In der Praxis bedeutsam ist vor allem das innerbetriebliche Steuerungsverfahren zur Einrichtung eines verlässlichen Prüfpfads. Darunter versteht man ein Kontrollverfahren, das der leistende Unternehmer zum Abgleich der Rechnung mit seinem Zahlungsanspruch oder der die Leistung empfangende Unternehmer zum Abgleich der Rechnung mit seiner Zahlungsverpflichtung einsetzt. Ein solches Verfahren wird grundsätzlich schon aus betriebswirtschaftlicher Sicht vorhanden sein. So wird der Rechnungsempfänger üblicherweise die inhaltliche Richtigkeit der empfangenen Rechnung kontrollieren (wurde die Leistung tatsächlich und in der verrechneten Qualität und Quantität erbracht, stimmt die Rechnung mit der Bestellung überein, etc.). Dabei kann jede:r Unternehmer:in das für ihn oder sie geeignete Verfahren frei wählen. Dies kann im Rahmen eines entsprechend eingerichteten Rechnungswesens geschehen, aber z.B. auch durch einen manuellen Abgleich der Rechnung mit den vorhandenen Unterlagen (Bestellung, Auftrag, Kaufvertrag, Lieferschein, etc.).
Der geforderte Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung ist dann gegeben, wenn die Verbindung zwischen dem abgewickelten Umsatz und der Rechnung leicht nachzuvollziehbar ist, wenn er die dokumentierten Verfahren einhält und die tatsächlichen Abläufe widerspiegelt.
In welcher Weise der oder die Unternehmer:in das innerbetriebliche Steuerungsverfahren samt dem verlässlichen Prüfpfad einrichtet, bleibt ihm bzw. ihr selbst überlassen. Das Finanzamt schreibt hier keine bestimmte Methode vor. Die innerbetrieblichen Steuerungsverfahren sollten aber jedenfalls der Größe, Tätigkeit und Art des Unternehmers angemessen sein und Zahl und Wert der Umsätze sowie Zahl und Art der Leistenden und Kunden berücksichtigen. Ein kleines Familien-Unternehmen wird in der Regel andere Verfahren zur Rechnungsprüfung einsetzen als z.B. ein großer Industriebetrieb. Das gewählte Verfahren ist entsprechend zu dokumentieren.
Liegen alle der genannten Voraussetzungen vor, so ist die elektronische Rechnung einer Papierrechnung gleichgestellt und berechtigt nach den allgemeinen Vorschriften auch zum Vorsteuerabzug. Wie auch im Fall von Papierrechnungen müssen dafür die folgenden Rechnungsmerkmale vorhanden sein:
- Name, Anschrift und UID-Nummer des Rechnungsausstellers
- Name und Anschrift des Rechnungsempfängers
- Genaue Beschreibung der Lieferung bzw. Leistung
- Tag der Lieferung bzw. Zeitraum der Leistung
- Entgelt (netto), Steuerbetrag und Bruttoentgelt
- Steuersatz
- Ausstellungsdatum und fortlaufende Rechnungsnummer
- UID-Nummer des Empfängers (bei einem Rechnungsbetrag von mehr als EUR 10.000)
Für sog. Kleinbetragsrechnungen (Rechnungsbetrag weniger als EUR 400) gelten Erleichterungen hinsichtlich der notwendigen Rechnungsmerkmale.