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Gemeinsamer Melde­standard-Gesetz – GMSG

Common Reporting Standard (CRS)

Das „Bundesgesetz zur Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz – GMSG)“ dient der Umsetzung des von der OECD entwickelten und von der EU übernommenen gemeinsamen Meldestandards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (Common Reporting Standard – CRS).

Mit dem am 14. August 2015 im Bundegesetzblatt (BGBl I 116/2015) veröffentlichten GMSG werden in Österreich die durch Richtlinie 2014/107/EU geänderten Bestimmungen der EU-Amtshilferichtlinie ((Richtlinie 2011/16/EU) in das innerstaatliche Recht überführt.

Damit wird Finanzinstituten (Banken und Versicherungen) ab 1. Oktober 2016 ein an einem FATCA Model 1 IGA angelehntes Regelwerk zum automatischen Informationsaustausch von Konteninformationen ihrer Kunden vorgeschrieben, die in den am Common Reporting Standard teilnehmenden Staaten steuerlich ansässig sind.

Die Meldeverpflichtung gegenüber den anderen Mitgliedstaaten der EU gilt unmittelbar aufgrund der Umsetzung der EU Richtlinie in den einzelnen Mitgliedstaaten (also in Österreich aufgrund des GMSG) und erfordert keinen zusätzlichen Abschluss eines sogenannten Competent Authority Agreements (CAA) mit diesen Staaten.

Gleichzeitig wird im GMSG auch eine Rechtsgrundlage für einen automatischen Austausch von Bankinformationen mit den am Common Reporting Standard der OECD teilnehmenden Drittstaaten geschaffen, gegenüber denen sich Österreich am 29.10.2014 dazu in einem multilateralen Abkommen bereits verpflichtet hat oder in künftigen multi- oder bilateralen Abkommen verpflichten wird.

Die Standardisierung des Informationsaustausches soll den Steuerbehörden und Finanzinstituten helfen, diesen künftig für unterschiedliche Vertragsstaaten systemisch möglichst gleichlaufend und damit kostengünstig umsetzen zu können.

Für die Identifizierung meldepflichtiger Konten unterscheidet das GMSG grundsätzlich zwischen Neu- und bestehende Konten sowie Konten von Rechtsträgern (das sind alle Rechtsgebilde, die keine natürlichen Personen sind) und natürlichen Personen. Nach der jeweiligen Qualifizierung richtet sich die Sorgfaltspflicht des Finanzinstitutes, die Frist für den Abschluss der erstmaligen Überprüfung  sowie der erstmalige Besteuerungszeitraum, der unter die Meldepflicht an das BMF fällt.

  • Für Neukonten, das sind Konten, die am oder nach dem 1. Oktober 2016 eröffnet werden, müssen die Finanzinstitute einen Kundenannahmeprozess einrichten, der grundsätzlich eine Selbstauskunft des Kontoinhabers über seine steuerliche Ansässigkeit vorsieht.
  • Für bestehende Konten, das sind Konten die vor dem 1. Oktober 2016 eröffnet wurden, müssen die Finanzinstitute innerhalb bestimmter Fristen ein Überprüfungsverfahren über die steuerliche Ansässigkeit des Kontoinhabers durchführen.

Die jährliche Meldung der Konten hat von den Finanzinstituten elektronisch über Finanzonline bis zum 30. Juni eines Jahres hinsichtlich der Kontodaten des vorangegangenen Kalenderjahres zu erfolgen. Die gesammelten Daten werden anschließend vom BMF bis spätestens 30. September an die zuständigen Behörden der teilnehmenden Staaten weitergeleitet.

Zusammengefasst sind im GMSG folgende Überprüfungs- und Meldefristen vorgesehen:

  • Neue Konten von natürlichen Personen und Rechtsträger müssen erstmalig bis 30. Juni 2017 für das Rumpfjahr 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016 und anschließend bis jeden 30. Juni für das vorgehende Kalenderjahr gemeldet werden.
  • Bestehende Konten von natürlichen Personen mit hohem Wert (> USD 1.000.000) zum 30. September 2016 müssen bis 31. Dezember 2017 identifiziert und erstmalig bis 30 Juni 2018 gemeldet werden (betreffend der Kontendaten aus 2017).
  • Bestehende Konten von natürlichen Personen mit niedrigem Wert (≤ USD 1.000.000) zum 30. September 2016 müssen bis 31. Dezember 2018 identifiziert und erstmalig bis 30. Juni 2019 gemeldet werden (betreffend der Kontendaten aus 2018).
  • Bestehende Konten von Rechtsträgern, die zum 30. September 2016 einen Gegenwert von USD 250.000,00 übersteigen, müssen bis 31. Dezember 2018 identifiziert und erstmalig bis 30. Juni 2019 gemeldet werden (betreffend der Kontendaten aus 2018).
  • Bestehende Konten von Rechtsträgern die zum 30. September 2016 einen Gegenwert von höchsten USD 250.000,00 aufweisen, sind nicht meldepflichtig (Wertgrenze).

Die im GMSG vorgesehenen Fristen sind äußert knapp bemessen und erfordern sofortige Umsetzungsmaßnahmen der betroffenen Banken und Versicherungen.

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Deloitte CRS News

 

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