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Highlights aus der Personalverrechnung

Die erste Ausgabe der Praxistipps beinhaltet vor allem die geänderten Werte und Änderungen, die in diesem Jahr auf uns zukommen. Nichtsdestotrotz sollte man gerade am Anfang des Jahres das Vorjahr noch nicht ganz beiseiteschieben:

Check zum Jahreswechsel

Bis zum 15.02.2026 können mit Wirksamkeit für das Jahr 2025 noch Zahlungen geleistet werden oder Aufrollungen für das Vorjahr vorgenommen werden. Nachfolgend finden Sie eine Checkliste, was auch nach dem Jahreswechsel noch für die Abrechnung 2025 relevant sein kann:

  • Bekanntgabe von Überstunden aus den diversen arbeitszeitrechtlichen Durchrechnungsmodellen, die mit 31.12. geendet haben (zB nicht übertragbare Stunden aus der Gleitzeit) oder nicht gedeckte Überstunden bei All-In und Überstundenpauschalen (Deckungsprüfung)
  • Bekanntgabe der Ladekosten für ein arbeitgebereigenes Elektrofahrzeug, das im Privatbereich von Mitarbeiter: innen oder bei öffentlichen Ladestationen aufgeladen wurde (verpflichtende Angabe am Jahreslohnzettel 2025)
  •  Auszahlung einer steuerfreien Mitarbeiterprämie bis EUR 1.000,00 für 2025, für 2026 gibt es noch keine näheren Informationen, es erfolgt erst eine Evaluierung.
  • Gewährung einer Start-up-Mitarbeiterbeteiligung (Höhe der Beteiligung in Prozent, Zufluss gem § 67a Abs 3 EStG bzw. Beendigung des Dienstverhältnisses ohne Zufluss)

Für die Abrechnung im neuen Jahr sind alle Änderungen in Bezug auf Pendlerpauschale/ Pendlereuro, Alleinerzieher-/ Alleinverdiener-absetzbetrag oder Familienbonus Plus, Behindertenstatus (Feststellungsbescheid) sowie Kinderbetreuungskostenzuschüsse bekanntzugeben.

Welche Änderungen sind für 2026 zu erwarten:

Sozialversicherungsrechtlich sind vor allem die geänderten Werte relevant:

  • Höchstbeitragsgrundlage EUR 6.930,00 monatlich (EUR 231,00 täglich)
  • Höchstbeitragsgrundlage für die Sonderzahlungen EUR 13.860,00 (ergibt eine jährliche Höchstbeitragsgrundlage von insgesamt EUR 97.020,00).
  •  Die Geringfügigkeitsgrenze hingegen beträgt 2026 weiterhin EUR 551,10.

Für die verspätete Zahlung von Beiträgen fallen Verzugszinsen im Ausmaß von 5,53% an.

Im Steuerrecht kommt zu einer Erhöhung der Steuertarifgrenzen in den ersten fünf Tarifgruppen. Der 55%-ige Steuersatz für Einkommensteile über EUR 1 Million wird bis 2029 verlängert.

Der Verkehrsabsetzbetrag erhöht sich 2026 auf EUR 496,00, bzw der erhöhte Verkehrsabsetz-betrag auf EUR 853,00. Der monatliche Unterhaltsabsetzbetrag für ein Kind beträgt 2026 EUR 38,00, für zwei Kinder EUR 56,00 bzw. EUR 75,00 für das dritte und jedes weitere Kind. Der Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag erhöht sich auf EUR 612,00, bei zwei Kindern auf EUR 828,00 bzw. auf EUR 273,00 für jedes weitere Kind.

Die Zinsersparnis für (zinsfreie oder zinsverbilligte) Arbeitgeberdarlehen und Gehaltsvorschüsse über EUR 7.300,00 mit variablem Sollzinssatz wird 2026 mit 3% festgelegt.

Die Freigrenze für die Anwendung des Hälftesteuersatzes bei Pensionsabfindungen beträgt 2026 EUR 16.500,00, übersteigt die Abfindung diesen Betrag, ist sie zur Gänze steuerpflichtig.

Der pauschale Kostenersatz für Ladekosten im Privatbereich in Höhe von EUR 30,00 fällt 2026 komplett weg. Bei nachweislicher Zuordnung der Ladekosten zum arbeitgebereigenen E-PKW können 32,806 Cent je kWh beitrags- und abgabenfrei ersetzt werden.

Als Kostenersatz für ein arbeitnehmereigenes Klimaticket, das für Dienstreisen verwendet wird, können 2026 nur noch die tatsächlichen bzw. fiktiven Kosten für das günstigste Massenbeförderungsmittel angesetzt werden (Entfall des Beförderungszuschusses). Begrenzt ist der Kostenersatz mit den tatsächlichen Kosten für das Klimaticket Österreich (Wert 2026: EUR 1.400,00).
Der Pendlereuro wird beginnend mit 01.01.2026 auf EUR 6,00 pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angehoben.

Im Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2025 wurde ein Dokumentationskatalog für SEG-Zulagen aufgenommen. Nur wenn die Dokumentation die entsprechenden Mindestangaben enthält, können SEG-Zulagen steuerfrei behandelt werden:

  • Bezeichnung des Arbeitsplatzes, Bereichs oder der Funktion
  • Beschreibung der typischen Arbeitsumgebung oder Tätigkeit
  • Darstellung der relevanten Belastungen oder Umstände (Beschreibung oder Fotos)
  • Aufzeichnungen betreffend das zeitliche Ausmaß der Tätigkeit, die eine außerordentliche Verschmutzung, Erschwernis oder Gefahr bewirken. 

