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Digitalisierung der KESt-Befreiungserklärung mit AbgÄG 2023 beschlossen

Durchführungs-VO und Meldeschema veröffentlicht

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2023 wurde die bisher analoge KESt-Befreiungsmeldung, die als schriftliche Kopie an das Finanzamt zu übermitteln war, durch eine elektronische Datenübermittlung zwischen den abzugsverpflichteten Kreditinstituten und der Finanzverwaltung ersetzt. Wir haben zum Ministerialentwurf in unseren FSI Tax News Nr. 2/2023 berichtet.

With the Tax Amendment Act 2023, the former KESt exemption notification, which had to be submitted to the tax office as a written copy, is replaced by electronic data transmission between the credit institutions subject to withholding tax obligations and the tax authorities. We reported on the ministerial draft in our FSI Tax News Nr. 2/2023.

Übergangsbestimmung

Die Übergangsfrist wurde um ein Jahr verschoben: Die Regelung zur digitalen KESt-Befreiungserklärung gem § 94 Z 15 EStG für Kapitaleinkünfte eines in- oder ausländischen Betriebes (§ 94 Z 5 EStG) oder einer eigennützigen Privatstiftung (§ 94 Z 12 EStG) treten nun erst mit 1.1.2025 in Kraft und sind erstmalig für digitale Datenübermittlungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 erfolgen. Schriftliche Befreiungserklärungen in der Fassung vor dem Abgabenänderungsgesetz 2023 bleiben bis 31.12.2024 gültig. Bis dahin müssen bestehende Befreiungserklärungen, die nicht die Voraussetzungen einer digitalen Befreiungserklärung – insbesondere im Hinblick auf die erforderliche Entbindung vom Bankgeheimnis – erfüllen, erneuert werden.

Befreiungserklärungs-Durchführungsverordnung (BefE-DV)

Die Verordnung, in der die Art der Übermittlung und die Spezifikation (Form, Struktur und Inhalt) der zu übermittelnden Daten konkretisiert werden, wurde am 8.9.2023 veröffentlicht. Die elektronische Übermittlung der Daten hat über FinanzOnline (entweder über die Website oder via Datenstromübermittlung) zu erfolgen.

Gem § 3 BefE-VO sind die elektronisch zu übermittelnden Daten:

  • die von der Befreiung umfassten IBAN (Kontonummern) bzw Depotnummern
  • sämtliche Inhaber der von der Befreiung umfassten Konten bzw Depots mit deren Stammzahl gem E-GovG bzw einem Ordnungsbegriff, mit dem die Stammzahl ermittelt werden kann sowie Name und Adresse
  • der Tag des Beginns und der Tag des Endes der Befreiung
  • der anwendbare Befreiungstatbestand
  • Bezeichnung, Steuernummer und BIC des Abzugsverpflichteten

Für Gemeinschaftskonten sind sämtliche Inhaber zu übermitteln.

Auf der Website des BMF wurden Informationen für Banken zur Struktur der Datenübermittlung mit Beispielen und Fehlercodes veröffentlicht.

Was ist bis 31.12.2024 zu beachten?

Die bis Ende 2024 neu eingereichten Befreiungserklärungen sollten die Voraussetzungen der digitalen Befreiungserklärung erfüllen, damit sie dann ihre Gültigkeit behalten. Für Befreiungserklärungen, die ab dem 1.1.2024 abgegeben werden und die bereits die Voraussetzungen einer digitalen Befreiungserklärung erfüllen, kann die Übermittlung der Gleichschrift gem § 94 Z 5 EStG (idF vor Abgabenänderungsgesetz 2023) an das zuständige Finanzamt unterbleiben, sofern sämtliche Daten über Befreiungen bzw deren Widerruf für das Jahr 2024 iRd erstmaligen elektronischen Datenübermittlung im Jänner 2025 erfasst werden.

Was ist ab 2025 zu tun?

  1. Erstlieferung

    Zwischen 2.1. und 27.1.2025 ist eine Initiallieferung des Datenbestandes aller befreiten Konten bzw Depots zum 1.1.2025 zu übermitteln. Diese Übermittlung hat auch die im Jahr 2024 erfolgten Änderungen im Datenbestand, für die die Übermittlung der Gleichschrift gem § 94 Z 5 EStG unterblieben ist, zu umfassen. Ab 5.7.2023 sollen Datenübermittlungen zu Testzwecken möglich sein, um die Echtübermittlungen ab 2.1.2025 zu ermöglichen.

  2. Folgeübermittlung

    Die Übermittlung der Daten hinsichtlich sämtlicher nach dem 1.1.2025 eingetretenen Änderungen (neue Befreiungen und Widerrufe) hat quartalsweise bis zum 25.4., 25.7., 25.10. und 25.1. zu erfolgen. Ein Stichtagsvergleich ist nicht zulässig. Fallen die quartalsweisen Übermittlungsfristen auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder auf einen Karfreitag, ist die Übermittlung bis spätestens am nächsten Werktag vorzunehmen. Nicht korrekt übermittelte Datensätze können mit einer Stornoübermittlung gelöscht werden.

To-Do’s für abzugsverpflichteten Banken bis zum Inkrafttreten

Aktuell sollte überlegt werden, ob in 2024 von der Übergangsbestimmung Gebrauch gemacht werden soll. Wenn ja, sind die Voraussetzungen für die digitale KESt-Befreiungserklärung ab 1.1.2024 zu erfüllen. Die Übermittlung der Gleichschriften gem § 94 Z 5 EStG kann dann unterbleiben. Die für die Initiallieferung im Jänner 2025 notwendigen Daten sind zu sammeln.

Ein Check der internen Systeme sollte vorgenommen werden, um festzustellen, ob sämtliche Informationen, die für die elektronische Datenübermittlung nötig sind (siehe oben) vorhanden sind.

Es ist zu prüfen, ob die bisher eingeholten Befreiungserklärungen sämtliche Anforderungen an eine digitale Befreiungserklärung erfüllen (insbesondere Entbindung vom Bankgeheimnis). Gegebenenfalls sind alle bestehenden Befreiungserklärungen bis Ende 2024 auf den aktuellen Stand zu bringen.

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