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Beratung zur Implementierung der EU-Taxonomie

Nachhaltigkeit objektivieren und messbar machen

Die EU-Taxonomie-Verordnung (Verordnung (EU) 2020/852) ist ein zentrales Instrument der EU zur Lenkung von Kapitalströmen in nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten. Sie definiert, welche Wirtschaftstätigkeiten als ökologisch nachhaltig („taxonomiekonform“) gelten – und legt damit die Grundlage für objektivierte, vergleichbare und transparente Berichterstattung.

Im Zusammenspiel mit der CSRD und den ESRS ist die EU - Taxonomie Teil der neuen regulatorischen Infrastruktur nachhaltiger Unternehmensführung. Unternehmen im Anwenderkreis der CSRD sind künftig verpflichtet, zusätzlich zur Nachhaltigkeitserklärung auch Angaben zur Taxonomiekonformität zu veröffentlichen.  

Taxonomie, CSRD & ESRS – wie alles zusammenhängt 

Während die CSRD den Anwenderkreis und die Prüfungspflicht definiert und die ESRS Anforderungen an zu veröffentliche Angaben, legt die EU-Taxonomie Verordnung hingegen fest, welche Aktivitäten als nachhaltig gelten und wie diese zu quantifizieren sind.

Was ist die EU-Taxonomie? – Begriff, Ziel und Systematik 

Die EU-Taxonomie ist ein Klassifizierungssystem, das festlegt, welche wirtschaftlichen Tätigkeiten als ökologisch nachhaltig gelten. Sie liefert klare Kriterien, um zu bestimmen, welche Unternehmensaktivitäten einen wesentlichen Beitrag zu ökologischen Zielen leisten, und ermöglicht es, diese anhand messbarer Parameter zu quantifizieren. Somit wird eine klare Abgrenzung zwischen nachhaltigen und nicht-nachhaltigen Aktivitäten ermöglicht. Die Verordnung wirkt direkt, d. h. ohne nationale Umsetzungspflicht, und verpflichtet Unternehmen nicht zur Durchführung nachhaltiger Investitionen, sondern zur transparenten, standardisierten Offenlegung. Sie ist somit ein wichtiges Werkzeug, um Investitionen in nachhaltige Aktivitäten zu lenken und die Transition zu einer grünen Wirtschaft zu unterstützen.

Unternehmen, bei denen die Taxonomiekonformität gegeben ist, positionieren sich nicht nur als Vorreiter im Umweltschutz, sondern sichern sich auch den Zugang zu einer wachsenden Zahl von Investoren und Finanzmitteln, die gezielt in nachhaltige Projekte investieren möchten.

Die sechs Umweltziele der EU-Taxonomie

Eine nachhaltige Wirtschaftstätigkeit muss gemäß der EU-Taxonomie zu einem dieser sechs Umweltziele einen wesentlichen Beitrag leisten und darf gleichzeitig keines der jeweils anderen Ziele negativ beeinträchtigen (gemäß dem Prinzip ‘Do No Significant Harm – DNSH’):

  • Klimaschutz:
    Wirtschaftstätigkeiten, die einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leisten, um damit die Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre zu stabilisieren oder zu verringern.

  • Anpassung an den Klimawandel:
    Wirtschaftstätigkeiten, die einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels leisten.

  • Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen:
    Wirtschaftstätigkeiten, die einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen leisten.

  • Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft:
    Wirtschaftstätigkeiten, die einen wesentlichen Beitrag zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft einschließlich Abfallvermeidung, Wiederverwendung und Recycling leisten.

  • Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung:
    Wirtschaftstätigkeiten, die einen wesentlichen Beitrag zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung leisten.

  • Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme:
    Wirtschaftstätigkeiten die einen wesentlichen Beitrag zum Schutz, Wiederherstellung und Erhaltung der Biodiversität und der Ökosysteme leisten.

Die Grafik zeigt die Begriffe und den mehrstufigen Prozess zur Ermittlung der Taxonomiekonformität einer wirtschaftlichen Tätigkeit gemäß der EU-Taxonomie Verordnung.  

Sind alle Kriterien erfüllt, gilt eine Tätigkeit als taxonomiekonform. In einem letzten Schritt werden die Anteile am Umsatz, an den Investitionsausgaben (CapEx) und an den Betriebsausgaben (OpEx) berechnet und in die Berichterstattung überführt. Diese Kennzahlen werden dann auf die verschiedenen Tätigkeiten, die für ein Unternehmen relevant sind, aufgesplittet, sowie anteilig in die Kategorien 'nicht-taxonomiefähig', 'taxonomiefähig' oder 'taxonomiekonform' aufgeschlüsselt.

