Wird in einem Abgabeverfahren ein Sachbescheid aufgehoben oder ein Verfahren wiederaufgenommen, ist die zeitliche Reihenfolge der Zustellung zu beachten. Zunächst muss der Aufhebungs- bzw. Wiederaufnahmebescheid zugestellt werden; der „neue“ Sachbescheid hat grundsätzlich gleichzeitig, zumindest jedoch in der gebotenen, gedanklich logischen Reihenfolge zu ergehen.
In der Praxis zeigt sich jedoch, dass es bei der elektronischen Zustellung via FinanzOnline derzeit zu Abweichungen in der Zustellungsreihenfolge kommt. Nach aktuellen BFG-Entscheidungen handelt es sich dabei offenbar um ein allgemeines Problem in der österreichischen Finanzverwaltung.
Gegenständlich hob das Finanzamt Österreich einen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2015 nach § 299 BAO auf. Für das Jahr 2016 erfolgte eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 BAO: Die „neuen“ Umsatzsteuerbescheide 2015 bzw 2016 datieren am gleichen Tag wie die Aufhebungsbescheide.
In beiden Verfahren wurden die „neuen“ Sachbescheide im zeitlichen Nahebereich zu den Aufhebungs- bzw. Wiederaufnahmebescheiden via FinanzOnline zugestellt. Der Zeitpunkt, an dem die Bescheide in den Verfügungsbereich der Beschwerdeführerin gelangten, deckt sich mit dem Zeitpunkt, in dem die elektronische Amtssignatur erfolgte.
Im Zuge der Zustellung via FinanzOnline kam es jedoch zu zeitlichen Diskrepanzen: Die „neuen“ Sachbescheide wurden jeweils vor den dazugehörigen verfahrensrechtlichen Bescheiden zugestellt. Diese zeitliche Diskrepanz konnte anhand der elektronischen Amtssignaturen in den Bescheiden nachvollzogen werden. So wurde der neue Umsatzsteuerbescheid 2015 rund 3:46 Minuten vor dem Aufhebungsbescheid zugestellt. Der Umsatzsteuerbescheid 2016 wurde sogar 33:50 Minuten vor dem Wiederaufnahmebescheid zugestellt, wobei dazwischen sogar ein Tageswechsel lag.
Für die Wirksamkeit eines Bescheides ist vorausgesetzt, dass er jener Person bekanntgegeben wird, für die er seinem Inhalt nach bestimmt ist. Elektronisch zugestellte Dokumente gelten gemäß § 98 Abs 2 BAO als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangen. Im Falle der Zustellung via FinanzOnline ist dies der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die „Databox“.
Wird ein „alter“ Sachbescheid aufgehoben (etwa aufgrund § 299 BAO oder durch eine Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO) und ein „neuer“ Sachbescheid erlassen, müssen der Aufhebungs- bzw Wiederaufnahmebescheid und „neue“ Sachbescheid grundsätzlich zumindest gleichzeitig (wenn auch in der gebotenen gedanklich logischen Reihenfolge) ergehen. Der „neue“ Sachbescheid darf dabei nicht vor der Entscheidung über die Aufhebung ergehen.
Laut BFG kommt es bei elektronisch zugestellten Bescheiden auf den exakten Zustellungszeitpunkt an, der aufgrund der Amtssignatur auf die Sekunde genau feststellbar ist. Erfolgt die Zustellung des ersetzenden Sachbescheides in einem Zeitpunkt vor der Zustellung des Aufhebungs- bzw. Wiederaufnahmebescheides, so ist der „neue“ Sachbescheid inhaltlich rechtswidrig. Eine Heilung dieses Mangels ist laut BFG ausgeschlossen. Nach Ansicht des BFG ist die Zustellungsreihenfolge auch dann zu beachten, wenn beide Bescheide am selben Tag zugestellt werden. Es kommt daher auf jede Sekunde an.
Ein „neuer“ Sachbescheid darf nicht vor dem Aufhebungsbescheid zugestellt werden. Andernfalls ist der „neue“ Sachbescheid rechtswidrig. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung müssen die Bescheide zumindest gleichzeitig ergehen. Wie weit der Begriff „gleichzeitig“ im Detail zu verstehen ist, ist jedoch noch höchstgerichtlich ungeklärt. Nach der Rechtsansicht des BFG ist eine sekundenweise Betrachtung vorzunehmen und die Zustellungsreihenfolge sogar dann relevant, wenn beide Bescheide am selben Tag ergehen. Vom Finanzamt wurde eine Amtsrevision wurde bereits eingebracht, daher bleibt die endgültige Klärung durch den VwGH abzuwarten.
Die fehlerhafte Zustellungsreihenfolge ist jedenfalls kein Einzelfall. Auch andere jüngst ergangene Entscheidungen des BFG (zB 1.12.2025, RV/7100567/2024 und 19.1.2026, RV/6100317/2025) weisen darauf hin, dass es sich um ein erst kürzlich offenkundig gewordenes generelles Problem in der österreichischen Finanzverwaltung handelt, welches bis heute besteht. Zuletzt hat das BMF die Finanzämter dazu angewiesen, derartige Bescheide mittels Rückscheins (RSa/RSb) per Post zu versenden (BMF-Erlass vom 2.3.2026, BMF - I/8 (I/8), 2026-0.173.747).
In der Praxis empfiehlt es sich daher, bei Zustellungen von Aufhebungs- bzw. Wiederaufnahmebescheiden und den dazugehörigen „neuen“ Sachbescheiden über FinanzOnline den sekundengenau protokollierten Zustellungszeitpunkt genau zu prüfen. Dies gilt auch für bereits in der Vergangenheit zugestellte Bescheide, da eine fehlerhafte Zustellungsreihenfolge Auswirkungen auf deren Rechtsgültigkeit haben kann. Hier sollte im Einzelfall geprüft werden, ob Handlungsbedarf besteht. Insbesondere bei anhängigen Bescheidbeschwerdeverfahren kann dies eine bedeutende Rolle spielen!