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Welche Meldepflichten treffen uns im Februar 2026?

Übermittlung der Jahreslohnzettel

Für alle im Kalenderjahr 2025 beschäftigten Arbeitnehmer:innen ist vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin bis 28.02.2026 der Jahreslohnzettel (L16) elektronisch über ELDA zu übermitteln.

Mitteilung gemäß § 109a EStG

Auch bestimmte Leistungen, die von natürlichen Personen oder Personenvereinigungen außerhalb eines Dienstverhältnisses an Unternehmen bzw. an Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts erbracht werden, sind von den leistungsempfangenden Unternehmer:innen bis spätestens Ende Februar des Folgejahres elektronisch beim Finanzamt zu melden.

Welche Leistungen sind meldepflichtig?

Es besteht nur hinsichtlich der folgenden Leistungen eine Meldepflicht:

  • Aufsichtsräte, Verwaltungsräte und mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen
  • Bausparkassen– und Versicherungsvertreter
  •  Stiftungsvorstände
  • Vortragende, Lehrende und Unterrichtende
  • Kolporteur:innen und Zeitungszusteller:innen
  • Privatgeschäftsvermittler:innen
  • Funktionär:innen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften
  • freie Dienstnehmer:innen

Ab dem Jahr 2026 besteht die Meldepflicht zusätzlich auch für Leistungen, die einen Anspruch auf Lizenzgebühren iSd § 99a EStG begründen. Unter diese Lizenzgebühren fallen im Wesentlichen Vergütungen für die Benutzung von Urheberrechten, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen, sowie für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen. Derartige im Jahr 2026 erbrachte Leistungen müssen erstmals Ende Februar 2027 gemeldet werden.

Gibt es Ausnahmen von der Mitteilungspflicht?

Die Meldung kann unterbleiben, wenn sich das insgesamt geleistete Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze auf nicht mehr als EUR 900 pro Kalenderjahr bzw. EUR 450 für jede einzelne Leistung beläuft. Für die ab dem Jahr 2026 erstmals meldepflichtigen Leistungen im Zusammenhang mit Lizenzgebühren besteht ausdrücklich keine Ausnahme von der Mitteilungspflicht - diese müssen immer gemeldet werden.

Mitteilung gemäß § 109b EStG

Eine weitere Mitteilungspflicht besteht für Zahlungen für bestimmte inländische Leistungen, die ins Ausland erfolgen.

Welche Leistungen sind meldepflichtig?

Die Mitteilungspflicht trifft auch in diesem Fall Unternehmer:innen und Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts, die für folgende Leistungen Zahlungen ins Ausland tätigen:

  • Leistungen für selbstständige Arbeit (§ 22 EStG), wenn die Tätigkeit aktiv im Inland ausgeübt wird (zB Rechtsanwält:innen, Wirtschaftstreuhänder:innen, Aufsichtsratsmitglieder, …)
  • Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder von beschränkt Steuerpflichtigen, die sich auf das Inland beziehen. Auf das Inland beziehen sich Vermittlungsleistungen, die inländisches Vermögen (ausgenommen Umlaufvermögen) betreffen.
  • Kaufmännische oder technische Beratung im Inland. Auch hier wird vorausgesetzt, dass die Tätigkeit tatsächlich in Österreich ausgeübt wird.
Gibt es Ausnahmen von der Mitteilungspflicht?

Eine Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn

  • sämtliche in einem Kalenderjahr zugunsten desselben Leistungserbringers geleisteten Zahlungen ins Ausland EUR 100.000 nicht übersteigen oder
  • bereits bei der Zahlung ein Steuerabzug gemäß § 99 EStG zu erfolgen hat oder
  • die Zahlung an eine ausländische Körperschaft erfolgt, die im Ausland einem Steuersatz von mindestens 13% unterliegt.

Die Mitteilung hat in elektronischer Form bis Ende Februar 2026 an das Finanzamt zu erfolgen (mittels ELDA oder Statistik Austria).

Meldepflicht für Spendenorganisationen

Damit geleistete Spenden beim Spender oder der Spenderin als Sonderausgaben berücksichtigt werden können, sind die Spendenempfänger:innen verpflichtet, diese dem Finanzamt mitzuteilen. Zu diesem Zweck ist auf Grundlage der bekannt gegebenen Identifikationsdaten für den Spender oder die Spenderin das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA) zu ermitteln. Dieses ist schließlich über Finanzonline mit dem Gesamtbetrag der im Kalenderjahr von der jeweiligen Person geleisteten Beträge bis Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln.

Meldung der ausbezahlten pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen bei Sportvereinen

Seit dem Jahr 2023 besteht eine Meldepflicht für im jeweiligen Kalenderjahr von (steuerlich) gemeinnützigen Sportvereinen ausbezahlte pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen. Diese müssen bis Ende Februar des Folgejahres dem zuständigen Finanzamt mittels amtlichem Formular (L 19 oder L 16) bekannt gegeben werden.

Meldung des ausbezahlten Freiwilligenpauschale bei Überschreiten der maßgeblichen Grenzen

Seit dem Jahr 2024 kann von (steuerlich) gemeinnützigen Vereinen bzw. Körperschaften das sog. Freiwilligenpauschale steuerfrei ausbezahlt werden. Wurden dabei die maßgeblichen Grenzen überschritten (kleines Freiwilligenpauschale: EUR 1.000 pro Kalenderjahr, großes Freiwilligenpauschale: EUR 3.000 pro Kalenderjahr), so sind die ausbezahlten Beträge ebenfalls bis Ende Februar des Folgejahres an das Finanzamt zu melden (mittels des amtlichen Formulars E 29).

Wenn Sie Unterstützung beim Check und der Durchführung der Meldepflichten benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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