Die EU-Taxonomie-Verordnung (Verordnung (EU) 2020/852) ist ein zentrales Instrument der EU zur Lenkung von Kapitalströmen in nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten. Sie definiert, welche Wirtschaftstätigkeiten als ökologisch nachhaltig („taxonomiekonform“) gelten – und legt damit die Grundlage für objektivierte, vergleichbare und transparente Berichterstattung.
Im Zusammenspiel mit der CSRD und den ESRS ist die EU - Taxonomie Teil der neuen regulatorischen Infrastruktur nachhaltiger Unternehmensführung. Unternehmen im Anwenderkreis der CSRD sind künftig verpflichtet, zusätzlich zur Nachhaltigkeitserklärung auch Angaben zur Taxonomiekonformität zu veröffentlichen.
Taxonomie, CSRD & ESRS – wie alles zusammenhängt
Während die CSRD den Anwenderkreis und die Prüfungspflicht definiert und die ESRS Anforderungen an zu veröffentliche Angaben, legt die EU-Taxonomie Verordnung hingegen fest, welche Aktivitäten als nachhaltig gelten und wie diese zu quantifizieren sind.
Was ist die EU-Taxonomie? – Begriff, Ziel und Systematik
Die EU-Taxonomie ist ein Klassifizierungssystem, das festlegt, welche wirtschaftlichen Tätigkeiten als ökologisch nachhaltig gelten. Sie liefert klare Kriterien, um zu bestimmen, welche Unternehmensaktivitäten einen wesentlichen Beitrag zu ökologischen Zielen leisten, und ermöglicht es, diese anhand messbarer Parameter zu quantifizieren. Somit wird eine klare Abgrenzung zwischen nachhaltigen und nicht-nachhaltigen Aktivitäten ermöglicht. Die Verordnung wirkt direkt, d. h. ohne nationale Umsetzungspflicht, und verpflichtet Unternehmen nicht zur Durchführung nachhaltiger Investitionen, sondern zur transparenten, standardisierten Offenlegung. Sie ist somit ein wichtiges Werkzeug, um Investitionen in nachhaltige Aktivitäten zu lenken und die Transition zu einer grünen Wirtschaft zu unterstützen.
Unternehmen, bei denen die Taxonomiekonformität gegeben ist, positionieren sich nicht nur als Vorreiter im Umweltschutz, sondern sichern sich auch den Zugang zu einer wachsenden Zahl von Investoren und Finanzmitteln, die gezielt in nachhaltige Projekte investieren möchten.
Die sechs Umweltziele der EU-Taxonomie
Eine nachhaltige Wirtschaftstätigkeit muss gemäß der EU-Taxonomie zu einem dieser sechs Umweltziele einen wesentlichen Beitrag leisten und darf gleichzeitig keines der jeweils anderen Ziele negativ beeinträchtigen (gemäß dem Prinzip ‘Do No Significant Harm – DNSH’):
Die Grafik zeigt die Begriffe und den mehrstufigen Prozess zur Ermittlung der Taxonomiekonformität einer wirtschaftlichen Tätigkeit gemäß der EU-Taxonomie Verordnung.
Sind alle Kriterien erfüllt, gilt eine Tätigkeit als taxonomiekonform. In einem letzten Schritt werden die Anteile am Umsatz, an den Investitionsausgaben (CapEx) und an den Betriebsausgaben (OpEx) berechnet und in die Berichterstattung überführt. Diese Kennzahlen werden dann auf die verschiedenen Tätigkeiten, die für ein Unternehmen relevant sind, aufgesplittet, sowie anteilig in die Kategorien 'nicht-taxonomiefähig', 'taxonomiefähig' oder 'taxonomiekonform' aufgeschlüsselt.
Taxonomiefähigkeit und -konformität – was wird offengelegt?
Ausgehend von der Identifikation taxonomiefähiger Tätigkeiten anhand von NACE-Codes und Aktivitätsbeschreibungen erfolgt die Prüfung auf:
Die Taxonomie unterscheidet zwischen „taxonomiefähigen“ und „taxonomiekonformen“ Wirtschaftstätigkeiten:
Taxonomiefähigkeit: Eine Tätigkeit fällt prinzipiell unter die Definitionen der Verordnung (z. B. durch Zuordnung via NACE-Code)
Taxonomiekonformität: Die Tätigkeit erfüllt alle Anforderungen, einschließlich der technischen Bewertungskriterien, die sowohl den wesentlichen Beitrag zu einem Klimaziel als auch die "Do No Significant Harm" (DNSH)-Kriterien umfassen, um sicherzustellen, dass keines der anderen Umweltziele negativ beeinträchtigt wird, sowie die Einhaltung des sozialen Mindestschutzes.
Die drei zentralen KPIs der EU-Taxonomie Verordnung
Die Verordnung verpflichtet zur Offenlegung des Anteils nicht-taxonomiefähiger, taxonomiefähiger und -konformer Tätigkeiten bezogen auf:
Für jede Kennzahl sind taxonomiefähige und taxonomiekonforme Anteile getrennt auszuweisen. Zusätzlich sind qualitative Angaben zu Methoden, Annahmen, Abgrenzungen, Bewertungsansätzen sowie zur Vermeidung von Doppelzählungen („Double Accounting“) verpflichtend.
Die Inhalte werden im Berichtskapitel zur EU-Taxonomie zusammengefasst und als Bestandteil der Nachhaltigkeitserklärung offengelegt – strukturiert nach Artikel 8 der Taxonomie Verordnung sowie den Anhängen IX und XI der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178.
Unser Beratungsprozess – Schritt für Schritt zur Taxonomiekonformität
Wir begleiten Sie und Ihre Mitarbeiter durch alle Umsetzungsphasen – mit klaren Abläufen und branchenspezifischem Know-how.
Unser Angebot: Umfassende Begleitung für alle Phasen
Wir bieten:
Ziel ist es, Ihr Unternehmen dazu zu befähigen, Taxonomiefähigkeit, Taxonomiekonformität und Berichtsbereitschaft zu erreichen – transparent, prüfbar und strategisch integriert.
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