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Digitalisierung der KESt-Befreiungserklärung

Abgabenänderungsgesetz 2023 - Ministerialentwurf

Die bisherige analoge KESt-Befreiungserklärung soll im Sinne der Modernisierung ab 2024 durch eine vollelektronische Datenübermittlung zwischen den abzugsverpflichteten Kreditinstituten und der Finanzverwaltung ersetzt werden.

In the context of modernization, the current analog KESt exemption declaration is to be replaced from 2024 by a fully electronic data transmission between the credit institutions subject to withholding obligations and the tax authorities.

Überblick der geplanten Digitalisierung

Zum KESt-Abzug Verpflichtete haben bei bestimmten Einkünften keine Kapitalertragsteuer abzuziehen, wenn der:die Empfänger:in dem:der Abzugsverpflichteten unter Nachweis seiner Identität schriftlich erklärt, dass die Kapitaleinkünfte als Betriebseinnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes zu erfassen sind (Befreiungserklärung). Hierfür war bisher vorgesehen, dass die Befreiungserklärung von den abzugsverpflichteten Kreditinstituten als schriftliche Kopie an das Finanzamt übermittelt wird. Diese Übermittlung soll in Zukunft elektronisch erfolgen. Die elektronische Übermittlung soll auch für die KESt-Befreiungserklärung von eigennützigen Privatstiftungen gelten. Die Finanzverwaltung verspricht sich von dieser Neuerung eine umfassende Arbeitserleichterung und stellt den Kreditinstituten durch diesen Digitalisierungsschritt ein geringeres Haftungsrisiko in Aussicht.

Die Erfassung der notwendigen Informationen der Steuerpflichtigen soll wie bisher auf Ebene der Kreditinstitute erfolgen, wobei das gesetzliche Schriftlichkeitserfordernis entfallen soll. Zudem soll für die digitale Weiterleitung der erforderlichen Daten an das Finanzamt die Entbindung vom Bankgeheimnis erfolgen. Die Informationen über die befreiten Konten bzw Depots sollen von den Kreditinstituten an die Finanzverwaltung regelmäßig über FinanzOnline in strukturierter Form übermittelt werden. Im Rahmen einer Verordnung soll der Bundesminister für Finanzen ermächtigt werden die Art der Übermittlung und die Spezifikationen (Form, Struktur und Inhalt) der zu übermittelnden Daten näher zu definieren.

Fazit

Die Regelung über die digitale Befreiungserklärung soll mit 1.1.2024 in Kraft treten und erstmalig für digitale Datenübermittlungen anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2023 erfolgen. Schriftliche Befreiungserklärungen in der Fassung vor dem Abgabenänderungsgesetz 2023 bleiben bis 31.12.2023 gültig, wobei bestehende Befreiungserklärungen, die auch die Voraussetzungen einer digitalen Befreiungserklärung – insbesondere im Hinblick auf die erforderliche Entbindung vom Bankgeheimnis – erfüllen, bereits als digitale Befreiungserklärungen in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2023 gelten sollen und daher nicht erneuert werden müssen.

Wir informieren Sie nach Kundmachung des Abgabenänderungsgesetzes 2023 zu den beschlossenen Details iZm der digitalen KESt-Befreiungserklärung.

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