Taxonomiefähigkeit und -konformität – was wird offengelegt?  

Ausgehend von der Identifikation taxonomiefähiger Tätigkeiten anhand von NACE-Codes und Aktivitätsbeschreibungen erfolgt die Prüfung auf:

  • den wesentlichen Beitrag zu einem der sechs Umweltziele,
  • die Nicht-Beeinträchtigung anderer Umweltziele (DNSH),
  • sowie die Einhaltung des sozialen Mindestschutzes.

Die Taxonomie unterscheidet zwischen „taxonomiefähigen“ und „taxonomiekonformen“ Wirtschaftstätigkeiten:

Taxonomiefähigkeit: Eine Tätigkeit fällt prinzipiell unter die Definitionen der Verordnung (z. B. durch Zuordnung via NACE-Code)

Taxonomiekonformität: Die Tätigkeit erfüllt alle Anforderungen, einschließlich der technischen Bewertungskriterien, die sowohl den wesentlichen Beitrag zu einem Klimaziel als auch die "Do No Significant Harm" (DNSH)-Kriterien umfassen, um sicherzustellen, dass keines der anderen Umweltziele negativ beeinträchtigt wird, sowie die Einhaltung des sozialen Mindestschutzes.  

Die drei zentralen KPIs der EU-Taxonomie Verordnung 

Die Verordnung verpflichtet zur Offenlegung des Anteils nicht-taxonomiefähiger, taxonomiefähiger und -konformer Tätigkeiten bezogen auf:

Für jede Kennzahl sind taxonomiefähige und taxonomiekonforme Anteile getrennt auszuweisen. Zusätzlich sind qualitative Angaben zu Methoden, Annahmen, Abgrenzungen, Bewertungsansätzen sowie zur Vermeidung von Doppelzählungen („Double Accounting“) verpflichtend.

Die Inhalte werden im Berichtskapitel zur EU-Taxonomie zusammengefasst und als Bestandteil der Nachhaltigkeitserklärung offengelegt – strukturiert nach Artikel 8 der Taxonomie Verordnung sowie den Anhängen IX und XI der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178.  

Unser Beratungsprozess – Schritt für Schritt zur Taxonomiekonformität

Wir begleiten Sie und Ihre Mitarbeiter durch alle Umsetzungsphasen – mit klaren Abläufen und branchenspezifischem Know-how.

  • Identifikation potenziell betroffener Wirtschaftstätigkeiten
  • Zuordnung zu Umweltzielen u.a. durch Verwendung von NACE-Codes
  • Ergebnis: Validierte Liste taxonomiefähiger Tätigkeiten
  • Dokumentation: Excel-basierte Tätigkeitsübersicht  
  • Analyse Bewertungskriterien für einen wesentlichen Beitrag je Tätigkeit
  • Erstellung einer Konformitäts-Checkliste
  • Dokumentation über Ergebnisse, Maßnahmen und Lücken  
  • Erhebung Do No Significant Harm-Anforderungen (inkl. Klimarisikoanalyse, Umweltprüfungen)
  • Prüfen auf Einhaltung der TSC (Technical Screening Criteria), und Beeinträchtigung keines der 6 Umweltziele  
  • Prüfung auf Einhaltung des sozialen Mindestschutzes (Due Diligence zu Menschenrechten, Korruption, Steuern etc.)
  • Dokumentation: Erfüllungs-Checklisten, Nachweise, Bewertungsmatrix  
  • Strukturierte Erhebung & Berechnung der Kennzahlen
  • Ausschlüsselung nach Umsatz, CapEx, OpEx
  • Vermeidung von Doppelzählungen (Double Accounting)
  • Erstellung des Taxonomie-Abschnitts im Nachhaltigkeitsbericht  

Unser Angebot: Umfassende Begleitung für alle Phasen 

Wir bieten:

  • Methodische Durchführung der Betroffenheitsanalyse
  • Fachliche Prüfung der Konformitäts- und DNSH-Kriterien
  • Unterstützung bei der Ausarbeitung notwendiger Dokumente zur Erfüllung des sozialen Mindestschutzes
  • Templates für Checklisten, Bewertungstabellen und KPI-Berechnungen
  • Unterstützung bei der Integration der Angaben in den Nachhaltigkeitsbericht
  • Workshops & Schulungen zu Taxonomie, ESRS und CSRD
  • Beratung zu Auslegungsfragen & Schnittstellen zur Wesentlichkeitsanalyse

 

Ziel ist es, Ihr Unternehmen dazu zu befähigen, Taxonomiefähigkeit, Taxonomiekonformität und Berichtsbereitschaft zu erreichen – transparent, prüfbar und strategisch integriert.