Anknüpfend an unseren ersten Beitrag zum geplanten Elektrizitätswirtschaftsgesetz (in der Folge „ElWG“) behandelt dieser Artikel die Neuerungen, auf die sich Projektwerber:innenbei der anlagenrechtlichen Genehmigung für Elektrolyseanlagen einstellen dürfen.
Zum besseren Verständnis wird einleitend zunächst kurz der rechtliche Status Quo dargestellt.
Man unterscheidet zwischen den folgenden Arten von Elektrolyseanlagen:
Unter welches anlagenrechtliche Genehmigungsregime im aktuell geltenden Recht eine Elektrolyseanlage fällt, hängt von der Art der geplanten Anlage ab, wobei entweder die Gewerbeordnung (in der Folge „GewO“) oder die Elektrizitätsgesetze der Länder (in der Folge „Landes-ElWOGs“) in Frage kommen. Für die Anwendbarkeit des jeweiligen Gesetzes muss stets die Frage beantwortet werden, ob der Betrieb der Elektrolyseanlage als eine Funktion eines Elektrizitätsunternehmens anzusehen ist. Ist dies der Fall, dann ist die GewO auf sie nicht anwendbar. Ist der Betrieb hingegen nicht als Funktion eines Elektrizitätsunternehmens anzusehen, ist die GewO anwendbar.
Das kann bspw für die verschiedenen Arten von Elektrolyseanlagen folgendes bedeuten:
Die Rechtslage kann je Bundesland und je Ausgestaltung der konkreten Anlage unterschiedlich sein.
Durch das ElWG soll nun eine einheitliche Regelung für Rechts- und Planungssicherheit geschaffen werden.
Das bestehende Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz (in der Folge „ElWOG“) definiert als Funktionen eines Elektrizitätsunternehmens die Erzeugung, die Übertragung, die Verteilung, die Lieferung oder den Kauf von elektrischer Energie.
Das geplante ElWG normiert hingegen, dass als Funktionen eines Elektrizitätsunternehmens neben der Erzeugung, Übertragung, Verteilung, Aggregierung, Lieferung und Kauf von elektrischer Energie, auch dessen Speicherung gelten soll. Unter dieser Speicherung soll künftig nicht nur eine Speicherung im klassischen Sinn, wie zB ein Batteriespeicher, sondern auch die Umwandlung von elektrischer Energie in eine andere speicherbare Energieform, verstanden werden. Hierunter fällt, so ausdrücklich die Erläuterungen des ElWG, künftig die Elektrolyse bzw Elektrolyseanlagen.
Mit dieser geplanten Neuregelung wäre künftig die Anwendbarkeit der Gewerbeordnung auf Elektrolyseanlagen ausgeschlossen. Aufgrund der Speicherfunktion wird stets die Funktion eines Energieunternehmens erfüllt. Folglich werden sämtliche Arten von Elektrolyseanlagen nunmehr unter das Regime des ElWG und unter die Landes-ElWOGs fallen.
Was bedeutet dies nun für Projektwerber:innen künftig genau? Es lassen sich – ad hoc – folgende wesentliche Unterschiede festmachen:
Durch das geplante ElWG werden Elektrolyseanlagen fortan einheitlich dem Rechtsregime des Elektrizitätsrechts unterworfen. Es bedarf daher einer elektrizitätsrechtlichen Anlagengenehmigung. Eine Unterscheidung nach Art der Elektrolyseanlage und auch eine auf Bundesebene uneinheitliche Verwaltungspraxis wird damit wohl zum großen Teil Geschichte sein.