskasse haben könnte (vgl zB „Der Standard“ vom 6.3.2026: „IT-Panne in der Finanz sorgt für Aufregung und könnte den Staat viel Geld kosten“).

Der VwGH hat nunmehr in mehreren Entscheidungen (ua VwGH 28.05.2026, Ro 2026/15/0021) die Entscheidungen des BFG wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben und somit diesen Bedenken ein Absage erteilt.

Sachverhalt

In Folge einer Außenprüfung erließ das Finanzamt Wiederaufnahmebescheide sowie jeweils neue Einkommensteuerbescheide (neue Sachbescheide). Die Approbation (Genehmigung) der Bescheide durch den Finanzbeamten erfolgte gleichzeitig per EDV-Freigabe durch „einen einzigen Tastendruck“. Technisch bedingt – worauf der Finanzbeamte keinen Einfluss hatte - wurden die neuen Einkommensteuerbescheid aber jeweils einige Stunden vor den Wiederaufnahmebescheiden in die FinanzOnline-Databox zugestellt.

Das BFG griff diese Zustellproblematik im Beschwerdeverfahren von Amts wegen auf und entschied, dass es bei elektronisch zugestellten Bescheiden auf den exakten Zustellungszeitpunkt ankomme, der aufgrund der Amtssignatur auf die Sekunde genau feststellbar ist. Erfolge die Zustellung des ersetzenden Sachbescheides in einem Zeitpunkt vor der Zustellung des Wiederaufnahmebescheides, so seien sowohl der neue Sachbescheid als auch der Wiederaufnahmebescheid inhaltlich rechtswidrig. Eine Heilung dieses Mangels sei laut BFG ausgeschlossen. Das Finanzamt erhob ordentliche Amtsrevision gegen die Entscheidung des BFG.

Entscheidung des VwGH

Der Verwaltungsgerichtshof stellte zunächst fest, dass der Wille des Finanzamts aufgrund der gleichzeitigen Approbation eindeutig darauf gerichtet war, die Wiederaufnahmebescheide und die neuen Einkommensteuerbescheide gleichzeitig zu erlassen und damit dem Verbindungsgebot (mit dem Aufhebungs- bzw Wiederaufnahmebescheid sind die neuen Sachbescheide zu verbinden) zu entsprechen. Damit klafften die tatsächliche Zustellreihenfolge und der Wille der Behörde auseinander.

Der VwGH knüpfte sodann an § 293 BAO an, der vorsieht, dass Fehler, die ausschließlich auf den Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhen, berichtigt werden können, wenn sie eine Abweichung vom tatsächlichen Bescheidwillen darstellen. Aus dieser Regelung leitet der Gerichtshof ab, dass der Gesetzgeber für die BAO den Grundsatz etabliert habe, dass Fehler, die ausschließlich auf den Einsatz von EDV-Anlagen zurückzuführen sind, richtiggestellt und damit auch die Rechtsfolgen dieser Fehler korrigiert werden können. Da die BAO eine ausschließlich EDV-bedingt unrichtige Zustellreihenfolge verbundener Bescheide nicht ausdrücklich regle, bestehe eine echte planwidrige Lücke, die im Wege der analogen Anwendung von § 293 BAO zu schließen sei.

Nach der Rechtsauffassung des VwGH sind die gemeinsam genehmigten und ausschließlich automationsunterstützt zugestellten Wiederaufnahme- und Sachbescheide daher rechtlich so zu behandeln, als wären sie gleichzeitig zugestellt worden - unabhängig von der zufälligen zeitlichen Reihenfolge ihres Einlangens in der Databox. Die EDV-bedingte, vorangehende Zustellung der Sachbescheide wird in analoger Anwendung des § 293 BAO als unbeachtliche, technisch verursachte Unrichtigkeit saniert – ohne dass es der Erlassung eines Berichtigungsbescheids nach § 293 BAO bedürfe. Die angefochtenen Bescheide erwiesen sich daher – betreffend die Zustellproblematik - als rechtmäßig.

Fazit und Praxishinweis

Die Begründung der VwGH-Entscheidung ist aus dogmatischer Sicht überraschend. § 293 BAO ermöglich zwar die Berichtigung von in einem Bescheid (im Bescheidspruch bzw in der Begründung) unterlaufenen Fehlern, dem klaren Wortlaut nach aber nicht die Korrektur von außerhalb des Bescheidinhalts stehenden Umständen oder Ereignissen, wie etwa den hier maßgeblichen faktischen Zeitpunkt einer Zustellung. Die Anwendung von § 293 BAO zur Schließung der vom VwGH in den Zustellregelungen entdeckten planwidrigen Lücke geht weit über den eigentlichen Tatbestand dieser Norm hinaus.

Für die Praxis bedeutet die Entscheidung jedenfalls eine Klarstellung: Die Problematik falscher Zustellreihenfolgen bei elektronischen Bescheiden verliert an Bedeutung, wenn der Behördenwille auf die gemeinsame Erlassung von Wiederaufnahme- und Sachbescheiden gerichtet ist. Aufgrund des Umstands, dass die Korrektur des Zustellfehlers nach Ansicht des VwGH der gesonderten Erlassung eines Korrekturbescheids nach § 293 BAO nicht bedarf, dürfte der Fehler daher als in allen betroffenen Fällen saniert einzuordnen sein.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass derartige Fälle in Zukunft nicht mehr vorkommen dürften: Mit Erlass des BMF vom 01.06.2026 (GZ 2026-0.467.895) wurde angeordnet, dass Aufhebungs- bzw Wiederaufnahmebescheid und neuer Sachbescheid nunmehr in einem einzigen Dokument zusammenzufassen sind, sodass ein abweichender Zustellzeitpunkt der (rechtlich selbständigen) Bescheide praktisch nicht mehr möglich sein sollte.

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