Auch hinsichtlich der Spezialfahrzeuge gibt es eine Ergänzung im Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass:

Ab 2026 zählen dazu nicht nur Fahrzeuge, die eine private Nutzung praktisch ausschließen (zB Abschleppwagen, Montagefahrzeuge mit eingebauter Werkbank), sondern auch Fahrzeuge, die nicht überwiegend zur Personenbeförderung gebaut sind und somit nicht der NoVa unterliegen (zB Kastenwagen, Pritschenwägen) zu den Spezialfahrzeugen.

Wird das Fahrzeug nicht anderweitig privat genutzt, ist dafür kein Sachbezug anzusetzen. Von einer privaten Nutzung ist nicht auszugehen, wenn dies vom Arbeitgeber nachweislich untersagt wurde und entsprechend kontrolliert wird (anhand des Fahrtenbuches).

Neues zu den steuerfreien Überstunden-zuschlägen und dem Feiertagsarbeitsentgelt

Kurz vor dem Jahreswechsel wurde außerdem beschlossen, dass die steuerliche Begünstigung der Überstundenzuschläge ab 01.01.2026 geändert werden soll:

Statt 10 Überstundenzuschlägen mit einem Freibetrag von maximal EUR 120,00 wird die Anzahl der steuerfreien Überstundenzuschläge befristet bis 31.12.2026 auf 15 erhöht, der Freibetrag darf dabei EUR 170,00 nicht überschreiten.

Eine Entspannung für Bezieher von All-In-Gehältern ist allerdings nicht in Sicht – das Herausschälen von steuerfreien Überstundenzuschlägen (insbesondere auch in Zusammenhang mit Gleitzeit) ist weiterhin praktisch unmöglich.

Das Feiertagsarbeitsentgelt, dass seit einer BFG-Entscheidung seit 2025 steuerpflichtig abzurechnen war, soll aufgrund einer gesetzlichen Regelung dauerhaft steuerfrei sein.

Update Trinkgeldpauschale

Bereits in Ausgabe 4 der Praxistipps haben wir davon berichtet, dass die Trinkgeldpauschalen künftig bundeseinheitlich gestaltet werden sollen, wobei die einzelnen Branchen die konkrete Höhe ausverhandeln. Die einheitlichen Pauschalbeträge werden jährlich aufgewertet. Darüberhinausgehende Trinkgelder werden nicht in die Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung einbezogen. Liegen die tatsächlich erhaltenen Trinkgelder darunter, besteht die Möglichkeit eines Opting-out.

Arbeitsrechtlich wurde ergänzend geregelt, dass die Arbeitnehmer: innen über den Aufteilungsschlüssel zu informieren sind, wenn im Betrieb ein Trinkgeld-Verteilungssystem besteht. Weiters haben die Arbeitnehmer: innen ein Auskunftsrecht über die bargeldlos hingegebenen Trinkgelder, wenn diese nicht am selben Tag oder zeitnah in bar ausbezahlt werden.

In den Lohnsteuerrichtlinien wurde aufgenommen, dass ein Trinkgeld-Verteilungssystem nun doch keine Steuerpflicht für die Trinkgelder auslöst. Dies wohl auch im Hinblick auf die arbeitsrechtlichen Änderungen.

Neuregelung von Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

Die Bildungskarenz und Bildungsteilzeit (auch als Weiterbildungs(teil)zeit bezeichnet) zielt künftig vor allem darauf ab, Mitarbeiter: innen mit einem geringen Qualifizierungsgrad eine bessere Ausbildung zu ermöglichen und so für Arbeitsplatzsicherheit zu sorgen. Bei diesen ist – sofern das Entgelt unter der halben Höchstbeitragsgrundlage ist – auch eine verpflichtende Bildungsberatung vorgesehen und wird ein Bildungsplan erstellt (betrifft nur die Bildungskarenz).

Voraussetzung ist, dass eine ununterbrochene Beschäftigung von mindestens 12 Monaten im aktuellen Dienstverhältnis bestanden hat. Die arbeitsrechtliche Vereinbarung über die Bildungskarenz/ Bildungsteilzeit muss Bildungsstand, die geplante Maßnahme und deren Ziel enthalten. Die Bildungskarenz/ Bildungsteilzeit kann nicht unmittelbar im Anschluss an den Bezug von Kinderbetreuungsgeld oder Wochengeld vereinbart werden.

Auch wenn die Förderung eher auf geringqualifizierte Arbeitnehmer: innen ausgerichtet ist, können auch Akademiker in Bildungskarenz/ Bildungsteilzeit gehen. Sie müssen aber nicht nur die 12 Monate im aktuellen Dienstverhältnis aufweisen, sondern jedenfalls mindestens vier Jahre einer arbeitslosenversicherten Beschäftigung.

Bei Besserverdienern (Entgelt ab der halben Höchstbeitragsgrundlage) muss der Arbeitgeber einen Teil der Beihilfe finanzieren. 15% der Beihilfe sind im Falle der Bildungskarenz vom Arbeitgeber direkt an den Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin zu zahlen, dementsprechend wird die Beihilfe des AMS geringer.

Eine geringfügige Beschäftigung während der Bildungskarenz/ Bildungsteilzeit ist nur möglich, wenn diese bereits mindestens 26 Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme bei einem anderen als dem karenzierenden Arbeitgeber ausgeübt wurde.

Da die technische Umsetzung der Online-Antragstellung entsprechend viel Zeit in Anspruch nimmt, wird sich der Start der neugestalteten Bildungskarenz/ Bildungsteilzeit laut Homepage des AMS voraussichtlich auf Juni 2026 verschieben.

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