Immer mehr Haushalte und Betriebe erzeugen ihren Strom selbst. Neben wirtschaftlichen Überlegungen sind dabei auch elektrizitätsabgaberechtliche Regelungen zu beachten. Der nachstehende Artikel zeigt, wann Elektrizitätsabgabe anfällt, welche Befreiungen gelten und welche Formalitäten zu beachten sind.
Selbst erzeugte elektrische Energie kann entweder in das öffentliche Netz eingespeist, gespeichert oder verbraucht werden. Die Einspeisung von Strom in das öffentliche Netz ist aus elektrizitätsabgaberechtlicher Sicht nicht steuerbar. Der Eigenverbrauch von selbst erzeugtem Strom ist grundsätzlich steuerbar und steuerpflichtig. Für selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strom bestehen jedoch umfangreiche Steuerbefreiungen insbesondere bei erneuerbaren Energien:
Die Eigenstrombefreiungsverordnung (ElAbg-ESBV) regelt verfahrensrechtliche Pflichten wie Melde-, Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten als Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für selbst erzeugten und verbrauchten Strom aus erneuerbaren Energieträgern. Erneuerbare Energieerzeugungsanlagen sind binnen 6 Wochen ab Inbetriebnahme dem zuständigen Finanzamt zu melden. Für die Meldung ist keine bestimmte Form vorgesehen, sie kann zB über FinanzOnline als sonstiges Anbringen erfolgen. Eine verspätete oder unterlassene Meldung führt nach herrschender Meinung nicht zum Verlust der Steuerbefreiung, kann jedoch finanzstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Zudem sind bei Anwendung der Steuerbefreiung für PV-Anlagen laufende Aufzeichnungen über die erzeugte, eingespeiste und verbrauchte Menge an elektrischer Energie vorzunehmen. Weiters ist jährlich eine Elektrizitätsabgabeerklärung (ELA 1) einzureichen, und zwar auch dann, wenn sich keine Steuerbelastung, was der Regelfall sein wird, ergibt.
Die Eigenstrombefreiungsverordnung sieht hierzu aber auch Verfahrenserleichterungen vor:
Beträgt die jährlich selbst erzeugte Strommenge nicht mehr als 25.000 kWh, kann das Finanzamt zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand Ausnahmen von Aufzeichnungspflichten sowie Abgabe einer Elektrizitätsabgabeerklärung (ELA1) gewähren. Wird nicht mehr als 5.000 kWh pro Jahr selbst verbraucht, kommt es zu einem verpflichtenden Entfall von Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten. Für Photovoltaikanlagen von natürlichen Personen mit einer Engpassleistung von max. 35 kWp und einer Anschlussleistung von max. 25 kWp, für die die Einkommensteuerbefreiung für bis zu 12.500 kWh in Anspruch genommen wird, kommt es ebenfalls zum Entfall von Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten im Zusammenhang mit der Elektrizitätsabgabe.
Die mittels erneuerbarer Energieträger erzeugte elektrische Energie führt im Standardfall zu keiner Elektrizitätsabgabepflicht. Sofern der Verbrauch jedoch mehr als 5.000 kWh beträgt und damit die Steuerbefreiung nach § 2 Abs 1 Z 4 ElAbgG zur Anwendung gelangt, bestehen verschiedene Formalpflichten.