Skip to main content

BFG zur Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie

Abzugsverbot für Managergehälter auch bei der Forschungsprämie!

Anmeldung zum Erhalt von Informationen und Newslettern
Überblick
 

Unternehmen können gem. § 108c EStG eine Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung iHv 14 % der prämienbegünstigen Forschungsaufwendungen bzw. Ausgaben geltend machen. Mit Erkenntnis vom 20.03.2024 (RV/7101947/2023) hat das BFG entschieden, dass bei der Ermittlung der Forschungsprämie auf steuerlich abzugsfähige Aufwendungen abzustellen ist und damit sogenannte nicht abzugsfähige „Managergehälter“ nicht prämienbegünstigt sind. 


Rechtsgrundlagen
 

Gem. § 20 Abs 1 Z 7 EStG und § 12 Abs 1 Z 8 KStG sind Aufwendungen bzw. Ausgaben für das Entgelt für Arbeits- oder Werkleistungen, soweit es den Betrag von EUR 500.000,00 pro Person und Wirtschaftsjahr übersteigt, steuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.

 

Sachverhalt und Verfahrensgang

Im vorliegenden Fall beantragte die Beschwerdeführerin eine Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung iHv 14 %. Bei der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie wurden die Personalkosten des Unternehmens in voller Höhe herangezogen. Eine Kürzung der Aufwendungen im Hinblick auf nicht abzugsfähige „Managergehälter“ (Entgelte über EUR 500.000 pro Person pro Jahr) erfolgte nicht.

Das Finanzamt versagte der Beschwerdeführerin die unbeschränkte Berücksichtigung der Personalkosten und setzte die Forschungsprämie bescheidmäßig unter Berücksichtigung des Abzugsverbots für „Managergehälter“ entsprechend in geringerer Höhe fest. Gegen den Festsetzungsbescheid wurde mit Verweis auf die FPr- VO (Forschungsprämienverordnung), welche explizit keine Einschränkungen bei der Berücksichtigung von Löhnen und Gehältern vorsieht, Beschwerde erhoben. Zudem wurde angeführt, dass die Forschungsprämie der Förderung des Forschungsstandorts Österreich diene und folglich keine steuerpolitische Maßnahme darstelle. Vielmehr sei die Forschungsprämie eine von der Körperschaft- und Einkommensteuer losgelöste, eigenständige Abgabe. Die Beschränkung des § 20 Abs 1 Z 7 EStG sei demnach für die Berechnung der Forschungsprämie nicht zu berücksichtigen.

 

Entscheidung des BFG 
 

Entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin hielt das BFG fest, dass das Abzugsverbot für „Managergehälter“ auch für Zwecke der Berechnung der Forschungsprämie anzuwenden ist. Laut Ansicht des BFG ist das Einkommensteuerrecht aus rechtshistorischer Sicht für die gesetzliche Regelung der Forschungsprämie maßgebend und aufgrund der Verankerung im EStG sind die allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätze auch für Zwecke der Berechnung der Forschungsprämie anzuwenden. Der Begriff (Forschungs-)Aufwendungen (bzw. Ausgaben) ist nach Ansicht des BFG iSd EStG auszulegen. Bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage sind auch andere steuerliche Vorschriften wie beispielsweise die Kürzung um steuerfreie Zuschüsse zu berücksichtigen. Auch daraus lässt sich laut BFG darauf schließen, dass das EStG in seiner Gesamtheit für die Berechnung maßgeblich ist und damit auch das Abzugsverbot für „Managergehälter“ anzuwenden ist. Dass laut FPr-VO die Anwendung der konkreten Norm nicht ausdrücklich gefordert wird, ist laut BFG nicht entscheidend.
 

Fazit 
 

Das BFG hält in seiner Entscheidung fest, dass für die Berechnung der Forschungsprämie die allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätze anzuwenden sind. Damit ist gem BFG insbesondere auch das Abzugsverbot für „Managergehälter“ bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen, auch wenn die betroffenen Löhne und Gehälter unstrittig forschungsrelevant sind.  Die Revision an den VwGH wurde als zulässig erklärt. Es bleibt abzuwarten, wie der VwGH im vorliegenden Fall entscheiden wird.