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Neuerungen für Projektwerber:innen von Elektrolyseanlagen durch das Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Geplante Neuerungen durch das ElWG

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Anknüpfend an unseren ersten Beitrag zum geplanten Elektrizitätswirtschaftsgesetz (in der Folge „ElWG“) behandelt dieser Artikel die Neuerungen, auf die sich Projektwerber:innenbei der anlagenrechtlichen Genehmigung für Elektrolyseanlagen einstellen dürfen. 

Zum besseren Verständnis wird einleitend zunächst kurz der rechtliche Status Quo dargestellt.

Bestehende Rechtslage

Man unterscheidet zwischen den folgenden Arten von Elektrolyseanlagen:

  • Stand-Alone Elektrolyseanlage: Hierbei handelt es sich um eine alleinstehende Elektrolyseanlage. Der für die Elektrolyse notwendige Strom wird primär von einer Erzeugungsanlage bezogen. Nur wenn zusätzlicher Strom nötig ist, kann Strom auch über das öffentliche Stromnetz bezogen werden.
  • Elektrizitätsgebundene Elektrolyseanlage: Der für die Elektrolyse notwendige Strom wird hier aus dem öffentlichen Stromnetz bezogen.
  • Betriebsintegrierte Elektrolyseanlage: Hier wird die Elektrolyseanlage in einem bereits vorhandenen Betrieb, etwa eine Betriebsanlage, integriert. Der Strom wird entweder von einer am Betriebsstandort gelegenen Erzeugungsanlage oder aber auch aus dem öffentlichen Stromnetz bezogen.

Unter welches anlagenrechtliche Genehmigungsregime im aktuell geltenden Recht eine Elektrolyseanlage fällt, hängt von der Art der geplanten Anlage ab, wobei entweder die Gewerbeordnung (in der Folge „GewO“) oder die Elektrizitätsgesetze der Länder (in der Folge „Landes-ElWOGs“) in Frage kommen. Für die Anwendbarkeit des jeweiligen Gesetzes muss stets die Frage beantwortet werden, ob der Betrieb der Elektrolyseanlage als eine Funktion eines Elektrizitätsunternehmens anzusehen ist. Ist dies der Fall, dann ist die GewO auf sie nicht anwendbar. Ist der Betrieb hingegen nicht als Funktion eines Elektrizitätsunternehmens anzusehen, ist die GewO anwendbar.

Das kann bspw für die verschiedenen Arten von Elektrolyseanlagen folgendes bedeuten:        

  1. Für die Stand-Alone Elektrolyseanlage ist eine Betriebsanlagengenehmigung nach der Gewerbeordnung notwendig, da die Anlage nicht dem Betrieb eines Elektrizitäts-unternehmens dient.
  2. Für die Elektrizitätsgebunde Elektrolyseanlage ist grundsätzlich eine elektrizitätsrechtliche Anlagengenehmigung nach den Landes-ElWOGs notwendig.
  3. Für eine Betriebsintegrierte Elektrolyseanlage ist im Regelfall eine Betriebsanlagengenehmigung notwendig. Sofern die Elektrolyseanlage in ein Elektrizitätsunternehmen integriert ist, bedarf es hingegen einer elektrizitätsrechtlichen Anlagengenehmigung.

Die Rechtslage kann je Bundesland und je Ausgestaltung der konkreten Anlage unterschiedlich sein.

Durch das ElWG soll nun eine einheitliche Regelung für Rechts- und Planungssicherheit geschaffen werden. 

Künftige Rechtslage nachdem ElWG

Das bestehende Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz (in der Folge „ElWOG“) definiert als Funktionen eines Elektrizitätsunternehmens die Erzeugung, die Übertragung, die Verteilung, die Lieferung oder den Kauf von elektrischer Energie. 

Das geplante ElWG normiert hingegen, dass als Funktionen eines Elektrizitätsunternehmens neben der Erzeugung, Übertragung, Verteilung, Aggregierung, Lieferung und Kauf von elektrischer Energie, auch dessen Speicherung gelten soll. Unter dieser Speicherung soll künftig nicht nur eine Speicherung im klassischen Sinn, wie zB ein Batteriespeicher, sondern auch die Umwandlung von elektrischer Energie in eine andere speicherbare Energieform, verstanden werden. Hierunter fällt, so ausdrücklich die Erläuterungen des ElWG, künftig die Elektrolyse bzw Elektrolyseanlagen.

