Überblick
Unternehmen können gem. § 108c EStG eine Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung iHv 14 % der prämienbegünstigen Forschungsaufwendungen bzw. Ausgaben geltend machen. Entgegen der ursprünglichen Rechtsansicht des BFG (siehe unserer TN Beitrag vom Jänner 2025) hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 30.09.2025 (Ro 2024/13/0017) entschieden, dass das Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 7 EStG bei der Bemessung der Forschungsprämie nicht zu berücksichtigen ist.
In der am 18.12.2025 veröffentlichten und novellierten FoPV (Forschungsprämienverordnung) ist hingehen vorgesehen, dass Forschungsaufwendungen mit dem Betrag zu berücksichtigen sind, welcher nach den für die steuerliche Gewinnermittlung maßgebenden Vorschriften als tatsächliche Betriebsausgabe wirksam wird.
Rechtsgrundlagen
Gem. § 20 Abs 1 Z 7 EStG und § 12 Abs 1 Z 8 KStG sind Aufwendungen bzw. Ausgaben für das Entgelt für Arbeits- oder Werkleistungen, soweit es den Betrag von EUR 500.000,00 pro Person und Wirtschaftsjahr übersteigt, steuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Sachverhalt und Verfahrensgang
Im vorliegenden Fall beantragte die Beschwerdeführerin eine Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung iHv 14 %. Bei der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie wurden die Personalkosten des Unternehmens in voller Höhe herangezogen. Eine Kürzung der Aufwendungen im Hinblick auf nicht abzugsfähige „Managergehälter“ (Entgelte über EUR 500.000 pro Person pro Jahr) erfolgte nicht.
Das Finanzamt versagte der Beschwerdeführerin die unbeschränkte Berücksichtigung der Personalkosten und setzte die Forschungsprämie bescheidmäßig unter Berücksichtigung des Abzugsverbots für „Managergehälter“ entsprechend in geringerer Höhe fest. Gegen den Festsetzungsbescheid wurde mit Verweis auf die FoPV, welche explizit keine Einschränkungen bei der Berücksichtigung von Löhnen und Gehältern vorsieht, Beschwerde erhoben. Vielmehr sei die Forschungsprämie eine von der Körperschaft- und Einkommensteuer losgelöste, eigenständige Abgabe. Die Beschränkung des § 20 Abs 1 Z 7 EStG sei demnach für die Berechnung der Forschungsprämie nicht zu berücksichtigen.
Das BFG lehnte die Argumentation der Beschwerdeführerin ab und entschied, dass bei der Ermittlung der Forschungsprämie auf steuerlich abzugsfähige Aufwendungen abzustellen sei und damit sogenannte nicht abzugsfähige „Managergehälter“ nicht prämienbegünstigt seien. Das BFG führte in seiner Argumentation aus, dass sich die in der FoPV verwendeten Begriffe an den Begrifflichkeiten des Einkommensteuerrechts orientieren. Für die gesetzliche Regelung der Forschungsprämie sei seit jeher das EStG maßgeblich und daher seien Begriffe wie „Aufwendungen“ im Sinne der FoPV als Aufwendungen (Ausgaben) im Sinne des EStG auszulegen. Diese Auffassung impliziere daher die Anwendung des § 20 Abs. 1 Z 7 EStG.
Der Revision an den VwGH wurde mangels Vorliegens einschlägiger VwGH-Rechtsprechung stattgegeben und es lag eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Entscheidung des VwGH
Entgegen der Rechtsansicht des BFG hielt der VwGH fest, dass das Abzugsverbot für „Managergehälter“ nicht für Zwecke der Berechnung der Forschungsprämie anzuwenden ist.
Der VwGH hob die angefochtenen Erkenntnisse des BFG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes mit folgender Begründung auf: Weder § 108c EStG noch die FoPV verweisen explizit auf § 20 Abs 1 Z 7 EStG bzw. § 12 Abs 1 Z 8 KStG. Das Abzugsverbot für Managergehälter wurde erst im Jahr 2014 eingeführt. Die FoPV wurde seither zweimal novelliert. Dennoch erfolgte kein Verweis auf die einschlägigen Regelungen. Die in der FoPV ausdrücklich erwähnten steuerlichen Bestimmungen (§ 6 Z 10 und § 20 Abs. 2 EStG sowie § 12 Abs. 2 KStG) betreffen darüber hinaus Regelungen, bei denen eine Steuerbegünstigung gewährt wird und haben zum Ziel, mehrere steuerliche Begünstigungen zu vermeiden. Das Abzugsverbot für Managergehälter stelle hingegen keine Begünstigung dar, sondern vielmehr genau das Gegenteil. Die uneingeschränkte Abzugsfähigkeit würde auch keine Begünstigung darstellen, sondern den allgemeinen steuerlichen Vorschriften entsprechen. Eine Vergleichbarkeit mit den Bestimmungen EStG und KStG, die ggf. eine analoge Anwendung auf die Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie rechtfertigen könnten, ist daher nicht gegeben. Der Begriff der „Aufwendungen“ iSd EStG bzw. KStG kann laut VwGH im Ergebnis nicht analog auf jeden § 108c EStG angewendet werden.
In der jüngst veröffentlichten, novellierten Fassung der FoPV ist hingehen enthalten, dass Forschungsaufwendungen mit jenem Betrag zu berücksichtigen sind, welcher nach den für die steuerliche Gewinnermittlung maßgebenden Vorschriften als tatsächliche Betriebsausgabe wirksam wird. In der neuen Fassung der FoPV wird somit offenkundig durch die Finanzverwaltung an der Rechtsansicht festgehalten, wonach (ertrag)steuerliche Abzugsverbote entsprechend bei der Ermittlung der Bemessungsrundlage zu berücksichtigen sind.
Fazit
Der VwGH hält in seiner Entscheidung fest, dass für die Berechnung der Forschungsprämie die allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätze nicht anzuwenden sind. Die Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie ist nicht um die Angemessenheitsgrenze der Managergehälter iHv EUR 500.000,00 pro Jahr und Person zu kürzen. Mögliche Auswirkungen der VwGH-Rechtsprechung auf vergangene und noch offene und nicht rechtskräftige Verfahren hinsichtlich der Berücksichtigung von Abzugsverboten bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie sollten geprüft werden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch die jüngst ergangene FoPV, wonach offenkundig abweichend von der Rechtsprechung des VwGH zu Managergehältern, die Abzugsverbote zu berücksichtigen sind. Ob die novellierte FoPV im Ergebnis auf Basis der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gesetzlich gedeckt, ist bleibt jedoch abzuwarten.