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Kreditkarten-Dienstleistungen nicht umsatzsteuerbefreit

VwGH (Ra 2022/13/0084): Kreditkarten-Management- und Issuing sowie Processing-Services Dienstleistungen fallen nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung nach § 6 Abs 1 Z 8 lit e UStG

Der VwGH beurteilte kürzlich, ob Kreditkarten-Management Services, Issuing Services sowie Processing Services iZm Kreditkartengeschäften umsatzsteuerfrei sind. Konkret hat sich die Frage gestellt, ob solche Leistungen unter die Befreiung iZm Zahlungs- und Überweisungsverkehr zu subsumieren sind. Dies wurde vom VwGH allerdings verneint. Leistungen iZm dem Kreditkartengeschäft sind somit nicht per-se umsatzsteuerbefreit.

The VwGH (Austrian Administrative High Court) has recently decided on whether credit card management services, issuing services as well as processing services in connection with credit card transactions may be exempt from VAT. According to the argumentation of the court, these services do not qualify for a VAT exemption as those services cannot be seen as actual payments or bank transfers as required for the applicability of the exemption.

Sachverhalt und bisheriger Verfahrensverlauf

Eine inländische Bank (B GmbH), die auch Kreditkartengeschäft betreibt, hat sich für jene Arbeitsschritte, die iZm dem Kreditkartengeschäft im Hintergrund erforderlich sind und keine tatsächlichen Überweisungsvorgänge betreffen, einem Servicedienstleister aus Deutschland (A GmbH) bedient.

Die A GmbH hat eine termingerechte und fehlerlose Abwicklung sämtlicher Leistungen, die mit dem Kreditkartengeschäft verbunden sind, geschuldet (Gesamtpaket). Ohne dieses Gesamtpaket wäre es der Bank (B GmbH) nicht möglich, ihre Bankleistungen iZm dem Kreditkartengeschäft gegenüber ihren Kunden zu erbringen.

Die A GmbH hat die an die Bank verrechneten Umsätze steuerfrei behandelt und Rechnungen ohne Umsatzsteuer ausgestellt. Die Bank (B GmbH), die aufgrund ihrer nicht zum (vollen) Vorsteuerabzug berechtigt ist, hat die von der A GmbH verrechneten Leistungen ebenfalls als unecht steuerbefreit behandelt.

Anlässlich einer Außenprüfung bei der Bank (B GmbH) wurde festgestellt, dass die A GmbH im vorliegenden Fall weder selbst unmittelbar Belastungen bzw Gutschriften auf den betreffenden Kundenkonten durchführe noch eine solche anordne. Die Leistungen fallen somit nicht unter die Steuerbefreiung iZm Zahlungs- und Überweisungsverkehr und seien daher in Österreich steuerbar und steuerpflichtig. Es komme zu einem Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (Reverse Charge).

Das BFG hat die von der A GmbH übernommenen Tätigkeiten unter Verweis auf den umfangreichen und von der A GmbH gänzlich verantworteten Autorisierungsprozess und der vertraglich zugewiesenen Haftung als steuerfrei beurteilt. Es liege ein Gesamtpaket vor, welches mehr als eine bloße Vorstufe zur Durchführung der Überweisung und somit steuerfrei sei.

Das Finanzamt legte beim Verwaltungsgerichtshof Revision gegen dieses Erkenntnis ein.

Entscheidung des VwGH

Grundsätzlich ist die Vermittlung der Umsätze im Einlagengeschäft einschließlich Zahlungs- und Überweisungsverkehr sowie das Inkasso von Handelspapieren umsatzsteuerbefreit gem § 6 Abs 1 Z 8 lit e UStG.

Hauptzweck des erbrachten Gesamtpakets durch die A GmbH ist es, sämtliche Funktionen, Arbeitsschritte und Prozesse abzuwickeln, um den mit dem Kreditkartengeschäft einhergehenden Verarbeitungsprozess der Zahlungen und Überweisungen reibungslos durchzuführen. Die Vornahme der Zahlungen und Überweisungen selbst ist jedoch nicht Teil der ausgelagerten Funktionen. Die A GmbH verantwortet also nicht den Geldtransfer an sich, sondern lediglich vor- oder nachgelagerte Leistungen um den Geldtransfer unterstützend zu begleiten, aber nicht selbst vorzunehmen.

Gestützt auf die obigen Ausführungen teilte der VwGH die Rechtsansicht des BFG, dass die Leistungen der A GmbH steuerfrei zu qualifizieren sind, nicht. Der Kernbereich eines üblichen Überweisungsvorgangs (Übertragung einer Geldsumme von einem Konto auf ein anderes) wurde von der A GmbH nicht erbracht. Somit ist auch die Steuerbefreiung nicht anwendbar.

Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Fazit

Kreditkartenanbieter müssen auch die Umsatzsteuer als (anteiliges) Kostenelement berücksichtigen, wenn vor- oder nachgelagerte Dienstleistungen iZm dem Zahlungsverkehr ausgelagert werden.

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