Mit dieser geplanten Neuregelung wäre künftig die Anwendbarkeit der Gewerbeordnung auf Elektrolyseanlagen ausgeschlossen. Aufgrund der Speicherfunktion wird stets die Funktion eines Energieunternehmens erfüllt. Folglich werden sämtliche Arten von Elektrolyseanlagen nunmehr unter das Regime des ElWG und unter die Landes-ElWOGs fallen.

 

Neuerungen für Projektwerber:innen

Was bedeutet dies nun für Projektwerber:innen künftig genau? Es lassen sich – ad hoc – folgende wesentliche Unterschiede festmachen:

  • Zuständige Behörde: Anders als im Gewerberecht ist statt der Bezirksverwaltungsbehörde im Elektrizitätsrechtdie jeweilige Landesregierung für die anlagenrechtliche Genehmigung zuständig.
  • Erforderliche Projektunterlagen: Im Gegensatz zur GewO müssen im Elektrizitätsrecht umfangmäßig mehr Projektunterlagen für die Einreichung vorgelegt werden. Dazu zählen bspw ein technischer Bericht, technische Pläne, Grundbuchsauszüge, eine Begründung der Wahl des Standortes, Angaben über Maßnahmen der Gefährdungsreduktion, Angaben über den Beitrag der Erzeugungskapazitäten zur Erreichung des Zieles der EU, den Bruttoenergieverbrauch durch Energien aus erneuerbaren Energiequellen zu erhöhen. 
  • Parteien des Verfahrens: Die Parteirechte der GewO und der Landes-ElWOGs sind weitgehend gleich. Unterschiede ergeben hinsichtlich der Involvierung der Landesumweltanwaltschaften im Genehmigungsverfahren. Ebendiese sind, je nach landesgesetzlicher Ausgestaltung, lediglich anzuhören, oder ihnen kommt Parteistellung zu. Auch haben sie, je nach landesrechtlicher Ausgestaltung, eine Rechtsmittelbefugnis.
  • Anwendbarkeit des Baurechts: In den meisten Bundesländern ist bei anlagenrechtlichen Genehmigungen nach den Landes-ElWOGs keine separate Baubewilligung erforderlich. Je nach Ausgestaltung der Elektrolyseanlage kann – wie etwa in der Steiermark oder in Kärnten – zusätzlich eine Baugenehmigung notwendig sein. Die bautechnischen Aspekte werden im elektrizitätsrechtlichen Genehmigungsverfahren mitbehandelt.
  • Berücksichtigung von IPPC und SEVESO Regime: Grundsätzlich kann bei Überschreiten der relevanten Schwellenwerte das IPPC- sowie auch das SEVSO-Regime anwendbar sein. Diese beiden Regimes, die auf unionsrechtlichen Vorgaben beruhen, sind aber nicht flächendeckend in den Landes ElWOG umgesetzt worden. Gegenständlich sind nur in Wien, Tirol und dem Burgenland die unionsrechtlichen Vorgaben teils umgesetzt worden. Überdies verfügen Niederösterreich und die Steiermark über sogenannte integrierte IPPC-Regime, die übergreifend für sämtliche Anlagengenehmigungen berücksichtigt werden müssen. Damit kein unionsrechtswidriger Zustand entsteht, sind die dementsprechenden unionsrechtlichen Vorgaben im Genehmigungsverfahren ergänzend zu berücksichtigen.
  • Qualifikation als Entnehmer oder Einspeiser: Durch das neu vorgelegte ElWG sind Energiespeicheranlagen, je nach Energieflussrichtung, als Entnehmer oder Einspeiser zu behandeln und unterliegen den damit zusammenhängenden Rechten und Pflichten nach dem künftigen ElWG. Dies aber nicht, wenn ein Netzbetreiber gemäß § 83 ElWG Eigentümer von Energiespeicheranlagen sind oder diese errichten, verwalten oder betreiben dürfen.

 

Zusammenfassung

Durch das geplante ElWG werden Elektrolyseanlagen fortan einheitlich dem Rechtsregime des Elektrizitätsrechts unterworfen. Es bedarf daher einer elektrizitätsrechtlichen Anlagengenehmigung. Eine Unterscheidung nach Art der Elektrolyseanlage und auch eine auf Bundesebene uneinheitliche Verwaltungspraxis wird damit wohl zum großen Teil Geschichte sein.